Verordnung, betreffend die Bundesflagge der Kauffahrteischiffe.
Vom 25. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 55. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bunds, was
folgt:
Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der Bundesstaaten fortan als
Nationalflagge ausschließlich zu führen ist (§. 1. des Gesetzes, betreffend die
Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom
heutigen Tage), bildet ein längliches Rechteck, bestehend aus drei gleich breiten
horizontalen Streifen, von welchen der obere schwarz, der mittlere weiß und der untere
rot ist. Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist zwei zu
drei. Die Bundesflagge wird von den Schiffen am Heck oder am hinteren Maste und
zwar in der Regel an der Gaffel dieser Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Topp
oder im Want geführt.
Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen Wimpel zu führen, ähnlich
demjenigen der Kriegsmarine des Norddeutschen Bundes, ist den Kauffahrteischiffen nicht
gestattet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867.[1]
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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