Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung.
Vom 30. November 1918.
Auf Grund des § 22
der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden
deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgende Wahlordnung erlassen:
§ 1
[1] Für jede Gemeinde (selbständigen Gutsbezirk und desgleichen)
ist die Wählerliste nach dem in der Anlage A[1]
beigefügten Vordruck von dem Gemeindevorstand (Ortsvorstand, Inhaber eines selbständigen
Gutsbezirks, Magistrat usw.) in zwei gleichlautenden Stücken aufzustellen.
[2] In Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke zerfallen, werden die
Wählerlisten für die einzelnen Bezirke besonders aufgestellt.
§ 2
[1] In die Wählerliste sind alle Wahlberechtigten nach Zu- und
Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort in alphabetischer Ordnung einzutragen.
[2] Es können nach Geschlechtern getrennte Wählerlisten angelegt werden.
[3] In den Städten dürfen die Wählerlisten auch in der Art angelegt werden,
daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen
die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die Wahlberechtigten in
alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden.[2]
§ 3
[1] Der Tag, von dem ab die Wählerlisten auszulegen sind, wird
vom Staatssekretär des Innern bestimmt.
[2] Der Gemeindevorstand hat vor der Auslegung der Wählerlisten in ortsüblicher
Weise bekanntzugeben, wo und wie lange die Wählerlisten zu jedermanns Einsicht
ausgelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weise Einsprüche gegen die
Wählerlisten zu erheben sind.
§ 4
[1] Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig
hält, kann dies bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde
oder einem von ihr ernannten Kommissar schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben.
Soweit die Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig ist, hat er für sie
Beweismittel beizubringen
[2] Wenn der Einspruch nicht sofort für begründet erachtet wird, entscheidet
über ihn die nach § 10 zuständige Behörde.
[3] Die Entscheidung muß binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der
Auslegungsfrist erfolgt und den Beteiligten bekanntgegeben sein.
§ 5
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der
Streichungen und Nachträge am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken.
Etwaige Belege sind dem Hauptstück der Wählerliste beizuheften.
§ 6
[1] Nach Ablauf der Auslegungsfrist können in die Wählerliste
Wahlberechtigte nur in Erledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche aufgenommen werden.
[2] Verlegt ein Wahlberechtigter nach diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nach einem
anderen Stimmbezirke, so ist er berechtigt, sich nach Löschung seines Namens in der
Wählerliste seines bisherigen Stimmbezirkes auf Grund einer darüber von der
Gemeindebehörde auszustellenden Bescheinigung im Stimmbezirke seines neuen Wohnsitzes
nachträglich in die Wählerliste aufnehmen zu lassen.
§ 7
[1] Die beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der Wählerliste
sind nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 3 vom Gemeindevorstand
abzuschließen und zu unterschreiben.
[2] Hierbei hat der Gemeindevorstand eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß
und wie lange die Wählerliste ausgelegen hat, sowie daß die Bekanntmachung hierüber und
ebenso die im § 30 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen
erfolgt sind. Außerdem ist auf dem zweiten Stücke der Wählerliste amtlich zu
bescheinigen, daß es mit dem Hauptstück völlig übereinstimmt.
§ 8
[1] Das Hauptstück der Wählerliste nebst den Belegen hat der
Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Stück dagegen dem Wahlvorsteher
zur Benutzung bei der Wahl zu übersenden.
[2] Im Stimmbezirken, die aus mehr als einer Gemeinde bestehen, heften die
Wahlvorsteher die ihnen aus dem einzelnen Gemeinden zugehenden Wählerlisten zu einer
Wählerliste zusammen.
§ 9
[1] Jeder Stimmbezirk soll durchschnittlich 2500, höchstens 3500
Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 umfassen.
