1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933.

[Vom 23. März 1934.]


  Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933, RGBl. I, Seite 1016, verordne ich:

§ 1.

  Der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist Generalbevollmächtigter des Führers in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.

§ 2.

  [1] Dem Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei steht das Recht der Nachprüfung der Finanzgebarung der der Partei angeschlossenen Verbände zu.
  [2] Soweit sich auf Grund dieses Rechtes die Notwendigkeit ergibt, von Reichs-, Landes-, Kommunal- oder sonstigen Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privatpersonen Auskünfte einzuholen, sind dem Reichsschatzmeister bzw. seinen Organen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 3.

  Die Reichs- und Landesbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen des Reichsschatzmeisters Folge zu leisten, soweit es sich um die Durchführung der in § 2 vorgesehenen Maßnahmen handelt.

§ 4.

  Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Reichsschatzmeister.[1]


  Berlin, den 23. März 1934.[2]

Adolf Hitler.

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu:
1. Ausführungsbestimmung des Reichsschatzmeisters der NSDAP Franz Xaver Schwarz zur 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 24. März 1934.
2. Ausführungsbestimmung vom 9. Mai 1934.
[2] Diese Durchführungsverordnung Adolf Hitlers wurde Ende März 1934 veröffentlicht. Sie wurde durch § 7 der Verordnung des Führers und Reichskanzlers Adolf Hitler zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. März 1935 aufgehoben.


Quelle: Verordnungsblatt der Reichsleitung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-Partei 1934, Folge 68, S. 150.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (23.03.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/partei-staat-durchfuehr_vo01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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