Siegelordnung
der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 28. Mai 1953
Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Deutschen Demokratischen
Republik und den Präsidenten der Volkskammer und der Länderkammer wird folgendes
verordnet:
§ 1
(1) Das Dienstsiegel der Deutschen Demokratischen Republik wird
als Prägesiegel, Farbdrucksiegel (Metall oder Gummi) oder als Petschaft geführt.
(2) Das Dienstsiegel zeigt das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik[1] und eine Umschrift, die auf der oberen Hälfte das
Dienstsiegels die Worte "Deutsche Demokratische Republik" und in der unteren
Hälfte die Bezeichnung des siegelführendes Organs der Staatsmacht enthält. Unter dem
Emblem ist die Registriernummer des Dienstsiegels angebracht.
(3) Für die Form und Gestaltung des Dienstsiegels sind die aus der Anlage
ersichtlichen Muster verbindlich.[2]
(4) Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik kann das Dienstsiegel auch
ohne Dienststellenbezeichnung führen.
§ 2
(1) Das Dienstsiegel wird in großer und in kleiner Ausfertigung
geführt.
(2) Es darf nur in den in § 1 festgelegten Formen hergestellt und
verwendet werden.
(3) Die Gestaltung des Emblems für künstlerische Zwecke wird durch diese
Vorschriften nicht berührt.
§ 3
(1) Das Dienstsiegel darf nur von den
nachstehend aufgeführten Leitern von Organen der Staatsmacht geführt werden: |
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a) dem Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik und seinen
Staatssekretären;
b) dem Präsidenten der Volkskammer;
c) dem Präsidenten der Länderkammer;
d) dem Ministerpräsidenten und seinen Stellvertretern sowie dem Staatssekretär der
Regierung;
e) den Ministern, den Staatssekretären und den Leitern zentraler Organe der Regierung
sowie den Hauptverwaltungs- und Hauptabteilungsleitern dieser Organe;
f) dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichts;
g) dem Generalstaatsanwalt;
h) dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Notenbank;
i) den Leitern selbständiger zentraler Einrichtungen des Staatsapparates;
k) den Vorsitzenden, den Sekretären und den Leitern selbständiger Abteilungen der Räte
der Bezirke, der Räte der Stadt- und Landkreise, sowie der Räte der Stadtbezirke und den
Bürgermeistern der Städte und Gemeinden. |
(2) Die in Abs. 1 Buchstaben a-i
genannten Leiter von Organen der Staatsmacht legen im Einvernehmen mit der
Regierungskanzlei durch innerdienstliche Anweisung fest, welche Leiter oder Mitarbeiter
ihrer Dienststelle sowie nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen des
Staatsapparates von ihnen zur dauernden Führung eines Dienstsiegels ermächtigt werden.
Für die örtlichen Organe der Staatsmacht (Abs. 1 Buchst. k) erfolgt die Festlegung der
dauernden Ermächtigungen durch den Leiter der Koordinierungs- und Kontrollstelle für die
Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt.
(3) Die in Abs. 1 genannten Leiter von Organen der Staatsmacht können unterstellte
Mitarbeiter zur zeitweiligen Führung eines Dienstsiegels schriftlich ermächtigen. Die
Ermächtigung bedarf bei den in Abs. 1 Buchst. k genannten
Leitern der örtlichen Organe der Staatsmacht der Zustimmung des übergeordneten
Organs. Beim Rat des Bezirkes erteilt die Ermächtigung der Vorsitzende selbständig.
(4) Die in Abs. 1 Buchstaben a-i genannten Leiter von Organen der
Staatsmacht können die Befugnis zur dauernden oder zeitweiligen Führung eines
Dienstsiegels auch an Dienststellen und Personen übertragen, die, ohne Organ oder
Mitarbeiter von Organen der Staatsmacht zu sein, staatliche Aufgaben wahrnehmen. |
§ 4
(1) Die Leiter der Dienststellen haben für jedes Dienstsiegel die
Unterzeichnungsbefugnis schriftlich festzulegen.
(2) Das Ausleihen oder die Verwendung von Dienstsiegeln durch Mitarbeiter, die für
dieses Dienstsiegel nicht unterzeichnungsbefugt sind, ist untersagt.
§ 5
Allen nicht nach § 3 befugten Leitern oder
Mitarbeitern von Organen der Staatsmacht sowie sonstigen Personen ist die Führung von
Dienstsiegeln untersagt.