[2] Die zuständigen Behörden haben dem Wahlkommissar über die Abgrenzung der
Stimmbezirke unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 10
[1] Aus der Anlage B ergeben sich die
Behörden, die in den einzelnen Bundesstaaten für die Abgrenzung der Stimmbezirke, die
Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten, die Ernennung der
Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und die Bestimmung des Wahlraums zuständig sind.
[2] Sind die dort genannten Behörden durch andere ersetzt worden, so treten
diese an ihre Stelle.
§ 11
[1] Die Wahlkommissare sind unverzüglich nach dem Erlasse dieser
Verordnung zu ernennen; die Ernennung ist öffentlich bekanntzumachen.
[2] Den Wahlkommissar ernennt für die preußischen Wahlkreise, falls sie mehrere
Regierungsbezirke umfassen, der Oberpräsident, sonst der Regierungspräsident. Gehören
zu diesen Kreisen die Gebiete anderer Bundesstaaten, so sind zuvor die beteiligten
Landesregierungen zu hören.
[3] Dem Wahlkommissar für den 32. Wahlkreis ernennt die Landesregierung von
Württemberg, für den 35. Wahlkreis die Landesregierung von Mecklenburg-Schwerin, für
den 36. Wahlkreis die Landesregierung von Sachsen-Weimar und für den 37. Wahlkreis die
Landesregierung von Hamburg nach Anhörung der mitbeteiligten Landesregierungen.
[4] Im übrigen ernennt die Landesregierung den Wahlkommissar.
§ 12
[1] Der Wahlkommissar hat spätestens vier Wochen vor dem Wahltag
zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung in den zu amtlichen
Veröffentlichungen dienenden Blättern des Wahlkreises aufzufordern.
[2] In der Bekanntmachung sind die Tage zu bezeichnen, an denen spätestens
die Wahlvorschläge einzureichen und die Verbindungen von Wahlvorschlägen zu erklären
sind.
[3] Die Bekanntmachung soll die Vorschriften über Beschaffenheit und Inhalt der
Wahlvorschläge wiedergeben.
[4] Möglichst gleichzeitig, spätestens vor Ablauf der Frist zur Einreichung der
Wahlvorschläge sind die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses (§ 22)
öffentlich bekanntzugeben.
§ 13
Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung
eingereicht werden, sobald der Wahlkommissar ernannt ist.
§ 14
[1] In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Ruf-
und Familiennamen aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wohnort so deutlich
angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht.
[2] Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
§ 15
[1] Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren
Unterschriften die Abgabe ihres Berufs oder Standes und ihrer Wohnung beifügen.
[2] Gleichzeitig mit dem Wahlvorschlage sind außer den durch § 11 Abs. 3 des Reichswahlgesetzes
vorgeschriebenen Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber Bescheinigungen der
Gemeindebehörden vorzulegen, daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen
worden sind. Die Gemeindebehörden haben solche Bescheinigungen auf Antrag unverzüglich
gebührenfrei auszustellen.
§ 16
[1] In jedem Wahlvorschlage soll ein Vertrauensmann bezeichnet
werden, der für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschusse, zur
Rücknahme des Wahlvorschlags sowie zur Abgabe und Rücknahme von Verbindungserklärungen
bevollmächtigt ist. In derselben Weise kann ein Stellvertreter des Vertrauensmanns
bezeichnet werden.
[2] Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmanns, so gilt der erste Unterzeichner als
solcher.
[3] Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags
schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt
werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald die
Erklärung dem Wahlkommissar zugeht.
§ 17
[1] Der Wahlkommissar hat die Vertrauensmänner unverzüglich zur
Beseitigung von Mängeln der eingereichten Wahlvorschläge aufzufordern.
[2] Die Mängel der Wahlvorschläge und ihrer Verbindungen können nur bis zum 7.
Tage vor dem Wahltag beseitigt werden. Innerhalb derselben Frist müssen Bewerber, die auf
mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises benannt sind, dem Wahlkommissar erklären,
für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden.
