Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur
verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918.
Vom 21. Januar 1919.
Zur Ergänzung des deutschen Reichswahlgesetzes
vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Die Angehörigen der im Osten stehenden Truppenverbände sind
berechtigt, am 2. Februar 1919 in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl zwei Abgeordnete
zur verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung zu wählen, soweit die Angehörigen
an diesem Tage wahlberechtigt sind und sich noch außerhalb des Reichsgebietes befinden.
§ 2
Die örtlichen Soldatenräte werden ermächtigt, die Wahlen unter
tunlichster Anlehnung an die für die Wahlen zur verfassunggebenden Deutschen
Nationalversammlung geltenden Vorschriften durchführen zu lassen.
§ 3
Das Wahlergebnis ist unverzüglich dem Reichsamt des Innern unter
Darlegung des Wahlverfahrens zu melden.
Berlin, den 21. Januar 1919.[1]
Die Reichsregierung |
Ebert |
Scheidemann |
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
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