1. Ausführungsbestimmung
zur 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat
vom 1. Dezember 1933.
[Vom 24. März 1934.]
Auf Grund § 4
der 1. Durchführungsverordnung vom 23. März
1934 zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933,
Reichsgesetzblatt I, S. 1016, erlasse ich folgende 1. Ausführungsbestimmung:
I. Abschnitt.
NSDAP.
§ 1.
1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei bildet als
Körperschaft des öffentlichen Rechts vermögensrechtlich eine Einheit für den Bereich
der Gesamtorganisation.
2. Vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne der Durchführungsverordnung vom 23. März 1934
zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 sind alle
Angelegenheiten vermögensrechtlicher Art, die die NSDAP. betreffen oder berühren.
3. Rechte und Verbindlichkeiten für die NSDAP. kann ausschließlich der
Unterzeichnete übernehmen.
4. Keine Untergliederung der Partei besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
§ 2.
1. Ich behalte mir vor, generell oder im Einzelfall schriftliche
Vollmacht für meine Vertretung zur Regelung unmittelbar vermögensrechtlicher
Angelegenheiten von Untergliederungen zu erteilen.
2. Alle vermögensrechtlichen Erklärungen, die nicht auf Grund schriftlicher
Vollmacht abgegeben werden, sind für die Partei ohne Verpflichtungsinhalt.
§ 3.
Zur NSDAP. im Sinne dieses Gesetzes[1]
gehören: |
- sämtliche Parteidienststellen,
- alle Verbände und Organisationen, die durch Verfügung des Führers oder des
Stellvertreters des Führers, Reichsleitern unterstellt sind.
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§ 4.
1. Gemäß dem vom Führer bestimmten Grundsatze der restlosen
Einheitlichkeit der Finanzgebarung der NSDAP. und zur Sicherung derselben, werden mit
sofortiger Wirkung die Gauschatzmeister und Gaurevisoren dem Reichsschatzmeister
unmittelbar unterstellt. Die Gauschatzmeister werden mit sofortiger Wirkung dem Stabe des
Reichsschatzmeisters eingegliedert unter gleichzeitiger Entlassung aus dem Stabe der
Gauleitung.
2. Die Gauschatzmeister und Gaurevisoren sind mit sofortiger Wirkung nur noch an
meine Weisung gebunden. Die Ernennung und Absetzung erfolgt künftig durch mich, ich
behalte mir jeweils Einvernehmen mit dem zuständigen Gauleiter vor.
§ 5.
1. Entsprechend den Bestimmungen des § 4 werden
mit sofortiger Wirkung die sämtlichen anderen Kassenwarte der Partei im Gaubereich dem
Gauschatzmeister unterstellt.
2. Die Kassenwarte der Partei sind nur an die Weisung des Gauschatzmeisters
gebunden und nur mir und dem zuständigen Gauschatzmeister verantwortlich.
3. Die Ernennung und Absetzung der Kassenwarte der Partei erfolgt durch den
zuständigen Gauschatzmeister.
4. Den Gauschatzmeistern und sämtlichen Kassenwarten der Partei wird bestes
Einvernehmen mit den anderen Dienststellen zur Pflicht gemacht.
§ 6.
1. Das Rechnungsjahr der NSDAP.
läuft vom 1. Januar mit 31. Dezember.
2. Die Gauschatzmeister haben mit für das jeweilige Rechnungsjahr einen
Haushaltsvoranschlag auszuarbeiten. Dabei ist einzusetzen in |
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a) |
den ordentlichen Haushalt, |
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die festen wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, |
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b) |
den außerordentlichen Haushalt, |
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die allenfalls notwendigen außergewöhnlichen Aufwendungen im Interesse
der Partei. |
3. Nähere Ausführungen werden den Gauschatzmeistern
unmittelbar bekanntgegeben. |
§ 7.
Bis auf weiteres gelten die Gauschatzmeister und Kassenwarte der
Bewegung als ermächtigt im bisher anerkannten und üblichen Umfange Zahlungen für die
Partei anzunehmen und zu leisten.
§ 8.
Der Arbeitsbereich und die Zuständigkeit der Revisoren bleibt aufrechterhalten.
II. Abschnitt.
Angeschlossene Verbände.
§ 1.
Für die Nachprüfung der Finanzgebarung der der Partei
angeschlossenen Verbände bestimme ich, daß diese innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten
dieser Ausführungsbestimmung, ihren Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 19331934
vorzulegen haben.
§ 2.
Weitere Weisungen werden hiezu im Einvernehmen mit den
Reichsleitern, denen die Verbände unterstellt sind, ergehen.
III. Abschnitt.
Organe des Reichsschatzmeisters.
§ 1.
§ 2.
Weitere Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.[2]
IV. Abschnitt.
Strafbestimmungen.
§ 1.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden als schwere
Verstöße gegen die Interessen der Partei durch die zuständigen Parteigerichte geahndet.
München, den 24. März 1934.[3] |
Reichsschatzmeister:
Schwarz.
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