Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.
Vom 1. Dezember 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
(1) Nach dem Sieg der nationalsozialistischen Revolution ist
die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen
Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden.
(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Satzung
bestimmt der Führer.
§ 2
Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienststellen der
Partei und der SA. mit den öffentlichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers
und der Chef des Stabes der SA. Mitglieder der Reichsregierung.
§ 3
(1) Den Mitgliedern der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei und der SA. (einschließlich der ihr unterstellten Gliederungen)
als der führenden und bewegenden Kraft des nationalsozialistischen Staates
obliegen erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Staat.
(2) Sie unterstehen wegen Verletzung dieser Pflichten einer besonderen Partei- und
SA.-Gerichtsbarkeit.
(3) Der Führer kann diese Bestimmungen auf die Mitglieder anderer Organisationen
erstrecken.
§ 4
Als Pflichtverletzung gilt jede Handlung oder Unterlassung, die
den Bestand, die Organisation, die Tätigkeit oder das Ansehen der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
angreift oder gefährdet, bei Mitgliedern der SA. (einschließlich der ihr
unterstellten Gliederungen) insbesondere jeder Verstoß gegen Zucht und Ordnung.
§ 5
Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und
Arrest verhängt werden.
§ 6
Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit
den mit der Ausübung der Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit betrauten Dienststellen der
Partei und der SA. Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
§ 7
Das Gesetz, betreffend die Dienststrafgewalt
über die Mitglieder der SA. und SS., vom 28. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 230)
tritt außer Kraft.
§ 8
Der Reichskanzler erläßt als Führer der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei und als Oberster SA.-Führer die zur Durchführung
und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über Ausbau
und Verfahren der Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit.[1]
Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften über diese
Gerichtsbarkeit.
Berlin, den 1. Dezember 1933.[2]
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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