§ 18
[1] Bewerber, gegen deren Wählbarkeit der Wahlkommissar Bedenken
erhebt, können innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 durch andere
ersetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Unterzeichner des Wahlvorschlags einen
entsprechenden Antrag schriftlich stellt.
[2] In gleicher Weise kann die Zahl der Bewerber bis zur gesetzlichen Höchstzahl
(§ 11 des Reichswahlgesetzes)
nachträglich ergänzt werden.
§ 19
Der Wahlkommissar soll darauf hinwirken, daß nicht dieselben
Unterschriften unter mehreren Wahlvorschlägen stehen.
§ 20
[1] Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen
Wahlvorschlägen angehören.
[2] Sind Erklärungen abgegeben worden, nach denen ein Wahlvorschlag
verschiedenen Gruppen angehören soll, so hat der Wahlkommissar durch eine Verhandlung mit
den Vertrauensmännern auf eine vorschriftsmäßige Verbindung der Wahlvorschläge
hinzuwirken.
§ 21
Der Vertrauensmann kann gegen Verfügungen, die der Wahlkommissar
auf Grund der §§ 17 bis 20 erläßt, die
Entscheidung des Wahlausschusses anrufen.
§ 22
[1] Zwecks Bildung des Wahlausschusses beruft der Wahlkommissar
vier Wahlberechtigte aus dem Wahlkreis und verpflichtet sie durch Handschlag an Eides
Statt. Der Wahlkommissar soll zwei Wahlberechtigte bestimmen, die bei Behinderung der
Beisitzer für diese einzutreten haben.
[2] Außerdem hat er einen Schriftführer hinzuziehen und in gleicher Weise zu
verpflichten.
[3] Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Vergütung.
§ 23
Der Wahlausschuß entscheidet unverzüglich nach dem Ablauf der
Frist für die Beseitigung von Mängeln (§ 17 Abs.
2) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge und ihrer
Verbindungen.
§ 24
[1] In den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber
gestrichen, deren Persönlichkeit nicht feststeht, deren Zustimmungserklärung fehlt, die
nachgewiesenermaßen nicht wählbar sind oder die auf mehreren Wahlvorschlägen desselben
Wahlkreises benannt sind.
[2] Bewerber, die auf demselben Wahlvorschlage mehrmals benannt sind, gelten als
nur einmal vorgeschlagen.
[3] Bleiben danach auf einem Wahlvorschlage mehr Namen stehen, als nach § 11 des Reichswahlgesetzes
zulässig sind, so werden die Namen gestrichen, die in der Reihenfolge der Benennungen der
gesetzlich zugelassenen Zahl nachfolgen.
§ 25
[1] Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge oder Verbindungen von
solchen, die verspätet eingereicht oder erklärt sind oder den gesetzlichen
Erfordernissen nicht entsprechen.
[2] Kommt bei der Verhandlung nach § 20 Abs. 2 eine Einigung
nicht zustande, so sind die in Betracht kommenden Verbindungen nicht zuzulassen.
§ 26
Werden Namen auf Wahlvorschlägen gestrichen oder Wahlvorschläge
oder Verbindungen von solchen nicht zugelassen, so ist hiervon dem Vertrauensmann unter
Beifügung von Gründen Mitteilung zu machen.
§ 27
Der Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle
genannt ist, dient zur Bezeichnung des Wahlvorschlags.
§ 28
[1] Der Wahlausschuß hat gleichzeitig sämtliche
zugelassenen Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter
Weglassung der Namen der Unterzeichner und Vertrauensmänner, spätestens am 5. Tage vor
dem Wahltag durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises
bekanntzumachen.
[2] Hierbei ist zugleich anzugeben, welche Wahlvorschläge miteinander
verbunden sind.
[3] In der Bekanntmachung soll die rechtliche Bedeutung der Wahlvorschläge
und ihrer Verbindung kurz erklärt werden.
