Gesetz über den Freiwilligen Arbeitsdienst.
Vom 13. Dezember 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Arbeitsdienstes unterliegen
einer öffentlich-rechtlichen Dienststrafgewalt nach Maßgabe der Vorschriften, die der Reichsminister des Innern auf Vorschlag des Reichskommissars für
den Freiwilligen Arbeitsdienst erläßt.
(2) Außer den sonst üblichen Dienststrafsachen können auch Haft und Arrest
verhängt werden.
§ 2
Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit
den mit der Ausübung der Dienststrafgerichtsbarkeit betrauten Dienststellen des
Freiwilligen Arbeitsdienstes Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
§ 3
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und
Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Berlin, den 13. Dezember 1934.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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