Verordnung zur Abänderung der Wahlordnung für die Wahlen zur
verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918.
Vom 19. Dezember 1918.
Die Wahlordnung
für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1353) wird auf Grund des § 22
des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wir folgt geändert:
- § 2 Abs. 3
erhält folgende Fassung:
[3] Die Wählerlisten dürfen auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen die Häuser nach ihrer
Nummer und innerhalb jedes Hauses die Wahlberechtigten eingetragen werden.
- Im § 29 wird
folgender Abs. 2 angefügt:
[2] In großen Stimmbezirken ist es zulässig, daß die Wahlen gleichzeitig in zwei
verschiedenen Räumen desselben Gebäudes vorgenommen werden, sofern die Wählerlisten
nach Geschlechtern getrennt angelegt sind oder sonst geteilt werden können. Voraussetzung
hierfür ist, daß beide Wahlräume alle vorgeschriebenen Einrichtungen enthalten, in dem
zweiten Wahlraum der Stellvertreter des Wahlvorstehers die Wahl leitet und für den
zweiten Wahlraum ein besonderer Schriftführer bestellt wird.
- Die Anlage C[1] der Wahlordnung wird wie
folgt geändert:
a) Auf Seite 1373 des Reichs-Gesetzblatts Zeile 2 von oben treten an die Stelle
der Worte "eines Angeordneten" die Worte "von . . . .
Abgeordneten";
b) auf Seite 1376 des Reichsgesetzblatts Zeile 3 und 4 von unten werden die Worte
"sowie außer Berücksichtigung gelassene Umschläge" gestrichen.
Berlin, den 19. Dezember 1918.[2]
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
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