Ergänzung
der Siegelordnung für die örtlichen Organe der Staatsgewalt.

Vom 14. November 1952


  In Ergänzung des Abschnitts V der Siegelordnung für die örtlichen Organe der Staatsgewalt vom 21. August 1952 (MinBl. S. 141) wird folgendes bestimmt:

  1. Die Räte der Bezirke können bei Notwendigkeit Dienstsiegel bis zur Nr. 18 und die Räte der Kreise bei Notwendigkeit bis zur Nr. 12 nachbestellen.

  2. Die Nachbestellungen von Dienstsiegeln für die Räte der Bezirke sind durch die Vorsitzenden mit Begründung der Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der Verwaltungsorgane zuzuleiten.

  3. Die Nachbestellungen von Dienstsiegeln für die Räte der Kreise sind mit Begründung über die Räte der Bezirke zu leiten. Die Vorsitzenden der Räte der Bezirke prüfen die Begründungen und geben die befürworteten Nachbestellungen an die Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der Verwaltungsorgane zur Entscheidung weiter.

  4. Die Nachbestellungen haben bei der Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der Verwaltungsorgane bis zum 10. Dezember 1952 zu erfolgen.

  5. Die Auslieferung der Dienstsiegel erfolgt gegen Quittung durch die Regierungskanzlei.

  6. Diese Ergänzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.[1]


  Berlin, den 14. November 1952

Staatssekretär der Regierung
und Chef der Regierungskanzlei
I.A.: Drechsler

Hauptabteilungsleiter


Koordinierungs- und Kontrollstelle
für die Arbeit der Verwaltungsorgane
I.A.: Sorgenicht

Hauptabteilungsleiter

 

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Anmerkungen
[1] Die Ergänzung der Siegelordnung wurde gleichzeitig mit dieser Siegelordnung durch § 15 Abs. 2 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1953 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Ministerialblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, S. 191.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Ergänzung der Siegelordnung für die örtlichen Organe der Staatsgewalt (14.11.1952), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1952/ddr-siegelordnung_ergaenz.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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