Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der
Einheit von Partei und Staat.
Vom 29. März 1935.
Auf Grund des Gesetzes zur
Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S.
1016) verordne ich:
§ 1
(1) Der Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterverein e. V. und
der Verein Hitler-Jugend-Bewegung e. V. sind im Vereinsregister zu löschen. Die Vermögen
dieser Vereine sind ohne Liquidation Vermögen der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei als Körperschaft des öffentlichen Rechts geworden.
(2) Die Grundbücher und sonstigen öffentlichen Bücher sind auf Antrag
kostenfrei zu berechtigen.
(3) Bis zum Erlaß der Satzung der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom
1. Dezember 1933) findet die bisherige Satzung des Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeitervereins e. V. auf die Nationalsozialistische Deutsche
Arbeiterpartei als Körperschaft des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
§ 2
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Die SA,
die SS,
das Nationalsozialistische Kraftfahrkorps,
die Hitler-Jugend (einschließlich des Jungvolks, des Bundes Deutscher Mädel und der
Jungmädel),[1]
der NS-Deutsche Studentenbund,
die NS-Frauenschaft |
sind Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei. |
§ 3
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Der NS-Deutsche Ärztebund e. V.,
der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen e. V.,
der NS-Lehrerbund e. V.,
die NS-Volkswohlfahrt e. V.,
die NS-Kriegsopferversorgung e. V.,
der Reichsbund der Deutschen Beamten e. V.,
der NS-Bund Deutscher Techniker,[2]
die Deutsche Arbeitsfront (einschließlich der NS-Gemeinschaft "Kraft durch
Freude") |
sind die der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
angeschlossenen Verbände. |
§ 4
(1) Die Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen.
(2) Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei bildet mir ihren
Gliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts vermögensrechtlich eine
Einheit für den Bereich der Gesamtorganisation. Vermögensrechtlich verpflichtbar
und berechtigt ist daher ausschließlich die Gesamtkörperschaft.
(3) Der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei ist Generalbevollmächtigter des Führers in allen
vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei. Die Generalvollmacht schließt das Recht ein, Untervollmachten
allgemein oder für einzelne Angelegenheiten zu erteilen.
§ 5
(1) Die angeschlossenen Verbände können eigene
Rechtspersönlichkeit besitzen.
(2) Die angeschlossenen Verbände unterstehen der Finanzaufsicht des
Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.
(3) Die sonstigen gesetzlich bestimmten Aufsichtsrechte werden durch die
Finanzaufsicht des Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei nicht berührt.
§ 6
Alle Behörden haben dem Reichsschatzmeister der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und seinen Beauftragten[3] zur Erfüllung seiner Obliegenheiten Hilfe
zu leisten und den Ersuchen des Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei, die auf Grund dieser Verordnung an sie ergehen, zu
entsprechen.
§ 7
(1) Die erste
Durchführungsverordnung vom 23. März 1934 (Völkischer Beobachter, Münchener
Ausgabe Nr. 86 vom 27. März 1934 und Berliner Ausgabe Nr. 87 vom 28. März 1934) zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.
Dezember 1933 wird aufgehoben.
(2) Desgleichen werden alle der vorliegenden Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und
Staat vom 1. Dezember 1933 entgegenstehenden bisherigen Anordnungen
und Verfügungen aufgehoben.
§ 8
(1) Die Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der §§ 2 und 3 dieser Verordnung
erläßt der Stellvertreter des Führers.[4]
Im übrigen erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung der
Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.[5]
(2) Die Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen sind im Reichsgesetzblatt zu
veröffentlichen.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.[6]
Berlin, den 29. März 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß |
Reichsminister ohne Geschäftsbereich |
Der Reichsminister des Innern
Frick
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