§ 6
(1) Staatliche Institutionen und volkseigene Betriebe oder
Unternehmen, die nicht nach § 3 zur Führung eines Dienstsiegels
berechtigt sind, führen einen Dienststempel (Rundstempel), der die Bezeichnung und den
Sitz der staatlichen Institution bzw. des volkseigenen Betriebes oder Unternehmens, nicht
aber das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik, aufweist.[3]
(2) Auf Antrag kann Akademien, Universitäten und Hochschulen die Führung eines
besonderen Dienstsiegels vom Staatssekretär der Regierung gestattet werden, wenn ein
solches auf Grund der Tradition bisher geführt wurde.
§ 7
(1) Gesiegelt werden nur Urkunden und Schriftstücke auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen und soweit es der besonders wichtige Charakter eines
Schriftstückes erfordert. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
(2) Die Minister, Staatssekretäre oder Leiter zentraler Organe der Regierung
haben durch innerdienstliche Anweisung im Einvernehmen mit der Regierungskanzlei
festzulegen, welche Urkunden und Schriftstücke in ihrem Geschäftsbereich gesiegelt
werden dürfen. Hierbei ist auch festzulegen, in welchen Fällen das
Prägesiegel zu benutzen ist. Für die örtlichen Organe der Staatsmacht erfolgt
diese Festlegung durch den Leiter der Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit
der örtlichen Organe der Staatsgewalt.
§ 8
Dienstsiegel sind als Verschlußsache nach den hierfür geltenden Bestimmungen
zu behandeln.
§ 9
(1) Jeder zur Führung eines Dienstsiegels Berechtigte ist für
die sichere Verwahrung des Dienstsiegels persönlich verantwortlich.
(2) Der Verlust eines Dienstsiegels ist unverzüglich über den zuständigen Leiter
des Organs der Staatsmacht an das Organ mitzuteilen, bei dem das Dienstsiegel registriert
ist. Das registrierende Organ erklärt das in Verlust geratene Dienstsiegel für
ungültig.
§ 10
(1) Dienstsiegel dürfen nur von Personen oder Betrieben
hergestellt werden, die von der Regierungskanzlei hierfür besonders ermächtigt
sind.
(2) Dienstsiegel werden nur von der Regierungskanzlei und nur auf schriftlichen
Antrag ausgegeben.
(3) Der Staatssekretär der Regierung kann Leiter zentraler Organe der
Staatsmacht zur selbständigen Ausgabe und Einziehung von Dienstsiegeln ermächtigen.
§ 11
(1) Wird infolge von Strukturveränderungen ein Organ oder eine
Dienststelle aufgelöst oder erhält sie eine neue Bezeichnung, so sind die bis zu diesem
Zeitpunkt geführten Dienstsiegel unverzüglich an die Regierungskanzlei zurückzugeben.
(2) Tritt infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung oder aus
anderen Gründen ein Wechsel in der Person des nach § 3 zur Führung
eines Dienstsiegels Berechtigten ein, so darf das betreffende Dienstsiegel bis
zur Neuregelung der Unterschriftsbefugnis nicht verwendet werden. Während
dieser Zeit ist das Dienstsiegel von dem Verschlußsachenbearbeiter des Organs in
Verwahrung zu nehmen.
§ 12
Wer die Bestimmungen über die Herstellung, die Ausgabe und den
Besitz von Dienstsiegeln vorsätzlich oder fahrlässig verletzt oder vorsätzlich oder
fahrlässig von einem Dienstsiegel Gebrauch macht, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit
Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
§ 13
(1) Alle gemäß § 3 zur Führung eines
Dienstsiegels Berechtigten haben ihre Dienstsiegel bis zum 31. Dezember 1953 bei der
Regierungskanzlei umzutauschen.[4] Bis zu diesem
Zeitpunkt ist eine Verwendung der alten Dienstsiegel statthaft.
(2) Alle nach dieser Siegelordnung nicht mehr zur Führung eines Dienstsiegels
Berechtigten haben die bei ihnen vorhandenen Dienstsiegel bis zum 31. Juli 1953 bei der
Regierungskanzlei abzuliefern.
§ 14
Durchführungsbestimmungen erläßt die Regierungskanzlei.[5]
§ 15
(1) Diese Siegelordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.
(2) Die Anordnung vom 30.
Januar 1950 über die Benutzung und Aufbewahrung von Dienstsiegeln (Min.Bl. S.
2), die Siegelordnung vom 21. August 1952 für
die örtlichen Organe der Staatsgewalt (Min.Bl. S. 141) sowie die Ergänzung hierzu vom 14. November 1952
(Min.Bl. S. 191) und alle anderen entgegenstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig
außer Kraft.
Berlin, den 28. Mai 1953
Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik |
Der Ministerpräsident
Grotewohl |
Staatssekretär der Regierung
und
Chef der Regierungskanzlei
Dr. Geyer |
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