2. Ausführungsbestimmung
zur 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933.

[Vom 12. Mai 1934.]


  Auf Grund § 4 der 1. Durchführungsverordnung vom 23. März 1934 zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt 1, S. 1016) erlasse ich folgende 2. Ausführungsbestimmung:

§ 1.

  Die Gauschatzmeister und Kassenwarte der NSDAP. sind vorbehaltlich der in den §§ 2 und 3 festgelegten Ausnahmen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches die Bevollmächtigten des Reichsschatzmeisters für die üblichen sich aus der Amtstätigkeit ergebenden Rechtsgeschäfte vermögensrechtlicher Natur.

§ 2.

  Folgende Rechtsgeschäfte der Gauschatzmeister und der Kassenwarte der Gliederungen der Partei sind für die NSDAP. nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Reichsschatzmeisters für den Einzelfall rechtswirksam:

  a) der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken,
  b) Verträge von längerer als zweijähriger Dauer,
  c) Rechtsgeschäfte, die einen höheren Wert als RM. 5000,– zum Gegenstand haben.

§ 3.

  Die Kreis- und Ortsgruppenkassenwarte der Partei benötigen zur Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäftes die ausdrückliche schriftliche Genehmigung ihres Gauschatzmeisters für den Einzelfall, wenn es sich handelt um:

  a) Verträge von längerer als einjähriger Dauer,
  b) Rechtsgeschäfte, die einen höheren Wert als RM. 1000,– zum Gegenstand haben.

§ 4.

  Für Rechtsgeschäfte, die entgegen den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 abgeschlossen werden, haftet die NSDAP. nicht.

§ 5.

  Die Gauschatzmeister und die Kassenwarte der Gliederungen der NSDAP. sind verpflichtet, bei allen Rechtsfragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung über den Reichsschatzmeister die Stellungnahme der Rechtsabteilung-Reichsleitung zu erholen. Insbesondere ist jeder Rechtsstreit der Rechtsabteilung-Reichsleitung mitzuteilen. Bei allen übrigen Rechtsfragen zum Beispiel bei Abschluß von Verträgen, ist die zuständige Gaurechtsstelle in Anspruch zu nehmen.



  München, 12. Mai 1934.[1]



Schwarz.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Ausführungsbestimmung des Reichsschatzmeisters der NSDAP Franz Xaver Schwarz wurde Mitte Mai 1934 veröffentlicht. Sie trat auf Grund des § 24 Abs. 2 der Ersten Ausführungsbestimmung des Reichsschatzmeisters über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. April 1935 außer Kraft.


Quelle: Verordnungsblatt der Reichsleitung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-Partei 1934, Folge 71, S. 160.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
2. Ausführungsbestimmung zur 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (12.05.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/partei-staat-durchfuehr_abst02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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