2. Ausführungsbestimmung
zur 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat
vom 1. Dezember 1933.
[Vom 12. Mai 1934.]
Auf Grund § 4
der 1. Durchführungsverordnung vom 23. März
1934 zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933
(Reichsgesetzblatt 1, S. 1016) erlasse ich folgende 2. Ausführungsbestimmung:
§ 1.
Die Gauschatzmeister und Kassenwarte der NSDAP. sind vorbehaltlich
der in den §§ 2 und 3 festgelegten Ausnahmen innerhalb
ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches die Bevollmächtigten des Reichsschatzmeisters
für die üblichen sich aus der Amtstätigkeit ergebenden Rechtsgeschäfte
vermögensrechtlicher Natur.
§ 2.
Folgende Rechtsgeschäfte der
Gauschatzmeister und der Kassenwarte der Gliederungen der Partei sind für die NSDAP. nur
mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Reichsschatzmeisters für den Einzelfall
rechtswirksam: |
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a) der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Rechten
an Grundstücken,
b) Verträge von längerer als zweijähriger Dauer,
c) Rechtsgeschäfte, die einen höheren Wert als RM. 5000, zum
Gegenstand haben. |
§ 3.
Die Kreis- und
Ortsgruppenkassenwarte der Partei benötigen zur Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäftes
die ausdrückliche schriftliche Genehmigung ihres Gauschatzmeisters für den
Einzelfall, wenn es sich handelt um: |
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a) Verträge von längerer als einjähriger Dauer,
b) Rechtsgeschäfte, die einen höheren Wert als RM. 1000, zum Gegenstand
haben. |
§ 4.
Für Rechtsgeschäfte, die entgegen den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 abgeschlossen werden, haftet die NSDAP. nicht.
§ 5.
Die Gauschatzmeister und die
Kassenwarte der Gliederungen der NSDAP. sind verpflichtet, bei allen Rechtsfragen von
grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung über den Reichsschatzmeister die Stellungnahme
der Rechtsabteilung-Reichsleitung zu erholen. Insbesondere ist jeder Rechtsstreit der
Rechtsabteilung-Reichsleitung mitzuteilen. Bei allen übrigen Rechtsfragen zum Beispiel
bei Abschluß von Verträgen, ist die zuständige Gaurechtsstelle in Anspruch zu
nehmen.
München, 12. Mai 1934.[1] |
Schwarz.
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