Dritte Durchführungsbestimmung*
zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 5. Januar 1956
Auf Grund des § 14
der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen
Republik vom 28. Mai 1953 (GBl. S. 830) wird im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern folgendes bestimmt:
§ 1
Emblem der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 1 Abs. 2 der Siegelordnung ist das Staatswappen der Deutschen
Demokratischen Republik in der durch die §§ 1 und 4 des Gesetzes vom 26. September 1955
über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik
(GBl. 1 S. 705) festgelegten Form und Gestaltung.
§ 2
(1) Die Verwendung von Dienstsiegeln in der Gestaltung der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Siegelordnung ist nur noch bis zum 31. August
1956 gestattet.
(2) Die Auslieferung neuer Dienstsiegel erfolgt für die Räte der
Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden ohne besondere Bestellung durch das
Büro des Präsidiums des Ministerrates, Hauptabteilung Verwaltungsangelegenheiten.
(3) Für die zentralen Organe des Staates und deren nachgeordnete
Dienststellen und Einrichtungen erfolgt die Auslieferung der neuen Dienstsiegel auf
Grund von Bestellungen der Leiter (Minister oder Staatssekretäre usw.). Diese
Bestellungen sind bis zum 29. Februar 1956 einzureichen.
§ 3
(1) Die bisherigen Dienstsiegel sind innerhalb von zwei Wochen
nach Auslieferung der neuen Dienstsiegel als Archivgut dem örtlich zuständigen
Landeshauptarchiv bzw. dem Deutschen Zentralarchiv in Potsdam zu
übergeben.
(2) Die Übergabe ist durch die registrierenden Organe vorzunehmen und durch
die Archivleitungen zu bestätigen. Die registrierenden Organe sind für die
Einhaltung des Termins nach Abs. 1 verantwortlich.
§ 4
(1) Die Registrierung der
Dienstsiegel erfolgt für die zentralen Organe des Staates sowie deren nachgeordnete
Dienststellen und Einrichtungen des Staatsapparates unter Verantwortung der Leiter
(Minister oder Staatssekretäre usw.) durch die Abteilung Allgemeine Verwaltung.
(2) Die Registrierung der Dienstsiegel erfolgt für die örtlichen Organe des
Staates unter Verantwortung des Leiters der Abteilung für Innere Angelegenheiten in der
Verschlußsachenstelle des Rates des Bezirkes für die Organe des Bezirkes, in der
Verschlußsachenstelle des Rates des Stadt- oder des Landkreises für die Organe des
Kreises, die kreisangehörigen Städte, die Stadtbezirke und die Gemeinden.
(3) Die Registrierung umfaßt die Verantwortung für: |
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a) die Führung eines Verzeichnisses der vorhandenen Dienstsiegel und der
zu ihrer Benutzung Berechtigten,
b) die Überwachung der Aufbewahrung der Dienstsiegel nach den für Verschlußsachen
gültigen Bestimmungen,
c) die Kontrolle darüber, daß Dienstsiegel nur in den Fällen benutzt werden, in denen
eine Siegelung gesetzlich vorgeschrieben ist. |
§ 5
Bestellungen von Dienstsiegeln nach dem 31. August 1956 und
Bestellungen von Dienstsiegeln für Organe, denen nach dem Inkrafttreten dieser
Durchführungsbestimmung die Berechtigung zur Siegelführung erteilt wird, erfolgen durch
die für die Registrierung Verantwortlichen. Diese erteilen für jedes Siegel die
Registriernummer und beantragen die Ausgabe des Siegels beim Büro des Präsidiums des
Ministerrates, Hauptabteilung Verwaltungsangelegenheiten.
§ 6
(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1956 in Kraft.[1]
(2) Die Erste
Durchführungsbestimmung vom 28. Mai 1953 zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen
Republik (GBl. S. 831) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 5. Januar 1956
Der Leiter
des Büros des Präsidiums des Ministerrates
Dr. Geyer |
Staatssekretär |
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* 2. DB (GBl. 1954 S. 341)
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