Siegelordnung
für die örtlichen Organe der Staatsgewalt.
Vom 21. August 1952
Durch die Bildung der örtlichen Organe der Staatsgewalt, die
durch das Gesetz vom 23. Juli 1952 über die weitere
Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den
Ländern der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 613) beschlossen wurde, ist es
erforderlich, für diese Organe neue Dienstsiegel herauszugeben.
I.
Die Dienstsiegel für die örtlichen Organe der Staatsgewalt
in den Bezirken :und Kreisen werden zentral hergestellt und gegen Quittung von der
Regierungskanzlei ausgegeben.
II.
Siegel werden nur von den Vorsitzenden der Räte der
Bezirke und Kreise, deren Stellvertreter und Sekretäre sowie von den Abteilungsleitern
geführt, die vom Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und Kreises dazu ermächtigt sind.
III.
Gesiegelt werden Urkunden, für die dies gesetzlich vorgeschrieben
ist, und andere wichtige Schriftstücke, z. B. Vollmachten, Ausweise, Zeugnisse u. a.
IV.
(1) Die Dienstsiegel für die
örtlichen Organe der Staatsgewalt in den Bezirken tragen am Rand der oberen Hälfte die
Aufschrift "Deutsche Demokratische Republik" und am Rand der unteren Hälfte die
Aufschrift "Rat des Bezirkes . . .", dazu die Nummer des Siegels. In der Mitte
befindet sich das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik: Ährenkranz und aufrecht
stehender Hammer.
(2) Die Dienstsiegel für die örtlichen Organe der Staatsgewalt in den Kreisen
tragen in der Mitte das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik und am
oberen Rand die Aufschrift "Deutsche Demokratische Republik", dazu die Nummer
des Siegels. Am Rand der unteren Hälfte befindet sich in zwei Zeilen die
Aufschrift |
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"Der Rat des Kreises . . . . . . . .
Bezirk . . . . . . . . ". |
V.
Jeder Rat des Bezirkes erhält die Dienstsiegel Nr. 1 bis 12.
Jeder Rat des Kreises erhält die Dienstsiegel Nr. 1 bis 8.[1]
VI.
Jeder Mitarbeiter haftet persönlich für das ihm gegen Quittung ausgehändigte Siegel und wird für den Verlust, der durch eigenes
Verschulden, z. B. durch Fahrlässigkeit, entsteht, strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen. Der Verlust eines Dienstsiegels ist dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes bzw.
des Kreises sofort zu melden. Der Rat des Bezirkes bzw. des Kreises zeigt den Verlust der
Regierungskanzlei an, die das in Verlust geratene Dienstsiegel für ungültig erklärt.
VII.
(1) Beim Rat des Bezirkes und des
Kreises ist ein Quittungsbuch für die Ausgabe der Dienstsiegel zu führen, in dem jeder
Empfänger den Empfang des Siegels bescheinigt. Am Ablauf eines jeden Quartals
nimmt jeder für ein Dienstsiegel verantwortliche Mitarbeiter erneut einen Siegelabdruck
im Quittungsbuch vor und zeichnet diesen mit dem Datum und seinem Handzeichen in
den vorgesehenen Spalten ab.
(2) Das Quittungsbuch enthält folgende Angaben: |
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a) Lfd. Nummer des Dienstsiegels,
b) Siegelabdruck,
c) empfangende Abteilung,
d) Datum der Aushändigung,
e) Quittung des Empfängers,
f-n) Vermerk der quartalsmäßigen Überprüfung,
o) sonstige Vermerke (Verlust, Rückgabe). |
VIII.
Die Siegel sind stets verschlossen im Panzerschrank aufzubewahren.
Für die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung der Siegel ist der Vorsitzende des Rates des
Bezirkes und des Kreises, jeder für seinen Geschäftsbereich, verantwortlich.
IX.
Eine Abänderung der Siegelaufschrift ist nicht gestattet.
X.
Diese Siegelordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.[2]
Berlin, den 21. August 1952
Der Leiter der Koordinierungs- und Kontrollstelle
für die Arbeit der Verwaltungsorgane
Eggerath |
Staatssekretär |
Staatssekretär der Regierung
und Chef der Regierungskanzlei
Dr. Geyer
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