§ 29
Die nach § 10 zuständigen Behörden haben bei
der Ernennung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters zugleich den Raum zu
bestimmen, in dem die Wahl vorzunehmen ist.[3]
§ 30
Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung des Wahlvorstehers
und seines Stellvertreters, die Bestimmung des Wahlraums sowie Tag und Stunde der Wahlen
sind spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag durch die zu amtlichen Veröffentlichungen
dienenden Blätter zu veröffentlichen und außerdem von den Gemeindevorständen in
ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
§ 31
Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr vormittags.
§ 32
[1] Der Wahlvorsteher lädt die Mitglieder des Wahlvorstandes
spätestens am 3. Tage vor dem Wahltag ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des
Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen.
[2] Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung.
§ 33
[1] Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so
aufzustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist.
[2] An diesem Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der
Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig sein. Im Innern gemessen muß ihre Höhe
mindestens 90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand
mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der
nicht breiter als 2 Zentimeter sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln
hineingesteckt werden müssen. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand
davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der
Umschläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne nicht wieder
geöffnet werden.
[3] Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die
nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, oder durch
Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen
Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu
legen vermag.
[4] Je ein Abdruck des Reichswahlgesetzes,
dieser Wahlordnung und der nach § 28 für den Wahlkreis erlassenen
Bekanntmachung ist im Wahlraum auszulegen.
§ 34
[1] Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit
keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 : 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem
Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen
Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12
: 15 Zentimeter groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der
erforderlichen Zahl bereitzuhalten.
[2] Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden.
§ 35
[1] Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher
den Schriftführer und die Beisitzer durch Handschlag an Eides Statt verpflichtet und so
den Wahlvorstand bildet.
[2] Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des
Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Schriftführer dürfen sich
während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen, verläßt einer von ihnen
vorübergehend den Wahlraum, so ist mit seiner Vertretung ein anderes Mitglied des
Wahlvorstandes zu beauftragten.
§ 36
[1] Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wahlberechtigte (§ 2 des Reichswahlgesetzes).
Ansprachen darf niemand darin halten. Nur der Wahlvorstand darf über das Wahlgeschäft
beraten und beschließen.
[2] Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ruhe und
Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wahlberechtigter des Stimmbezirkes, der hiervon
betroffen ist, darf vorher seine Stimme angeben.
§ 37
[1] Der Wahlvorsteher leitet die Wahl.
[2] Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt einen abgestempelten Umschlag
aus der Hand einer Person, die der Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum
oder Nebentische (§ 33 Abs. 3) aufgestellt hat. Er begibt sich sodann
in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt dort seinen Stimmzettel in den Umschlag,
tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und
übergibt, sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den
Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn sofort
uneröffnet in die Wahlurne legt.
[3] Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diese dem Wahlvorsteher zu
übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
[4] Stimmzettel, die nicht in dem abgestempelten Umschlag oder die in einem mit
einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher
zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel von Wählern, die sich nicht in den Nebenraum oder
an den Nebentisch begeben haben.
[5] Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem
Nebenraum oder an dem Nebentische nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist,
um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
§ 38
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in
der Wählerliste.
§ 39
[1] Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die
Abstimmung für geschlossen. Hiernach dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.
[2] Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.
Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste festgestellt (§ 38). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine
Verschiedenheit, so ist dies im Wahlprotokoll anzugeben und, soweit möglich, zu
erläutern.
§ 40
Kann die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel am Wahltag nicht
mehr vorgenommen werden, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und Aufbewahrung
der uneröffneten Wahlvorschläge Sorge zu tragen.
§ 41
Bei der Prüfung des Abstimmungsergebnisses, die spätestens am
nächstfolgenden Tage erfolgen muß, öffnet ein Beisitzer die Umschläge, nimmt die
Stimmzettel heraus und übergibt sie dem Wahlvorsteher, der sie laut vorliest und nebst
den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung
übergibt.
