Zweite Durchführungsbestimmung*
zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 25. März 1954
Auf Grund des § 14
der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen
Republik vom 28. Mai 1953 (GBl. S. 830) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Die Frist gemäß § 13 Abs. 1
der Siegelordnung wird zum 31. Juli 1954
verlängert.
§ 2
Die Verwendung des Dienstsiegels für gebührenpflichtige
Dienstsachen und andere Postsendungen (siegeln des Umschlages auf der Vorder- oder
Rückseite)ist nicht statthaft.
§ 3
(1) Siegelführende Organe der Staatsmacht verwenden für
gebührenpflichtige Dienstsachen und andere Postsendungen einen Briefstempel
(Rundstempel).
(2) Der Briefstempel (Anlage) hat einen Durchmesser 36,5
mm und zeigt eine Umschrift, die in der oberen Hälfte die Bezeichnung des
Organs, in der unteren Hälfte dessen Sitz angibt. Der Stempel enthält zwei waagerecht im
Abstand von 5,5 mm parallel laufende Querlinien, die das Wort
"Briefstempel" umschließen.
§ 4
Staatliche Institutionen und volkseigene Betriebe und
Unternehmen, die kein Dienstsiegel führen, benutzen für gebührenpflichtige Dienstsachen
und andere Postsendungen, soweit sie zur Benutzung dieser Einrichtungen der
Deutschen Post ermächtigt sind, den
"Rundstempel" gemäß § 6
der Siegelordnung.
§ 5
Die Bestellung und Anfertigung des Briefstempels gemäß § 2 ist nicht genehmigungs- oder registrierpflichtig.
§ 6
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 25. März 1954
Staatssekretär der Regierung
und Chef der Regierungskanzlei
Dr. Geyer
Anlage
zu vorstehender
Durchführungsbestimmung
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* 1. Durchfb. (GBl. 1953 S. 831)
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