Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer
Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete.
Vom 7. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 61. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was
folgt:
§. 1.
Die nachstehend genannten Preußischen Militairgesetze und
Verordnungen werden im ganzen Bundesgebiete, soweit sie in demselben noch nicht in Geltung
sind, hiermit eingeführt:
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1) das Allgemeine Regulativ über das Servis- und
Einquartierungswesen vom 17. März 1810. (Nov. Corp. Const. March. S. 949), nebst den dazu
ergangenen Ergänzungen, Abänderungen und Erläuterungen, nämlich: |
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a) dem §. 10. zu a. und b. des Gesetzes über die Einrichtung des
Abgabenwesens vom 30. Mai 1820. (Preußische Gesetz-Samml. S. 134.),
b) der Kabinetsorder vom 21. August 1821., betreffend die Vergütung für Verabreichung
eines Naturalquartiers an die nach andern Garnisonorten versetzt werdenden Offiziere
(Preußische Gesetz-Samml. S. 185.),
c) der Kabinetsorder vom 18. Juli 1834., betreffend die Modifikation der Vorschriften in
Nr. 20. des Allgemeinen Regulativs über das Servis- und Einquartierungswesen vom 17.
März 1810. (Preußische Gesetz-Samml. S. 147.),
d) dem in der Beilage A. abgedruckten Erlasse vom 7. Mai 1857.; |
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2) das Edikt wegen Aufhebung des Vorspanns vom 28. Oktober
1810. (Preußische Gesetz-Samml. S. 77.), nebst den dazu ergangenen Ergänzungen und
Erläuterungen, nämlich: |
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a) dem Regulativ wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung vom 29. Mai
1816. (Preußische Gesetz-Samml. S. 201.),
b) der Kabinetsorder vom 5. Januar 1820., betreffend die Bestimmung, welche
Offizierspferde zur Vorspannleistung nicht verpflichtet sein sollen (Preußische
Gesetz-Samml. S. 32.),
c) der Kabinetsorder vom 14. Juli 1831., betreffend die Deklaration des §. 3. des wegen
der Verpflichtung zur Vorspannleistung erlassenen Regulativs vom 29. Mai 1816.
hinsichtlich der Luxuspferde (Preußische Gesetz-Samml. S. 170.),
d) der Verordnung vom 10. Mai 1844., betreffend die Verpflichtung der
Militair-Vorspannpflichtigen zur Gestellung von Reitpferden (Preußische Gesetz-Samml. S.
147.); |
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3) das Edikt über die Aufhebung der Natural-Fourage und
Brodlieferung vom 30. Oktober 1810. (Preußische Gesetz-Samml. S. 78.), nebst den in der Beilage B. abgedruckten §§ 23. 24. 25. 30. 32. 33. 77. 80. 81. 82. und 164. des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden
vom 13. Mai 1858;
4) das Regulativ über das Verfahren bei baulichen Anlagen oder sonstigen Veränderungen
der Erdoberfläche innerhalb der nächsten Umgebungen der Festungen vom 10. September
1828. (Preußische Gesetz-Samml. S. 120.);
5) das Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste
einberufener Reserve- und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850. (Preußische
Gesetz-Samml. S. 70.);
6) das Gesetz wegen der Kriegsleistung und deren Vergütung vom 11. Mai 1851. (Preußische
Gesetz-Samml. S. 362.), nebst |
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a) der Verordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der
Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung vom 24. Februar 1834.
(Preußische Gesetz-Samml. S. 56.) und
b) dem Gesetze vom 12. September 1855., betreffend eine Abänderung der Verordnung über
das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch
Landlieferung vom 24. Februar 1834. (Preußische Gesetz-Samml. S. 609.); |
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7) das Gesetz über die Versorgung der Militair-Invaliden vom
Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, sowie die Unterstützung der Wittwen
der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges vom 6. Juli 1865. (Preußische
Gesetz-Samml. S. 777.);
8) das Gesetz, betreffend 1) die Pensionserhöhung für die im Kriege invalide gewordenen,
sowie für die überhaupt durch den aktiven Militairdienst verstümmelten oder erblindeten
Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militairbeamten, 2) die Unterstützung der
Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges, vom 16.
Oktober 1866. (Preußische Gesetz-Samml. S. 647.);
9) das Gesetz, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli
1865. und vom 16. Oktober 1866., vom 9. Februar 1867. (Preußische Gesetz-Samml. S. 217.). |
§. 2.
Soweit zur Ausführung der im §. 1.
erwähnten Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Bundesstaaten besondere Vorschriften
erforderlich sind, werden dieselben von diesen Staaten erlassen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Beilage A.
A l l e r h ö c h s t e r E r l a ß
v o m 7. M a i 1857.
Auf Ihren Immediatbericht vom 20. April d. J. bestimme Ich, daß
die unter Abschnitt I. Nr. 7. des allgemeinen Regulativs über das Servis- und
Einquartierungswesen vom 17. März 1810. enthaltene Bestimmung, nach welcher es statthaft
ist, die einquartierten Soldaten je zwei in einem Bette beisammen schlafen zu lassen,
aufgehoben und dagegen den Quartiergebern in den Garnison-Orten die Verpflichtung
auferlegt werden soll, den einquartierten, zur Garnison gehörigen Mannschaften
einschläfrige Lagerstellen zu gewähren.
