Gesetz zur Änderung des Reichsstatthaltergesetzes.

Vom 25. April 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

  § 5 des Zweiten Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich [Reichsstatthaltergesetz] vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 173) erhält folgende Fassung:
(1) In Preußen übt der Reichskanzler die im § 1 genannten Rechte aus. Er kann die Ausübung der im § 1 Abs. 1 unter Ziffer 3 bis 5 genannten Rechte auf den Ministerpräsidenten übertragen, der ermächtigt ist, diese Rechte weiter zu übertragen.



  Berlin, den 25. April 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 225.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Änderung des Reichsstatthaltergesetzes (25.04.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/lndrgleich02-1.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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