Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die vorläufige
Verwaltung des Saarlandes.
Vom 22. Februar 1935.
Auf Grund von § 8 des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom
30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 66) wird folgendes verordnet:
I. Die Behörde des Reichskommissars
Aufbau und Gliederung
§ 1
(1) Die Behörde des Reichskommissars ist nach näherer Bestimmung
des Reichsministers des Innern in Abteilungen zu gliedern. Der Regierungspräsident leitet
die erste Abteilung. Die übrigen Abteilungen leiten Direktoren und Räte.
(2) Der Reichskommissar teilt sie ihm obliegenden Aufgaben in Sachgebiete ein und
weist sie den ihm beigegebenen Beamten (Sachbearbeitern) zur Bearbeitung zu. Er kann
zusammengehörige Sachgebiete innerhalb der Abteilungen zu Gruppen unter der Leitung eines
von ihm bestimmten Beamten zusammenfassen.
(3) Der Reichskommissar bestimmt, welche Entscheidungen es sich selbst oder dem
Regierungspräsidenten vorbehält. Im übrigen kann der Regierungspräsident die
Entscheidung den Abteilungsleitern überlassen. Das gleiche gilt für das Verhältnis
zwischen dem Abteilungsleiter und den Sachbearbeitern.
(4) Der Regierungspräsident zeichnet: "Der Reichskommissar: In
Vertretung." In gleicher Weise zeichnet ein Abteilungsleiter, wenn er bei Behinderung
des Regierungspräsidenten mit der allgemeinen Vertretung des Reichskommissars betraut
worden ist. Im übrigen zeichnen die Abteilungsleiter und Sachbearbeiter: "Der
Reichskommissar: Im Auftrag."
(5) Der Reichskommissar regelt den inneren Dienst und den Geschäftsgang durch eine
Dienstordnung.
Zuständigkeiten
§ 2
Der Reichskommissar hat, soweit nicht im einzelnen ausdrücklich
anderes bestimmt wird, diejenigen Aufgaben und Befugnisse, die in preußischen
Gebietsteilen dem Ober- und Regierungspräsidenten zugewiesen sind.
II. Bezirksausschuß
§ 3
(1) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Reichskommissar als
Vorsitzendem sowie aus zwei beamteten und vier Laienmitgliedern. Eins der beamteten
Mitglieder wird zum Verwaltungsgerichtsdirektor ernannt. Der Reichskommissar wird
vertreten durch den Regierungspräsidenten. Im übrigen regeln sich der Aufbau des
Bezirksausschusses und die Stellung seiner Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung der
Preußischen Vorschriften über das Bezirksverwaltungsgericht.
(2) Der Bezirksausschuß hat die Aufgaben und Befugnisse, die dem
Verwaltungsausschuß oblegen haben.
III. Regierungsforstamt
§ 4
An der Spitze des Regierungsforstamtes steht ein Landforstmeister.
Dieser verwaltet die Reichsforsten und die zugehörigen Einrichtungen unter unmittelbarer
Aufsicht des Reichsforstmeisters. Er ist Dienstvorgesetzter der Reichsforstbeamten. Er
untersteht unmittelbar dem Reichsforstmeister.
IV. Oberverwaltungsgericht
§ 5
Die Aufgaben und Zuständigkeiten des aufgehobenen
Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis gehen auf das Preußische Oberverwaltungsgericht
über. Dieses entscheidet unter Hinzutritt eines von der bayerischen obersten
Landesbehörde benannten Beamten. Der Beamte soll zum Richteramt befähigt sein.
V. Kompetenzkonfliktsgerichtshof
§ 6
Die Aufgaben und Zuständigkeiten des aufgehobenen
Kompetenzkonfliktsgerichtshofs für das Saargebiet gehen auf den
Preußischen Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte über.
Schlußbestimmung
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage,
im Saarland mit dem 1. März 1935 in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 1935.
Der Reichsminister des Innern
Frick
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