Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung [Reichswahlgesetz] vom 30. November 1918.

Vom 19. Dezember 1918.


  Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird in Abänderung des § 9 Abs. 2 und 3, des § 11 Abs. 1 und des § 24 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) folgendes angeordnet:

§ 1

  Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung finden Sonntag, den 19. Januar 1918 statt.

§ 2

  [1] Die Wählerlisten sind zu jedermanns Einsicht am 30. Dezember 1918 auszulegen.
  [2] Einsprüche gegen die Wählerlisten sind binnen einer Woche zu erledigen.

§ 3

  [1] Die Wahlvorschläge sind spätestens am 4. Januar 1919 beim Wahlkommissar einzureichen.
  [2] Die Wahlkommissare haben die im § 12 der Wahlordnung vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353) vorgeschriebene Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge sofort zu erlassen.

§ 4

  Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt sofort in Wirksamkeit.[1]


  Berlin, den 19. Dezember 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten

Ebert

Haase

Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Rates der Volksbeauftragten wurde am 20. Dezember 1918 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1441.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung [Reichswahlgesetz] vom 30. November 1918 (19.12.1918), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1918/reichswahlgesetz-aenderung_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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