Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur
verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918.
Vom 14. Januar 1919.
Zur Ergänzung des deutschen Reichswahlgesetzes
vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:
§ 1
[1] Die Angehörigen des Heeres und der Marine, die am 19. Januar
1919 zur Bewachung von Wahlräumen kommandiert und daher verhindert sind, in ihrem Wohnort
zu wählen, sind berechtigt, das Wahlrecht in den Wahlräumen, zu deren Bewachung sie
kommandiert sind, auszuüben, auch wenn sie dort in die Wählerliste nicht eingetragen
sind.
[2] § 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet auf sie keine Anwendung.
§ 2
[1] Das Wahlrecht kann von ihnen auf Grund einer Bescheinigung
ausgeübt werden, die von dem nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung
mindestens eines Kompagnieführers mit folgendem Inhalt ausgestellt wird:
Bescheinigung |
(Truppenteil) |
(Datum) |
Dem (Vor- und Zuname)
.................................................
geboren am .................................................................
(Stand oder Gewerbe) ...................................................
wohnhaft in .................................................................
wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
hiermit bescheinigt, daß er zur Bewachung des Wahlraums für den Stimmbezirk
....................
kommandiert und daher verhindert ist, an seinem Wohnort das Wahlrecht auszuüben. |
(Dienstsiegel) |
(Unterschrift)
(Dienstgrad) |
[2] Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern,
Sachsen und Württemberg sowie das Reichs-Marineamt erlassen die erforderlichen
Anweisungen an die militärischen Dienststellen.
§ 3
[1] Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die
Bescheinigung dem Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen.
[2] Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolle beigefügt; ihre Zahl wird in dem
Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.
§ 4
Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Januar 1919.
Der Rat der Volksbeauftragten |
Ebert |
Scheidemann |
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
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