Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918.

Vom 14. Januar 1919.


  Zur Ergänzung des deutschen Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:

§ 1

  [1] Die Angehörigen des Heeres und der Marine, die am 19. Januar 1919 zur Bewachung von Wahlräumen kommandiert und daher verhindert sind, in ihrem Wohnort zu wählen, sind berechtigt, das Wahlrecht in den Wahlräumen, zu deren Bewachung sie kommandiert sind, auszuüben, auch wenn sie dort in die Wählerliste nicht eingetragen sind.
  [2] § 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet auf sie keine Anwendung.

§ 2

  [1] Das Wahlrecht kann von ihnen auf Grund einer Bescheinigung ausgeübt werden, die von dem nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens eines Kompagnieführers mit folgendem Inhalt ausgestellt wird:

Bescheinigung

  (Truppenteil)   (Datum)
Dem (Vor- und Zuname) .................................................
geboren am .................................................................
(Stand oder Gewerbe) ...................................................
wohnhaft in .................................................................
wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er zur Bewachung des Wahlraums für den Stimmbezirk ....................
kommandiert und daher verhindert ist, an seinem Wohnort das Wahlrecht auszuüben.

(Dienstsiegel)

(Unterschrift)
(Dienstgrad)

  [2] Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg sowie das Reichs-Marineamt erlassen die erforderlichen Anweisungen an die militärischen Dienststellen.

§ 3

  [1] Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die Bescheinigung dem Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen.
  [2] Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolle beigefügt; ihre Zahl wird in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.

§ 4

  Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 14. Januar 1919.

Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Scheidemann


Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 32-33.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918 (14.01.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/nv-wahl_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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