Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur
verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918.
Vom 28. Dezember 1918.
Artikel I[1]
Auf Grund von § 9 Abs.
4 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet:
§ 1
[1] Die Angehörigen des Heeres und der Marine, die vom 7.
Januar 1919 ab aus dem Felde heimkehren, sind ohne Eintragung in der Wählerliste auf
Grund einer Bescheinigung über ihre Heimkehr dort zur Wahl zuzulassen, wo sie sich am
Wahltag aufhalten.
[2] § 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet keine Anwendung.
§ 2
[1] Die Bescheinigungen über die Heimkehr
dürfen nur für Wahlberechtigte (§§ 2, 4 des Reichswahlgesetzes)
ausgestellt werden.
[2] Die Bescheinigungen müssen Vor- und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe
und Wohnort des Heeres- oder Marineangehörigen sowie die Angabe enthalten, daß
er erst nach dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt. Sie werden von den nächsten
dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens eines Kompagnieführers oder (an
Bord) des Kommandanten nach folgendem Muster ausgestellt: |
Bescheinigung
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(Truppenteil) |
(Datum) |
Dem (Vor- und Zunamen) .................................................................
geboren am
...................................................................................
(Stand oder Gewerbe) .....................................................................
wohnhaft in
...................................................................................
wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er erst nach dem 6. Januar
1919 aus dem Felde heimkehrt. |
(Dienstsiegel)
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(Unterschrift)
(Dienstgrad)
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[3] Die Kriegsministerien von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg
sowie das Reichs-Marineamt erlassen die erforderlichen Anweisungen an die militärischen
Dienststellen.
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§ 3
[1] Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter hat die
Bescheinigung dem Wähler vor der Ausübung des Wahlrechts abzunehmen.
[2] Die Bescheinigungen werden dem Wahlprotokolle beigefügt; ihre Zahl wird
in dem Abschnitt des Wahlprotokolls über die Zählung der Wahlumschläge vermerkt.
Artikel II
In Ergänzung des § 9
Abs. 1 des Reichswahlgesetzes wird folgendes
angeordnet: |
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Wahlberechtigte Beamte und Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren
dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die wahlberechtigten Angehörigen ihres
Hausstandes sind auf Antrag in die Wählerliste der zunächstgelegenen deutschen Gemeinde
einzutragen, auch wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist. |
Artikel III
Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[2]
Berlin, den 28. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten |
Ebert |
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Haase |
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
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