Erste Ausführungsbestimmung
über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei
und Staat.
Vom 29. April 1935.
Auf Grund des § 8 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung vom 29. März 1935 zur Durchführung
des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (Reichsgesetzbl. I S. 502)
bestimme ich:
I. Vermögensrechtliche Organisation der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
1. Allgemeines
§ 1
(1) Vermögensrechtliche Angelegenheiten der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei als Gesamtgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung
vom 29. März 1935 sind alle Angelegenheiten vermögensrechtlicher Art, welche die
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei betreffen oder berühren.
(2) Rechte der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei kann nur der
Reichsschatzmeister ausüben oder geltend machen. Verbindlichkeiten für die
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei kann ausschließlich der
Reichsschatzmeister übernehmen.
(3) Alle vermögensrechtlichen Erklärungen, die nicht auf Grund einer Vollmacht
des Reichsschatzmeisters abgegeben werden, sind für die Nationalsozialistische Deutsche
Arbeiterpartei ohne Verpflichtungsinhalt.
§ 2
(1) Die Eröffnung eines Kontos ist somit für die
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei nur rechtswirksam, wenn der Antragsteller
hierzu durch den Reichsschatzmeister bevollmächtigt ist.
(2) Konten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sind auf den Namen
der Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei mit dem Zusatz der Dienststelle zu
eröffnen und zu führen.
(3) Der Reichsschatzmeister ist über sämtliche Konten der Nationalsozialistische
Deutsche Arbeiterpartei verfügungsberechtigt.
§ 3
Die Inanspruchnahme von Krediten bedarf für alle Dienststellen
der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei der Zustimmung des
Reichsschatzmeisters.
§ 4
Sämtliche Dienststellen der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei ist es untersagt, wechselmäßige Verpflichtungen in irgendeiner Form
einzugehen. Auch die Entgegennahme von Wechseln zahlungshalber oder an Zahlungs Statt ist
verboten.
§ 5
Der Abschluß von Miet- oder Kaufverträgen über
Fernsprechanlagen erfolgt nur durch den Reichsschatzmeister.
2. Vermögensrechtliche Stellung
der Parteigenossenschaft
§ 6
Die Gauschatzmeister und Kassenleiter der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei sind vorbehaltlich der in den §§ 7 und 8 festgelegten Ausnahmen innerhalb ihres ordentlichen
Zuständigkeitsbereiches die Bevollmächtigten des Reichsschatzmeisters für die üblichen
sich aus der Amtstätigkeit ergebenden Rechtsgeschäfte vermögensrechtlicher Natur.
§ 7
Die Gauschatzmeister bedürfen für
die nachstehenden Rechtsgeschäfte des ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des
Reichsschatzmeisters: |
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a) zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an
einem Grundstück,
b) zur Eingehung der Verpflichtung zu einer unter a bezeichneten Verfügung,
c) zu einem Vertrage, der auf den Erwerb eines Grundstückes oder eines Rechtes an
einem Grundstück gerichtet ist,
d) zu Miet-, Pacht-, Dienst- und Arbeitsverträgen von längerer als zweijähriger
Dauer,
e) zu Versicherungsverträgen aller Art,
f) zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Übernahme einer
Bürgschaft,
g) zu Rechtsgeschäften, die einen höheren Wert als fünftausend Reichsmark zum
Gegenstand haben. |
§ 8
Die Kassenleiter der Kreise,
Ortsgruppen und Stützpunkte der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
bedürfen für die nachstehenden Rechtsgeschäfte der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung ihres Gauschatzmeisters: |
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a) zu Miet-, Pacht-, Dienst- und Arbeitsverträgen von längerer
als einjähriger Dauer,
b) zu Rechtsgeschäften, die einen höheren Wert als fünfhundert Reichsmark zum
Gegenstand haben. Die Gauschatzmeister sind berechtigt, diese Grenze allgemein oder in
Einzelfällen herabzusetzen. |
§ 9
(1) Die Gauschatzmeister sind dem Reichsschatzmeister in
sachlicher Hinsicht unmittelbar unterstellt und nur an dessen Weisungen gebunden. Ihre
Zugehörigkeit zum Stab des Gauleiters wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Gaurevisoren unterstehen in sachlicher Hinsicht dem Gauschatzmeister.
§ 10
Die Kassenleiter der Kreise, Ortsgruppen und Stützpunkte der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sind dem Gauschatzmeister in sachlicher
Hinsicht unterstellt.
§ 11
(1) Das Rechnungsjahr der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gauschatzmeister haben für das jeweilige Rechnungsjahr einen
Haushaltsvoranschlag auszuarbeiten und diesen dem Reichsschatzmeister zur Genehmigung
vorzulegen.
(3) Weitere Bestimmungen erläßt der Reichsschatzmeister in einer besonderen
Haushaltsordnung.
§ 12
(1) Der Reichsschatzmeister bevollmächtigt hiermit die
Gauschatzmeister zur Eröffnung von Konten der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei nach Maßgabe des § 2 Abs. 2. Er ermächtigt die
Gauschatzmeister, ihrerseits den Kassenleitern der Kreise, Ortsgruppen und Stützpunkte
schriftliche Vollmacht zur Eröffnung von Konten zu erteilen.
