Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes.

Vom 22. Februar 1935.


  Auf Grund von § 8 des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 66) wird folgendes verordnet:

I. Die Behörde des Reichskommissars
Aufbau und Gliederung

§ 1

  (1) Die Behörde des Reichskommissars ist nach näherer Bestimmung des Reichsministers des Innern in Abteilungen zu gliedern. Der Regierungspräsident leitet die erste Abteilung. Die übrigen Abteilungen leiten Direktoren und Räte.
  (2) Der Reichskommissar teilt sie ihm obliegenden Aufgaben in Sachgebiete ein und weist sie den ihm beigegebenen Beamten (Sachbearbeitern) zur Bearbeitung zu. Er kann zusammengehörige Sachgebiete innerhalb der Abteilungen zu Gruppen unter der Leitung eines von ihm bestimmten Beamten zusammenfassen.
  (3) Der Reichskommissar bestimmt, welche Entscheidungen es sich selbst oder dem Regierungspräsidenten vorbehält. Im übrigen kann der Regierungspräsident die Entscheidung den Abteilungsleitern überlassen. Das gleiche gilt für das Verhältnis zwischen dem Abteilungsleiter und den Sachbearbeitern.
  (4) Der Regierungspräsident zeichnet: "Der Reichskommissar: In Vertretung." In gleicher Weise zeichnet ein Abteilungsleiter, wenn er bei Behinderung des Regierungspräsidenten mit der allgemeinen Vertretung des Reichskommissars betraut worden ist. Im übrigen zeichnen die Abteilungsleiter und Sachbearbeiter: "Der Reichskommissar: Im Auftrag."
  (5) Der Reichskommissar regelt den inneren Dienst und den Geschäftsgang durch eine Dienstordnung.

Zuständigkeiten

§ 2

  Der Reichskommissar hat, soweit nicht im einzelnen ausdrücklich anderes bestimmt wird, diejenigen Aufgaben und Befugnisse, die in preußischen Gebietsteilen dem Ober- und Regierungspräsidenten zugewiesen sind.

II. Bezirksausschuß

§ 3

  (1) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Reichskommissar als Vorsitzendem sowie aus zwei beamteten und vier Laienmitgliedern. Eins der beamteten Mitglieder wird zum Verwaltungsgerichtsdirektor ernannt. Der Reichskommissar wird vertreten durch den Regierungspräsidenten. Im übrigen regeln sich der Aufbau des Bezirksausschusses und die Stellung seiner Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung der Preußischen Vorschriften über das Bezirksverwaltungsgericht.
  (2) Der Bezirksausschuß hat die Aufgaben und Befugnisse, die dem Verwaltungsausschuß oblegen haben.

III. Regierungsforstamt

§ 4

  An der Spitze des Regierungsforstamtes steht ein Landforstmeister. Dieser verwaltet die Reichsforsten und die zugehörigen Einrichtungen unter unmittelbarer Aufsicht des Reichsforstmeisters. Er ist Dienstvorgesetzter der Reichsforstbeamten. Er untersteht unmittelbar dem Reichsforstmeister.

IV. Oberverwaltungsgericht

§ 5

  Die Aufgaben und Zuständigkeiten des aufgehobenen Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis gehen auf das Preußische Oberverwaltungsgericht über. Dieses entscheidet unter Hinzutritt eines von der bayerischen obersten Landesbehörde benannten Beamten. Der Beamte soll zum Richteramt befähigt sein.

V. Kompetenzkonfliktsgerichtshof

§ 6

  Die Aufgaben und Zuständigkeiten des aufgehobenen Kompetenzkonfliktsgerichtshofs für das Saargebiet gehen auf den Preußischen Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte über.

Schlußbestimmung

§ 7

  Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage, im Saarland mit dem 1. März 1935 in Kraft.


  Berlin, den 22. Februar 1935.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 223.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes (22.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/saarland_verw_vo01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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