Ich gebe Ihnen anheim, hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Charlottenburg, den 7. Mai 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen. Gr. v. Waldersee.
An die Minister des Innern und des Krieges.
Beilage B.
A u s z u g
aus
dem Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen
im Frieden
v o m 1 3. M a i 1 8 5 8.
§. 23.
Die Verpflegung auf dem Marsche wird dem Soldaten durch den
Quartiergeber verabreicht und soll im Allgemeinen die sein, welche der Tisch des letzteren
bietet. Um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen vorzubeugen, wird
die täglich zu verabreichende Verpflegung auf
½ Pfund Fleisch Gewicht des rohen Fleisches
Zugemüse und Salz, so viel zu einer Mittags- und Abendmahlzeit gehört, und das für
einen Tag erforderliche Brod (bis zu 1 Pfd. 26 Lth.)
festgesetzt.
Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu fordern.
§. 24.
Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten selbst dann
verabreicht werden, wenn er zu später Tageszeit in dem Quartier eintrifft.
Ist der Soldat von seiner Garnison aus für einzelne Tage des Marsches mit der
Brodportion resp. dem Brodgelde versehen, oder wird ausnahmsweise die Bordportion
die dann wie im Kantonnement etc. 1 Pfund 12 Loth beträgt aus Magazinen oder vom
Lieferanten entnommen, so hat der Quartiergeber dem Soldaten nicht weiter zu verabreichen.
§. 25.
Die Marschverpflegung wird gewährt für jeden Marsch- und bestimmungsmäßigen
Ruhetag (einschließlich des Tages des Eintreffens in der Garnison, dem Kommando- resp.
Kantonnementsorte).
Ausgenommen sind nur Märsche:
a) von einem Tage, bei denen der Soldat an demselben Tage in die verlassene
Garnison resp. den Kommando- oder Kantonnementsort zurückkehrt;
b) bei Manövern selbst bei gleichzeitigem Kantonnementswechsel
sobald die Märsche nur einen Teil des Manövers bilden.
In beiden Fällen darf nur die Garnison resp. Kantonnements-Verpflegung gewährt
werden.
§. 30.
Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., und wenn
sie kein Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. 9 Pf. vergütet.
§. 32.
Die Vergütung der empfangenen Marschverpflegung muß in jedem
Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden.
Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei größeren
Transporten unterbleiben, und wird alsdann den Gemeinden über die gewährte
Marschverpflegung Quittung geleistet.
Ein theilweiser oder gänzlicher Erlaß der Bezahlung soll den Ortsbehörden oder
Quartiergebern nie zugemuthet werden.
§. 33.
Die Marschverpflegung kann nur auf Grund von Marschrouten von den
in denselben bezeichneten Gemeinden und für die angegebenen Marsch- und Ruhetage
empfangen werden.
§. 77.
Auf dem Marsche beträgt, wenn die Verabreichung durch Königliche
Magazine oder durch Lieferungs-Unternehmer erfolgt (§. 80.), die
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schwere Ration |
10½ |
Pfd. |
Hafer, |
3 |
Pfd. |
Heu, |
3½ |
Pfd. |
Stroh, |
|
mittelere " |
9¾ |
" |
" |
3 |
" |
" |
3½ |
" |
" |
|
leichte " |
9 |
" |
" |
3 |
" |
" |
3½ |
" |
" |
Geschieht die Verabreichung durch die Gemeinden (§. 81.), so
kann die Haferration in Maaß gewährt werden, und zwar
die schwere zu 3½ Metzen,
die mittelere " 3¼ "
die leichte " 3
"
Die Marschration wird auf die Dauer des Marsches für jeden Marsch- und Ruhe-,
sowie auch für einzelne Liegetage gewährt.
§. 80.
Die Rationen werden durch Königliche Magazinverwaltungen oder
angenommene Lieferungs-Unternehmer verabreicht.
§. 81.
An Orten, wo die Verabreichung der Fourage auf die vorgedachte
Weise nicht erfolgt, haben die Gemeinden nach dem Edikte vom 30. Oktober 1810. ad. 5. die
Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen den erforderlichen Bedarf auf Grund der
Marschrouten zu gewähren.
Die gelieferte Fourage wird mit den Martini- oder kurrenten Marktpreisen vergütet,
diese Vergütung aber nicht zur Stelle bezahlt, sondern von den Gemeinden besonders zur
Liquidation gebracht.
§. 82.
Sind die Gemeinden nach Bescheinigung des betreffenden
Landrathsamtes (resp. der betreffenden vorgesetzten Civilbehörde) außer Stande, den
Fouragebedarf aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie denselben von der nächsten
Verabreichungsstelle (§. 80.) holen.
Für den Transport wird alsdann die tarifmäßige Vorspann-Entschädigung, jedoch
nicht zur Stelle, gewährt, sondern von den Gemeinden auf Grund der von dem
Kommandoführer auszustellenden Vorspannquittung bei der Intendantur liquidirt.
§. 164.
Die Gemeinden richten sich bei Verabreichung der Marschverpflegung
und der Fourage nach den Angaben der Marschrouten.
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