Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur
verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung [Reichswahlgesetz] vom 30. November 1918.
Vom 19. Dezember 1918.
Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung wird in Abänderung des § 9
Abs. 2 und 3, des § 11 Abs. 1 und des § 24 des Reichswahlgesetzes
vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
finden Sonntag, den 19. Januar 1918 statt.
§ 2
[1] Die Wählerlisten sind zu jedermanns Einsicht am 30. Dezember
1918 auszulegen.
[2] Einsprüche gegen die Wählerlisten sind binnen einer Woche zu
erledigen.
§ 3
[1] Die Wahlvorschläge sind spätestens am 4. Januar
1919 beim Wahlkommissar einzureichen.
[2] Die Wahlkommissare haben die im § 12 der Wahlordnung vom 30. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1353) vorgeschriebene Aufforderung zur Einreichung der
Wahlvorschläge sofort zu erlassen.
§ 4
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt sofort in Wirksamkeit.[1]
Berlin, den 19. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten |
Ebert |
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Haase |
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
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