Zweite Ausführungsbestimmung
über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei
und Staat.
Vom 29. April 1935.
Auf Grund des § 8 Abs.
1 Satz 2 der Verordnung vom 29. März 1935 zur
Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat
(Reichsgesetzbl. I S. 502) bestimme ich:
§ 1
Die Mitglieder der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei sind verpflichtet, alle, auch zeitlich beschränkten Wohnungs- und
Personenstandsänderungen ihrer zuständigen politischen Dienststelle zu melden.
§ 2
Die Meldung der Wohnungs- oder Personenstandsänderung hat innerhalb drei Tagen
zu erfolgen.
§ 3
(1) Die Wohnungs- oder Personenstandsänderung ist schriftlich bei
der zuständigen Ortsgruppe oder dem zuständigen Stützpunkt anzumelden.
(2) Die Meldung kann dem zuständigen Zellen- oder Blockleiter gegen
schriftliche Bescheinigung übergeben werden.
(3) Das Mitglied kann einen schriftlich Bevollmächtigten zur
Vornahme der Meldung beauftragen.
§ 4
Bei allen Meldungen der Parteigenossen ist die Mitgliedskarte oder das
Mitgliedsbuch in Vorlage zu bringen.
§ 5
Parteigenossen, die keinen dauernden Wohnsitz haben, müssen bei
ihrer zuletzt zuständigen Ortsgruppe oder ihrem zuletzt zuständigen Stützpunkt
ihren Verpflichtungen als Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
nachkommen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen werden als schwere Verstöße
gegen die Interessen der Partei durch die zuständigen Parteigerichte geahndet.
§ 7
(1) Diese zweite Ausführungsbestimmung zur Verordnung vom 29. März 1935 tritt an die Stelle der
bisherigen Dritten Ausführungsbestimmung vom 1. Oktober 1934 (Verordnungbl. d. Reichsltg.
d. NSDAP, Folge 82 S. 199) zur Verordnung
vom 23. März 1934 (Verordnungbl. d. Reichsltg. d. NSDAP, Folge 68 S. 150).
(2) Sie tritt mit Wirkung vom 10. April 1935 in Kraft.
München, den 29. April 1935.[1]
Reichsschatzmeister
der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei
Schwarz
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