Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des
Reichsarbeitsdienstgesetzes.
Vom 27. Juni 1935.
Auf Grund der §§ 26 und 27 des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom
26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 769) wird verordnet:
§ 1
Die Verordnungen, die der Reichsarbeitsführer auf Grund des § 2 Abs. 2 des Reichsarbeitsdienstgesetzes
erläßt, können auch im Verordnungsblatt der Reichsleitung des Arbeitsdienstes
verkündet werden.
§ 2
Freiwilliger Eintritt in den Reichsarbeitsdienst ist von Vollendung des 17.
Lebensjahres ab möglich.
§ 3
Wenn ein Arbeitsdienstpflichtiger unmittelbar im Anschluß an die
Dienstzeit im Reichsarbeitsdienst zum Wehrdienst eingezogen wird, so kann er von der
Verpflichtung zum Nachdienen gemäß § 3
Abs. 4 des Reichsarbeitsdienstgesetzes entbunden werden.
§ 4
Für Arbeitsdienstpflichtige im Ausland ist die Meldestelle beim
Polizeipräsidium Berlin zuständig.
§ 5
Der Reichsarbeitsführer trifft für den Freiwilligen
Frauenarbeitsdienst die zur Vorbereitung der Arbeitsdienstpflicht der weiblichen Jugend
erforderlichen Maßnahmen.
§ 6
Die Bestimmungen über Pflichten und Rechte der Angehörigen des
Reichsarbeitsdienstes (Abschnitt IV des Reichsarbeitsdienstgesetzes) treten am 1. Oktober 1935 in Kraft.
Bis dahin behalten die bisherigen Bestimmungen für den Freiwilligen Arbeitsdienst
Gültigkeit.
Berlin, den 27. Juni 1935.
Der Reichsminister des Innern
Frick
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