Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Beamten des
Saarlandes.
Vom 22. Februar 1935.
Auf Grund des Gesetzes über die
vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 66)
wird folgendes verordnet:
§ 1
Die Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, die am 1. März 1935 das
60. Lebensjahr vollendet haben, können bis zum 1. Juli 1935 ihre Versetzung in den
Ruhestand verlangen, auch wenn sie noch dienstfähig sind.
§ 2
Die Besoldung und die Amtsbezeichnung der unmittelbaren
Reichsbeamten im Saarland richten sich nach dem Reichsbesoldungsrecht. Insoweit dieses
noch keine Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen enthält, die den zu besetzenden
Ämtern entsprechen, gilt hilfsweise die preußische Besoldungsordnung.
§ 3
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Für die Beamten, die nach § 5 des Gesetzes
nicht unmittelbare Reichsbeamte werden, gelten |
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a) diejenigen Vorschriften des allgemeinen Reichsbeamten-,
Reichsbesoldungs- und Reichsversorgungsrechts, die auf mittelbare Landesbeamte Anwendung
finden,
b) hilfsweise im ehemals preußischen Teil des Saarlandes die preußischen, im ehemals
bayerischen die bayerischen landesrechtlichen Vorschriften.
c) Die Vorschriften, die sich die Körperschaften des öffentlichen Rechts in eigener
Zuständigkeit gegeben haben, bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit den Vorschriften zu a
und b in Widerspruch stehen. |
§ 4
Die im § 3 bezeichneten Beamten unterliegen den
Vorschriften der preußischen Beamtendienststrafordnung vom 27. Januar 1932 in der Fassung
des Gesetzes vom 18. August 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 353).
§ 5
Im Saarland wird eine Reichs-Disziplinarkammer (§ 87 des
Reichsbeamtengesetzes) beim Reichskommissar in Saarbrücken errichtet. Sie ist für die
unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten zuständig, die im Saarland ihren dienstlichen
Wohnsitz haben. Der Präsident dieser Kammer kann auch ein berufsgerichtlicher Beamter der
Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.
§ 6
Wegen Dienstvergehen, die nicht unter § 8 der Beamtenabrede vom
31. Januar 1935 (Reichsgesetz vom 8. Februar 1935 - Reichsgesetzbl. II S. 53) fallen, ist,
wenn die weitere Verfolgung angezeigt erscheint, ein förmliches Dienststrafverfahren
einzuleiten.
§ 7
Für die Rechtsstellung, Besoldung und Versorgung der
Polizeibeamten gelten die für die preußischen Polizeibeamten getroffenen Regelungen
entsprechend.
§ 8
(1) An Stelle der bisher im Saarland geltenden Besoldungs- und
Versorgungsbestimmungen für die Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen treten mit
Wirkung vom 1. März 1935 ab die zur Zeit in Preußen geltenden Vorschriften. Bis auf
weiteres werden jedoch die persönlichen Lasten wie bisher aufgebracht. Dabei tritt an
Stelle des bisherigen Saargebietes das Reich.
(2) Die Fachminister werden ermächtigt, die hierdurch im Saarland eingeführten
gesetzlichen Vorschriften mit den gebotenen Änderungen und Ergänzungen im
Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.
§ 9
Die Rechtsverhältnisse der Justizbeamten werden durch Verordnung
des Reichsminister der Justiz besonders geregelt.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1935 in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 1935.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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