Verordnung über die Einführung der Reichswährung im Saarland.
Vom 25. Februar 1935.
Auf Grund des § 7
des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des
Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S: 66) wird hierdurch verordnet:
§ 1
Die von der Regierungskommission des Saargebiets erlassene
Verordnung, betreffend die gesetzliche Währung im Saargebiet (Nr. 352) vom 18. Mai 1923
(Amtsbl. d. Regierungskomm. d. Saargeb. S. 114) wird mit Wirkung ab 1. März 1935
aufgehoben.
§ 2
Das Münzgesetz vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 254) mit
den in der Anlage 1 aufgeführten Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen, die die
Änderung, Ergänzung und Durchführung des Münzgesetzes betreffen, das Bankgesetz vom
30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 235) und das Privatnotenbankgesetz vom 30. August
1924 (Reichsgesetzbl. II S. 246) mit den in der Anlage 2 aufgeführten Gesetzen,
Verordnungen und Bekanntmachungen, die die Änderung, Ergänzung und Durchführung des
Bankgesetzes und des Privatnotenbankgesetzes betreffen, sowie die Vorschriften der Dritten
Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 Fünfter Teil Kapitel IX -
Notgeld - (Reichsgesetzbl. I S. 537, 562) und der Verordnung über Notgeld vom 30. Oktober
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 669) treten im Saarland mit Wirkung ab 1. März 1935 in Kraft.
§ 3
Die von der Deutschen Rentenbank ausgegebenen und nach Maßgabe des
Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August 1924
(Reichsgesetzbl. II S. 252) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten zur
Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, Sechster Teil Kapitel II
(Reichsgesetzbl. I S. 517, 592) und des Gesetzes über die Verwendung des Anteils des
Reichs am Reingewinn der reichsbank vom 7. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 177) in Umlauf
befindlichen Rentenbankscheinen sind auch im Saarland gesetzlich zugelassene
Zahlungsmittel.
§ 4
(1) Wo in geltenden Verordnungen und Verfügungen der
Regierungskommission des Saargebiets und der ihr unterstellten Behörden, in Ordnungen der
Gemeinden, Gemeindeverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beträge, die
für eine Rechtsmittelgrenze, Strafen, Bußen, Abgaben, Gebühren, Unterstützungen oder
für Rechtsverhältnisse maßgebend sind, in Frankenwährung ausgedrückt sind, treten an
ihre Stelle nach dem Verhältnis von sechs Franken gleich einer Reichsmark entsprechende
Reichsmarkbeträge.
(2) Der im Abs. 1 angegebene Umrechnungssatz gilt auch für Geldstrafen
einschließlich der Ordnungsstrafen sowie in einem Strafverfahren eingezogene, für
verfallen erklärte oder an Stelle einer Einziehung oder Verfallserklärung als Wertersatz
festgesetzte Geldbeträge, die noch nicht bezahlt sind.
(3) Die zuständigen Reichsminister können für ihren Geschäftsbereich im
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen eine abweichende Regelung treffen, falls
die Umrechnung nach dem im Abs. 1 angegebenen Umrechnungssatz mit dem Zweck der
betreffenden Rechtsvorschrift nicht vereinbar wäre oder zur
Erreichung einfacherer Zahlungsgrößen eine Auf- oder Abrundung notwendig ist.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. März 1935 in Kraft.
Berlin, den 25. Februar 1935.
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Anlage 1
[Es folgen 34 Gesetze, Verordnungen bzw. Bekanntmachungen, die das Münzgesetz vom 30.
August 1924 ändern, ergänzen oder die Durchführung betreffen.]
Anlage 2
[Es folgen a) 6 Gesetze, Verordnungen bzw. Bekanntmachungen, die das Bankgesetz vom 30.
August 1924 und b) 5 Gesetze, Verordnungen bzw. Bekanntmachungen, die das
Privatnotenbankgesetz vom gleichen Tag ändern, ergänzen oder die Durchführung
betreffen.]
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