Verordnung über das Zollwesen im Saarland.
Vom 13. Februar 1935.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom
30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 66) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister
des Innern folgendes verordnet:
§ 1
Das in der Anlage veröffentlichte
deutsch-französische Abkommen über die Änderung der Zollhoheit im Saarland hat im
Deutschen Reich gesetzliche Geltung.
§ 2
Zu den reichsrechtlichen Vorschriften über Ein- und Ausfuhr von
Waren, die nach Artikel 1 des anliegenden Abkommens
im Saarland in Kraft treten, gehören auch die Vorschriften über die Verbrauchssteuern
einschließlich des Branntweinmonopols.
§ 3
Infolge Einbeziehung des Saarlandes in das deutsche Zollgebiet
gilt nach dem 17. Februar 1935 die Ausfuhr von Waren in das Saarland nicht mehr als
Ausfuhr im Sinne der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze einschließlich des Gesetzes über
das Branntweinmonopol.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 18. Februar 1935 in Kraft.
Berlin, den 13. Februar 1935.
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Anlage
Bestimmungen über die Änderung der Zollhoheit im Saarland[1]
Die Deutsche und die Französische Regierung haben im Einvernehmen
mit der Regierungskommission des Saargebiets folgende Bestimmungen über die Änderung der
Zollhoheit im Saarland vereinbart:
A r t i k e l 1
Die Einordnung des Saarlandes in das französische Zollsystem
endigt mit dem 17. Februar 1935, 24 Uhr. Vom 18. Februar 1935, 0 Uhr, tritt das Saarland
wieder als Bestandteil des deutschen Zollgebietes unter die deutsche Zollhoheit. Von
diesem Zeitpunkt ab gilt im Saarland die deutsche Gesetzgebung auf dem Gebiet der Zölle
einschließlich aller reichsrechtlichen Vorschriften, die die Rechtsstellung der Behörden
und Beamten der Zollverwaltung, die Ein- und Ausfuhr von Waren und die Statistik des
Warenverkehrs mit dem Auslande betreffen.
A r t i k e l 2
[1] Die Vertreter der beiden Zollverwaltungen werden sich sobald
als möglich unmittelbar ins Benehmen setzen, um die beiderseitigen Zolleinrichtungen an
der neuen Zollgrenze unter tunlichster Wahrung der Verkehrsbedürfnisse zu treffen.
[2] Es besteht Einverständnis darüber, daß die deutsche Zollverwaltung bereits
vor Inkrafttreten des neuen Zollregimes zu jeder Zeit mit der Einrichtung ihrer
Dienststellen beginnen kann.
A r t i k e l 3
Die in der Zeit vom 18. bis 28. Februar 1935 einschließlich im
Saarland erhobenen Zölle fließen nach Abzug der Erhebungskosten in die Kasse des
Saarlandes.
A r t i k e l 4
[1] Die Ansprüche der französischen Zollverwaltung auf Abgaben,
Gebühren, Strafen und Kosten, die - wenn auch nur bedingt - vor dem 18. Februar 1935
zugunsten der Kasse des Saarlandes entstanden sind, gehen zu diesem Zeitpunkt mit allen
Sicherheiten auf die deutsche Zollverwaltung über. Zu dem gleichen Zeitpunkt wird die
französische Zollverwaltung alle nicht deklarierten, zurückbehaltenen, einstweilig
niedergelegten oder beschlagnahmten Waren, die sich zugunsten der Kasse des Saarlandes in
ihrer Hand befinden, der deutschen Zollverwaltung an Ort und Stelle übergeben.
[2] Über die Erstattung der Abgaben, Gebühren, Strafen und Kosten, die zugunsten
der Kasse des Saarlandes erhoben sind, entscheidet vom 18. Februar 1935 ab die deutsche
Zollverwaltung nach ihren Verfahrensvorschriften. Die Erstattungen gehen bis zum 28.
Februar 1935 einschließlich zu Lasten der Kasse des Saarlandes.
A r t i k e l 5
[1] Die saarländischen Gerichte sind
bis zum 28. Februar 1935 einschließlich zur Entscheidung der vor ihnen am 17. Februar
1935 anhängigen Zollsachen zuständig.
[2] Die am 28. Februar 1935 noch nicht endgültig entschiedenen Angelegenheiten
werden übergeleitet: |
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soweit sie die Kasse des Saarlandes betreffen, in das deutsche
abgabenrechtliche Verfahren nach näherer Bestimmung der Deutschen Regierung,
soweit sie die französische Staatskasse betreffen, in ein Verfahren vor französischen
Gerichten nach näherer Bestimmung der Französischen Regierung. |
A r t i k e l 6
[1] Die französische Zollverwaltung
übergibt der deutschen Zollverwaltung sobald als möglich nach dem 17. Februar 1935
zusammen mit allen dazugehörigen Titeln oder mit beglaubigter Abschrift dieser Titel: |
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a) eine Aufstellung der am 17. Februar 1935 zugunsten der Kasse des
Saarlandes geschuldeten Abgaben, Gebühren, Strafen und Kosten einschließlich der bedingt
geschuldeten;
b) eine Aufstellung der am 17. Februar 1935 zugunsten der französischen Kasse fälligen
Abgaben, Gebühren, Strafen und Kosten, soweit die Schuldner im deutschen Zollgebiet ihren
Wohnsitz haben;
c) eine monatliche Aufstellung der zugunsten der französischen Kasse jeweils fällig
werdenden Abgaben, Gebühren, Strafen und Kosten, soweit sie von Personen geschuldet
werden, die ihren Wohnsitz im deutschen Zollgebiet haben, und sofern sie auf
rechtskräftigen Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen in einem vor dem 18.
Februar 1935 eingeleiteten Zollverfahren beruhen;
d) eine Aufstellung der am 17. Februar 1935 bei den saarländischen Gerichten schwebenden
Zollsachen. |
[2] Die französische Zollverwaltung
übernimmt auf Ersuchen und für Rechnung der deutschen Zollverwaltung nach Maßgabe der
französischen Verfahrensvorschriften die Einziehung der in a aufgeführten Forderungen,
soweit sie von Personen geschuldet werden, die ihren Wohnsitz im französischen Zollgebiet
haben. Sie kann auf Ersuchen der deutschen Zollverwaltung im einzelnen Fall ablehnen, wenn
sie nach vorangegangener Prüfung zu der Ansicht kommt, daß die Einziehung den eigenen
Verwaltungsgrundsätzen widerstreiten würde.
[3] Die deutsche Zollverwaltung übernimmt auf Ersuchen und für Rechnung der
französischen Zollverwaltung nach Maßgabe der deutschen Verfahrensvorschriften die
Einziehung der unter b und c aufgeführten Forderungen. Sie kann das Ersuchen der
französischen Zollverwaltung ablehnen, wenn sie nach vorangegangener Prüfung zu der
Ansicht kommt, daß die Einziehung den eigenen Verwaltungsgrundsätzen widerstreiten
würde. |
A r t i k e l 7
Zwecks Durchführung vorstehender Bestimmungen werden die beiden
Zollverwaltungen unmittelbar miteinander in Fühlung treten.
A r t i k e l 8
Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage in Kraft.
Geschehen im Rom in doppelter Urschrift am 11. Februar 1935.
Für die Deutsche Regierung
Ulrich von Hassell
Für die Französische Regierung
Charles de Chambrun
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