§ 42
[1] Ungültig sind Stimmzettel |
- die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem
Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind;
- die nicht von weißem Papier sind;
- die mit einem Kennzeichen versehen sind;
- die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
- aus denen nicht die Person mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft zu erkennen ist;
- die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Gewählten enthalten;
- die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten;
- die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich bekanntgegebenen
Wahlvorschlägen aufgeführten Personen lauten.
|
[2] Mehrere in einem Umschlag enthaltene
gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf
verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.
[3] Die gültigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Vollständigkeit und
die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen Wahlvorschlägen zuzurechnen. |
§ 43
[1] Der Schriftführer vermerkt im Protokoll jede dem einzelnen
Wahlvorschlage zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut.
[2] In gleicher Weise führt einer der Besitzer eine Gegenliste, die ebenso wie die
Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung vom Wahlvorstande zu unterschreiben und dem
Protokoll beizufügen ist.
§ 44
[1] Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Wahlvorstand Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem
Protokoll beizufügen. Im Protokoll sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die
Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
[2] Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags für ungültig
erklärt worden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen.
§ 45
Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 44
dem Wahlprotokoll beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu
versiegeln und aufzubewahren, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist.
§ 46
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem in der Anlage C[4] beigefügten Vordruck aufzunehmen.
§ 47
[1] Den Wahlvorständen und den Wahlausschüssen können für die
Prüfung der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses Beamte als Hilfsarbeiter
beigegeben werden.
[2] Zuständig für die Bestellung der Hilfsarbeiter bei den Wahlvorständen sind
die für die Ernennung der Wahlvorsteher zuständigen Behörden, für die Bestellung der
Hilfsarbeiter bei den Wahlausschüssen die Wahlkommissare.
[3] Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfassung nicht teil.
§ 48
[1] Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen
Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem
Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des 3. Tages nach dem Wahltag in
dessen Hände gelangen.
[2] Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift
verantwortlich.
§ 49
[1] Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar
den Wahlausschuß auf den 6. Tag nach dem Wahltag in einen von ihm zu bestimmenden Raum.
[2] Es können andere Beisitzer als zur Prüfung der Wahlvorschläge zugezogen
werden.
[3] Ort und Zeit der Sitzung sind öffentlich bekanntzugeben. Jeder Wahlberechtigte
(§ 2 des Reichswahlgesetzes)
hat Zutritt.
§ 50
[1] In der Sitzung des Wahlausschusses werden die Protokolle über
die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen
zusammengestellt.
[2] Geben die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken zu Bedenken Anlaß, so kann der
Wahlkommissar die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge (§ 45) einfordern und einsehen.
§ 51
Zwecks Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge
gemäß § 19 des Reichswahlgesetzes
werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmzahlen nacheinander durch 1,
2, 3, 4 usw. geteilt, bis von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele
Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert werden können, wie Abgeordnete zu wählen
sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Abgeordnetensitze, wie auf ihn Höchstzahlen
entfallen. Wenn die an letzter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge
zugleich entfällt, entscheidet das Los.
§ 52
[1] Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so wird bei der
Verteilung der Abgeordnetensitze auf die einzelnen Wahlvorschläge jede Gruppe verbundener
Wahlvorschläge als ein Wahlvorschlag angesehen und ihr die ihrer Gesamtstimmenzahl
entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen zugewiesen.
[2] Ist so die Zahl der Abgeordnetensitze festgestellt, die auf jede Gruppe
verbundener Wahlvorschläge zusammen entfallen, so werden nach den Grundsätzen des § 51 die Abgeordnetensitze auf die einzelnen miteinander verbundenen
Wahlvorschläge unterverteilt.
§ 53
Wenn ein Wahlvorschlag oder eine Gruppe verbundener
Wahlvorschläge weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen
die überschüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über.
§ 54
[1] Das Ergebnis der Wahl wird dem Wahlkommissar sofort nach
seiner Feststellung unter Angabe der Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge und auf
jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen, sowie der Namen der
Gewählten verkündet.
