Drittes Gesetz zur Änderung des Reichsstatthaltergesetzes.

Vom 14. Oktober 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  § 3 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (Reichsstatthaltergesetz) vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 173) erhält folgende Fassung:

"Der Reichsstatthalter kann auf Vorschlag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten jederzeit abberufen werden."

§ 2

  Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 14. Oktober 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 736.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Drittes Gesetz zur Änderung des Reichsstatthaltergesetzes (14.10.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/lndrgleich02-3.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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