Erste Verordnung zum Vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der
Länder mit dem Reich.
Vom 5. April 1933 *).
Auf Grund des § 18 des Vorläufigen
Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 153) wird verordnet:
§ 1
Bestehen Zweifel darüber, wer zur Einreichung eines
Wahlvorschlags nach §§ 7 und 14 des Gesetzes befugt ist, so befragt der Wahlausschuß
den Vertrauensmann der Wählergruppe (Partei). Als solcher gilt der Vertrauensmann des
Reichswahlvorschlags der Wählergruppe (Partei) zur Reichstagswahl am 5. März 1933 oder
die von diesem benannten Vertrauensleute in den Ländern, Bezirken und Gemeinden. Die
Wählergruppen (Parteien) sorgen dafür, daß die Anschrift des zuständigen
Vertrauensmannes den beteiligten Wahlausschüssen für die Neubildung der Landtage
(Bürgerschaften) und der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper sofort mitgeteilt wird.
§ 2
Anschlußerklärungen, die bei der Reichstagswahl am 5. März 1933
getätigt waren, bleiben unbeachtet, wenn der Anschluß an einem fremden
Reichswahlvorschlag erklärt war, ohne daß innerhalb der zu dem Lande gehörenden
Wahlkreise oder Wahlkreisverbände Verbindungen mit den zu dem
Reichswahlvorschlag gehörenden eigenen Wahlkreisvorschlägen getätigt waren. In diesem
Falle können die beteiligten Parteien nur mit ihren eigenen am 5. März 1933 erlangten
Stimmen zum Zuge kommen.
§ 3
Als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei gelten
die Kreiswahlvorschläge, die bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 mit der
Parteibezeichnung "Sozialistische Kampfgemeinschaft" oder
"Kampfgemeinschaft der Arbeiter und Bauern" zugelassen waren.
Berlin, den 5. April 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
* Verkündet auf dem Deutschlandsender am 5. April
1933 um 22 Uhr 30 Minuten.
|