[2] In gleicher Weise wird das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch die zu
amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises bekanntgegeben.
§ 55
Über die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein
Protokoll nach dem als Anlage D[5] beigefügten
Vordruck aufzunehmen.
§ 56
[1] Der Wahlkommissar hat die Gewählten von der auf sie
gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie aufzufordern, sich binnen einer Woche nach
Zustellung der Nachricht über die Annahme der Wahl zu erklären.
[2] Schweigen oder Annahme unter Vorbehalt oder Verwahrung gilt als Ablehnung.
§ 57
Sämtliche Verhandlungen über die Wahlen in den Stimmbezirken und
über die Ermittlung des Wahlergebnisses werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der
vorgesetzten Landeszentralbehörde zur Mitteilung an die verfassunggebende deutsche
Nationalversammlung vorgelegt.
§ 58
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der
verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, hat die zur Ernennung des
Wahlkommissars zuständige Behörde (§ 11) unverzüglich die nach § 21 des Reichswahlgesetzes
notwendigen Feststellungen herbeizuführen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen
Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt.
§ 59
[1] Der Wahlkommissar beruft unverzüglich den Wahlausschuß
gemäß § 49.
[2] Der Wahlausschuß stellt auf Grund des nach § 55
aufgenommenen Protokolls fest, wer nach § 21 des Reichswahlgesetzes als Ersatzmann in die
verfassunggebende deutsche Nationalversammlung eintritt. § 56 findet
Anwendung.
§ 60
Ist ein Bewerber nicht vorhanden, der an die Stelle des
Ablehnenden oder Ausscheidenden zu treten hätte, so stellt der Wahlausschuß dies in
einem mit Gründen versehenen Beschlusse fest.
§ 61
Wird im Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in einem Wahlkreis
für ungültig erklärt, so hat die nach § 11 zuständige Behörde
sofort eine Nachwahl für den Wahlkreis zu veranlassen. Erforderlichenfalls ernennt sie
einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt.
§ 62
[1] Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften statt wie die
erste.
[2] Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter
bleiben unverändert, soweit nicht eine Änderung nach dem Ermessen der nach § 10 zuständigen Behörde geboten erscheint. Solche Änderungen sind gemäß
§ 30 öffentlich bekanntzumachen. Die Bescheinigung hierüber ist nicht
auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern
noch vor dem Wahltag besonders einzureichen.
§ 63
Findet die Nachwahl binnen Jahresfrist nach dem Wahltag statt, so
sind dieselben Wählerlisten anzuwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem Zwecke
von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte
Auslegung und Berichtigung der Listen findet nicht statt.
§ 64
Findet die Nachwahl später als ein Jahr nach dem Wahltag statt,
so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, einschließlich der Aufstellung und Auslegung
der Wählerlisten, erneuert werden. Der Tag, an dem die Auslegung der Wählerlisten
beginnt, ist von der nach § 11 zuständigen Behörde festzusetzen.
§ 65
Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.
Berlin, den 30. November 1918.[6]
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
[...]
Anlage B
Verzeichnis
der Behörden, die in den einzelnen Bundesstaaten für die Angrenzung der
Stimmbezirke, die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten, die Ernennung
der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und die Bestimmung des Wahlraums zuständig
sind.
