Verordnung, die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts
im ganzen Bundesgebiete betreffend.
Vom 29. Dezember 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, auf Grund des Artikels 61. der Bundesverfassung, was
folgt:
§. 1.
Das in Preußen geltende Miltair-Strafrecht, insbesondere das
Strafgesetzbuch für das Preußische Heer vom 3. April 1845., einschließlich der
Strafgerichts-Ordnung, nebst allen dasselbe abändernden, ergänzenden und erläuternden
Vorschriften, wird hiermit im ganzen übrigen Bundesgebiete eingeführt, vorbehaltlich
näherer Bestimmungen zu solchen Vorschriften, welche eine in dem übrigen Bundesgebiete
überhaupt nicht oder nicht in gleichem Maaße bestehende Einrichtung und Anordnung zur
Voraussetzung haben.
§. 2.
Diese Verordnung ist nebst einer Zusammenstellung der das geltende
Preußische Militair-Strafrecht enthaltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse durch das
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1867.[1]
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(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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