1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit
von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933.
[Vom 23. März 1934.]
Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.
Dezember 1933, RGBl. I, Seite 1016, verordne ich:
§ 1.
Der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei ist Generalbevollmächtigter des Führers in allen
vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei.
§ 2.
[1] Dem Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei steht das Recht der Nachprüfung der Finanzgebarung der der
Partei angeschlossenen Verbände zu.
[2] Soweit sich auf Grund dieses Rechtes die Notwendigkeit ergibt, von
Reichs-, Landes-, Kommunal- oder sonstigen Behörden, Körperschaften des öffentlichen
Rechts und Privatpersonen Auskünfte einzuholen, sind dem Reichsschatzmeister bzw. seinen
Organen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 3.
Die Reichs- und Landesbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen des Reichsschatzmeisters Folge zu
leisten, soweit es sich um die Durchführung der in § 2
vorgesehenen Maßnahmen handelt.
§ 4.
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der
Reichsschatzmeister.[1]
Berlin, den 23. März 1934.[2]
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