1. Ausführungsbestimmung
zur 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933.

[Vom 24. März 1934.]


  Auf Grund § 4 der 1. Durchführungsverordnung vom 23. März 1934 zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933, Reichsgesetzblatt I, S. 1016, erlasse ich folgende 1. Ausführungsbestimmung:

I. Abschnitt.
NSDAP.

§ 1.

  1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei bildet als Körperschaft des öffentlichen Rechts vermögensrechtlich eine Einheit für den Bereich der Gesamtorganisation.
  2. Vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne der Durchführungsverordnung vom 23. März 1934 zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 sind alle Angelegenheiten vermögensrechtlicher Art, die die NSDAP. betreffen oder berühren.
  3. Rechte und Verbindlichkeiten für die NSDAP. kann ausschließlich der Unterzeichnete übernehmen.
  4. Keine Untergliederung der Partei besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

§ 2.

  1. Ich behalte mir vor, generell oder im Einzelfall schriftliche Vollmacht für meine Vertretung zur Regelung unmittelbar vermögensrechtlicher Angelegenheiten von Untergliederungen zu erteilen.
  2. Alle vermögensrechtlichen Erklärungen, die nicht auf Grund schriftlicher Vollmacht abgegeben werden, sind für die Partei ohne Verpflichtungsinhalt.

§ 3.

  Zur NSDAP. im Sinne dieses Gesetzes[1] gehören:
  1. sämtliche Parteidienststellen,
  2. alle Verbände und Organisationen, die durch Verfügung des Führers oder des Stellvertreters des Führers, Reichsleitern unterstellt sind.

§ 4.

  1. Gemäß dem vom Führer bestimmten Grundsatze der restlosen Einheitlichkeit der Finanzgebarung der NSDAP. und zur Sicherung derselben, werden mit sofortiger Wirkung die Gauschatzmeister und Gaurevisoren dem Reichsschatzmeister unmittelbar unterstellt. Die Gauschatzmeister werden mit sofortiger Wirkung dem Stabe des Reichsschatzmeisters eingegliedert unter gleichzeitiger Entlassung aus dem Stabe der Gauleitung.
  2. Die Gauschatzmeister und Gaurevisoren sind mit sofortiger Wirkung nur noch an meine Weisung gebunden. Die Ernennung und Absetzung erfolgt künftig durch mich, ich behalte mir jeweils Einvernehmen mit dem zuständigen Gauleiter vor.

§ 5.

  1. Entsprechend den Bestimmungen des § 4 werden mit sofortiger Wirkung die sämtlichen anderen Kassenwarte der Partei im Gaubereich dem Gauschatzmeister unterstellt.
  2. Die Kassenwarte der Partei sind nur an die Weisung des Gauschatzmeisters gebunden und nur mir und dem zuständigen Gauschatzmeister verantwortlich.
  3. Die Ernennung und Absetzung der Kassenwarte der Partei erfolgt durch den zuständigen Gauschatzmeister.
  4. Den Gauschatzmeistern und sämtlichen Kassenwarten der Partei wird bestes Einvernehmen mit den anderen Dienststellen zur Pflicht gemacht.

§ 6.

  1. Das Rechnungsjahr der NSDAP. läuft vom 1. Januar mit 31. Dezember.
  2. Die Gauschatzmeister haben mit für das jeweilige Rechnungsjahr einen Haushaltsvoranschlag auszuarbeiten. Dabei ist einzusetzen in

a) den ordentlichen Haushalt,
die festen wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben,
b) den außerordentlichen Haushalt,
die allenfalls notwendigen außergewöhnlichen Aufwendungen im Interesse der Partei.
  3. Nähere Ausführungen werden den Gauschatzmeistern unmittelbar bekanntgegeben.

§ 7.

  Bis auf weiteres gelten die Gauschatzmeister und Kassenwarte der Bewegung als ermächtigt im bisher anerkannten und üblichen Umfange Zahlungen für die Partei anzunehmen und zu leisten.

§ 8.

  Der Arbeitsbereich und die Zuständigkeit der Revisoren bleibt aufrechterhalten.

II. Abschnitt.
Angeschlossene Verbände.

§ 1.

  Für die Nachprüfung der Finanzgebarung der der Partei angeschlossenen Verbände bestimme ich, daß diese innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmung, ihren Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 1933–1934 vorzulegen haben.

§ 2.

  Weitere Weisungen werden hiezu im Einvernehmen mit den Reichsleitern, denen die Verbände unterstellt sind, ergehen.

III. Abschnitt.
Organe des Reichsschatzmeisters.

§ 1.

  Organe des Reichsschatzmeisters im Sinne des § 2 der Durchführungsverordnung vom 23. März 1934 sind:

  1. die Reichsrevisoren,
  2. die Gauschatzmeister,
  3. die Gaurevisoren.

§ 2.

  Weitere Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.[2]

IV. Abschnitt.
Strafbestimmungen.

§ 1.

  Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden als schwere Verstöße gegen die Interessen der Partei durch die zuständigen Parteigerichte geahndet.



München, den 24. März 1934.[3]



Reichsschatzmeister:
Schwarz.

 

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Anmerkungen:
[1] Schwarz verwendet an dieser Stelle eine falsche Bezeichnung für den von ihm erlassenen Rechtsakt. Er hätte die korrekte Bezeichnung "Ausführungsbestimmung" verwenden müssen, auch wenn diese rechtlich ebenso verbindlich wie ein Gesetz war. Gesetze konnten zu diesem Zeitpunkt nur vom Reichstag oder - auf Grundlage des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 - von der Reichsregierung erlassen werden.
[2] Vgl. dazu 2. Ausführungsbestimmung des Reichsschatzmeisters Franz Xaver Schwarz vom 12. Mai 1934.
[3] Diese Ausführungsbestimmung des Reichsschatzmeisters der NSDAP Franz Xaver Schwarz wurde Ende März 1934 veröffentlicht. Sie trat auf Grund des § 24 Abs. 2 der Ersten Ausführungsbestimmung des Reichsschatzmeisters über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. April 1935 außer Kraft.


Quelle: Verordnungsblatt der Reichsleitung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-Partei 1934, Folge 68, S. 151.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
1. Ausführungsbestimmung zur 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (24.03.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/partei-staat-durchfuehr_abst01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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