Zweites Gesetz zur Änderung des Reichsstatthaltergesetzes.
Vom 26. Mai 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
§ 1
Das Zweite Gesetz zur
Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (Reichsstatthaltergesetz) vom 7. April 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 173) in der Fassung des Gesetzes vom 25. April 1933 (Reichsgesetzbl.
I S. 225) wird wie folgt geändert: |
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a) § 1 erhält folgenden
Abs. 2: |
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"(2) Die Ausübung der im Abs. 1 unter Ziffer 4 und 5 genannten
Rechte kann der Reichsstatthalter teilweise den Landesregierungen übertragen, die zu
weiterer Übertragung dieser Rechte ermächtigt sind." |
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b) Der bisherige Abs. 2 des § 1
wird Abs. 3, der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. |
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 8. April 1933 in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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