Erste Durchführungsbestimmung
zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 28. Mai 1953
Auf Grund § 14 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 28.
Mai 1953 (GBl. S. 830) wird folgendes bestimmt:
§ 1
(1) Die Registrierung der Dienstsiegel erfolgt für die zentralen
Organe der Staatsmacht sowie deren nachgeordnete Dienststellen und Einrichtungen des
Staatsapparates unter Verantwortung des Leiters (Minister oder Staatssekretär usw.) in
der Abteilung Allgemeine Verwaltung jedes zentralen Organs.
(2) Die Registrierung der Dienstsiegel erfolgt für die örtlichen Organe
der Staatsmacht unter Verantwortung des
Sekretärs in der Verschlußsachenstelle des Rates des Bezirkes für die
Organe des Bezirkes, in der Verschlußsachenstelle des Rates des Stadt- oder
Landkreises für die Organe des Kreises, die kreisnagehörigen Städte, die Stadtbezirke
und Gemeinden.
§ 2
Bestellungen dürfen nur über die registrierenden Organe
erfolgen. Diese erteilen für jedes Dienstsiegel die Registriernummer und beantragen
die Ausgabe des Dienstsiegel bei der Regierungskanzlei.
Jeder Antrag muß die erteilte Registriernummer, die genaue Beschriftung
des beantragten Dienstsiegels, die Unterschrift des Leiters des
registrierenden Organs enthalten und ist zu siegeln.
§ 3
Die Bezahlung ausgegebener Dienstsiegel erfolgt direkt an den
Herstellerbetrieb durch das Organ der Staatsmacht, für welches die Dienstsiegel
hergestellt wurden.
§ 4
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 28. Mai 1953
Staatssekretär der Regierung
und Chef der Regierungskanzlei
Dr. Geyer
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