I. Preußen
1. In den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern,
Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz: |
|
auf dem Lande: |
|
|
der Landrat, |
|
in den Städten: |
|
|
der Magistrat und, wo kein kollegialischer Gemeindevorstand vorhanden ist,
der Bürgermeister, |
2. in der Provinz Hannover: |
|
auf dem Lande und in den Städten, auf die die Hannoversche
revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetzsamml. S. 141) nicht
Anwendung findet: |
|
|
der Landrat, |
|
in den übrigen Städten: |
|
|
der Magistrat, |
3. in Berlin: |
|
der Magistrat, |
4. in den Hohenzollernschen Landen: |
|
der Oberamtmann. |
II. Bayern
|
In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten: |
|
die Magistrate, |
in den übrigen Distriktverwaltungsbezirken: |
|
die Bezirksämter. |
III. Sachsen
|
Die Gemeindeobrigkeit, zugleich für die in ihrem Bezirke gelegenen
exemten Grundstücke. |
IV. Württemberg
|
Für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten: |
|
der Gemeinderat, |
im übrigen: |
|
der Oberamtmann, im Stadtbezirke Stuttgart: der Stadtdirektor. |
V. Baden
|
Die Bezirksräte: |
|
in dringenden Fällen für die Ernennung der Wahlvorsteher und
ihrer Stellvertreter und die Bestimmung des Wahlraums: |
|
die Bezirksämter. |
VI. Hessen
|
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: |
|
der Kreisausschuß, |
im übrigen: |
|
die Kreisämter. |
VII. Mecklenburg-Schwerin
|
Die Ortsobrigkeiten. |
VIII. Sachsen-Weimar
|
Die Gemeindevorstände. |
IX. Mecklenburg-Strelitz
|
Für die Angrenzung der Stimmbezirke und für die Ernennung der
Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter: |
|
die Landesregierung in Neustrelitz, |
im übrigen: |
|
die Ortsobrigkeiten. |
X. Oldenburg
|
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: |
|
das Staatsministerium, |
für die Entscheidung der Einsprüche gegen die Wählerlisten: |
|
die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden, |
für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter: |
|
das Staatsministerium, Departement des Innern, |
für die Bestimmung des Wahlraums: |
|
die Wahlvorsteher. |
XI. Braunschweig
|
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: |
|
in den Städten: |
|
|
der Stadtmagistrat, |
|
auf dem Lande: |
|
|
die Kreisdirektion, |
|
im übrigen: |
|
|
der Gemeindevorstand beziehungsweise der Wahlvorsteher. |
XII. Sachsen-Meiningen
|
Für die Bestimmung des Wahlraums: |
|
der Gemeindevorstand, |
im übrigen: |
|
in den Städten: |
|
|
der Magistrat beziehungsweise das Bürgermeisteramt, |
|
auf dem Lande: |
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der Landrat. |
XIII. Sachsen-Altenburg
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Für die Entscheidungen über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: |
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in den Städten: |
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die Stadträte, |
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auf dem Lande: |
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die Landratsämter, |
für die Bestimmung des Wahllokals: |
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die Wahlvorsteher, |
im übrigen: |
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das Ministerium, Abteilung des Innern. |
XIV. Sachsen-Coburg und Gotha
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Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten und
für die Bestimmung des Wahlraums: |
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die Wahlkommissarien, |
im übrigen: |
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das Staatsministerium. |
XV. Anhalt
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Die Kreisdirektionen. |
XVI. Schwarzburg-Rudolstadt
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Für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und für die
Bestimmung des Wahlraums: |
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der Gemeindevorstand, |
im übrigen: |
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das Landratsamt. |
XVII. Schwarzburg-Sondershausen
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Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: |
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das Ministerium, |
im übrigen: |
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die Landräte. |
XVIII. Waldeck
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Der Kreisamtmann. |
XIX. Reuß ä. L.
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Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: |
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die Landesregierung, |
im übrigen: |
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das Landratsamt. |
XX. Reuß j. L.
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Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: |
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das Ministerium, |
für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: |
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der Gemeindevorstand, |
im übrigen: |
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das Landratsamt. |
XXI. Schaumburg-Lippe
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Das Ministerium. |
XXII. Lippe
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Die Regierung. |
XXIII. Lübeck
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Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: |
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der Senat, |
im übrigen: |
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der Bürgerausschuß. |
XXIV. Bremen
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Die Wahldeputation. |
XXV. Hamburg
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Die Zentral-Wahlkommission. |
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