Verordnung, betreffend die Bundesflagge der Kauffahrteischiffe.

Vom 25. Oktober 1867.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 55. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bunds, was folgt:

  Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der Bundesstaaten fortan als Nationalflagge ausschließlich zu führen ist (§. 1. des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom heutigen Tage), bildet ein längliches Rechteck, bestehend aus drei gleich breiten horizontalen Streifen, von welchen der obere schwarz, der mittlere weiß und der untere rot ist. Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist zwei zu drei. Die Bundesflagge wird von den Schiffen am Heck oder am hinteren Maste – und zwar in der Regel an der Gaffel dieser Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want – geführt.
  Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen Wimpel zu führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Norddeutschen Bundes, ist den Kauffahrteischiffen nicht gestattet.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.


  Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867.[1]

(L. S.)     Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Flaggenverordnung Wilhelms wurde durch Art. VI Nr. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 39.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend die Bundesflagge der Kauffahrteischiffe (25.10.1867), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/ndbd/flaggen1867_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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