(2) Die Gauschatzmeister sind über sämtliche Konten der Kreise, Ortsgruppen und
Stützpunkte ihrer Gaue verfügungsberechtigt.
3. Vermögensrechtliche Stellung der
Gliederungen der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei
§ 13
(1) Die Bestimmungen über die vermögensrechtliche Stellung der
Parteigenossenschaft finden sinngemäß auf die Gliederungen der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei Anwendung.
(2) Die Reichskassenverwalter der Gliederungen der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei sind Bevollmächtigte des Reichsschatzmeisters im Rahmen der
Vollmachten einer Gauschatzmeisters. Sie sind dem Reichsschatzmeister persönlich
verantwortlich.
4. Rechtsfragen
§ 15
(1) Die Gauschatzmeister und die Kassenleiter der Kreise,
Ortsgruppen und Stützpunkte und die Reichskassenverwalter der Gliederungen sind
verpflichtet, bei allen Rechtsfragen von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung die
Stellungnahme des Reichsschatzmeisters einzuholen. Über alle Steuerfragen, Abgaben- und
Gebührenangelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung entscheidet der
Reichsschatzmeister.
(2) Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei wird vor den Gerichten und
Finanzbehörden ausschließlich durch den Reichsschatzmeister vertreten.
Prozeßvollmachten und Vollmachten in Steuerangelegenheiten können nur durch den
Reichsschatzmeister erteilt werden.
(3) Zustellungen können rechtswirksam nur an den Reichsschatzmeister erfolgen.
§ 16
Für Rechtsgeschäfte, die entgegen den Vorschriften dieser
Ausführungsbestimmungen abgeschlossen werden, haftet die Nationalsozialistische Deutsche
Arbeiterpartei nicht.
II. Die vermögensrechtliche Stellung
der angeschlossenen Verbände
§ 17
(1) Die angeschlossenen Verbände sind nationalsozialistische
Gemeinschaften, die eigenes Vermögen besitzen.
(2) Die Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei haftet nicht für die
Verbindlichkeiten der angeschlossenen Verbände.
§ 18
(1) Der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei übt die Finanzaufsicht über die angeschlossenen Verbände aus.
(2) Die angeschlossenen Verbände sind verpflichtet, jeweils drei Monate nach
Ablauf des Rechnungsjahres ihren Haushaltsplan für das laufende Rechnungsjahr dem
Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vorzulegen.
§ 19
Der Reichsschatzmeister behält sich Sonderregelungen bei den einzelnen
angeschlossenen Verbände vor.
III. Beauftragte des Reichsschatzmeisters
§ 20
Beauftragte des Reichsschatzmeisters im Sinne des § 6 der Verordnung vom 29.
März 1935 sind: |
- im Stabe des Reichsschatzmeisters:
der Stabsleiter;
der Leiter des Reichsrevisionsamtes,
der Leiter des Haushaltsamtes,
der Leiter der Reichszeugmeisterei,
der Leiter der Hilfskasse,
der Beauftragte für Verwaltungsangelegenheiten,
der Beauftragte für Rechtsangelegenheiten,
der Beauftragte für Steuer-, Liegenschafts- und Vertragsangelegenheiten;
- die Revisoren des Reichsrevisionsamtes;
- die Gauschatzmeister und deren Stellvertreter;
- die Reichskassenverwalter der Gliederungen;
- die Gaurevisoren.
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§ 21
(1) Die Parteigenossenschaft, die Gliederungen und die
angeschlossenen Verbände unterstehen dem jederzeitigen uneingeschränkten Revisionsrecht
des Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.
(2) Der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
behält sich vor, jederzeit Änderungen hinsichtlich der Revisionsrechte und
Revisionspflichten vorzunehmen.
(3) Die Gauschatzmeister haben ein Revisionsrecht bei den Gliederungen der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und den der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei angeschlossenen Verbänden nur auf Grund besonderen Antrags des
Reichsschatzmeisters.
IV. Strafbestimmungen
§ 22
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen werden als schwere
Verstöße gegen die Interessen der Partei durch die zuständigen Parteigerichte geahndet.
V. Übergangsbestimmungen
§ 23
Die bisher vom Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei erlassenen Anordnungen und Verfügungen sind sinngemäß nach
dieser Ausführungsbestimmung anzuwenden.
§ 24
(1) Diese Ausführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 10. April
1935 in Kraft.
(2) Die bisherigen zur Verordnung
vom 23. März 1934 (Verordnungbl. d. Reichsltg. d. NSDAP, Folge 68 S. 150) erlassenen
ersten beiden Ausführungsbestimmungen vom 24. März 1934 und vom 12. Mai 1934 (Verordnungbl. d.
Reichsltg. d. NSDAP, Folge 68 S. 151 und Folge 71 S. 160) treten gleichzeitig außer
Kraft.
München, den 29. April 1935.[1]
Reichsschatzmeister
der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei
Schwarz
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