Verordnung zur Überleitung der Strafrechtspflege im Saarland.
Vom 21. Februar 1935.
Auf Grund des Gesetzes über die
vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 66)
wird folgendes verordnet:
A r t i k e l 1
§ 1
Vom 1. März 1935 ab gelten im Saarland die
nachstehenden Reichsgesetze und -verordnungen nebst den zu ihrer Änderung, Ergänzung
oder Ausführung im Reich oder in Preußen erlassenen gesetzlichen oder sonstigen
Bestimmungen: |
- Das Reichsstrafgesetzbuch;
- das Deutsche Auslieferungsgesetz sowie das Gesetz vom 27. Januar 1923 (Reichsgesetzbl.
II S. 48);
- die Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Maßregeln der Sicherung
und Besserung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, vom 14. Mai 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 383);
- das Gesetz über die beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von
Strafvermerken und die Strafregisterverordnung, mit der Maßgabe, daß die
Strafregisterbehörde des Saarlandes das Strafregister einstweilen im Rahmen ihrer
bisherigen Zuständigkeit und im gleichen Umfange wie bisher weiterführt.
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§ 2
(1) An die Stelle des im Artikel 5 des Gesetzes gegen gefährliche
Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung bestimmten
Stichtages tritt im Saarland der 1. März 1935.
(2) Die Vorschriften des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz gegen gefährliche
Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung sind sinngemäß
anzuwenden, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht möglich ist.
§ 3
Die durch das Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl.
I S. 134), das Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 146) und das
Tierschutzgesetz vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) bestimmten Änderungen
des Strafgesetzbuches treten für das Saarland erst in Kraft, wenn dort die genannten
Gesetze eingeführt werden.
§ 4
In Hoch- und Landesverratssachen richtet sich die Zuständigkeit
und das Verfahren nach den in den Artikeln III bis V, IX des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (Reichsgesetzbl. I
S. 341) gegebenen Vorschriften, wenn die Tat nach dem 28. Februar 1935 begangen worden
ist.
A r t i k e l 2
Mit dem 1. März 1935 treten außer Kraft das Gesetz über
vorübergehende Rechtspflegemaßnahmen im Hinblick auf das Saargebiet vom 10. März 1922
(Reichsgesetzbl. S. 241) und der § 52 des Deutschen
Auslieferungsgesetzes vom 23. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 239; 1930 I S. 20).
Berlin, den 21. Februar 1935.
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichsminister des Innern
Frick
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