Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur
verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung [Reichswahlgesetz] vom 30. November 1918.
Vom 6. Dezember 1918.
Für die Wahlen der verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung wird in Abänderung des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1345) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Wahlkreise 31 und 32 in der Anlage zum Reichswahlgesetz
werden zu einem das ganze württembergische Staatsgebiet und den Regierungsbezirk
Sigmaringen umfassenden Wahlkreis vereinigt, in dem 17. Abgeordnete zu wählen sind.
§ 2
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt sofort in Wirksamkeit.[1]
Berlin, den 6. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten |
Ebert |
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Haase |
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
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