Ausführungsbestimmungen zum Erlaß, betreffend Flagge des Reichspräsidenten, Flagge des Reichswehrministers und neue Reichskriegsflagge nebst Gösch.

[Vom 15. Oktober 1919.]


Berlin, den 15. Oktober 1919.

  Vorstehender Erlaß wird zur Kenntnis der Marine mit nachstehenden Ausführungsbestimmungen gebracht:

1.

die Abmessungen der Flaggen werden wie folgt festgesetzt:
a) Flagge des Reichspräsidenten:
Höhe (H) zur Länge (L) = 3 : 5.
Höhe des mittleren goldenen Schildes = 1/2 H.
Breite desselben = 1/4 L.
Breite des weißen Randes um das Schild = 1/60 H.
b) Flagge des Reichswehrministers:
H : L = 3 : 5.
c) Reichskriegsflagge:
H : L = 3 : 5.
Höhe des Feldes mit den Reichsfarben und dem Eisernen Kreuz = 3/8 H.
Durchmesser des Eisernen Kreuzes = 2/7 H.
Mittelpunkt des runden Feldes vom Mastliek = 5/7 H.
Mittelpunkt von Ober- und Unterkante der Flagge = 1/2 H.
Innerer Durchmesser des runden Feldes = 3/7 H.
Äußere Breite des schwarz-weißen Streifens = 1/4 H. = h.
Breite des inneren schwarzen Streifens = 6/10 h.
Breite des äußeren schwarzen Streifens = 1/10 h.
d) Gösch:
H : L = 3 : 5.
Durchmesser des Eisernen Kreuzes = 2/3 H.
Länge des Reichsfarbenfeldes in dem schwarzen Streifen = 1/3 L.

2.

Die Bestimmung über den Zeitpunkt der Einführung der neuen Reichskriegsflagge nebst Gösch bleibt vorbehalten. Bis dahin sind die bisherige Kriegsflagge und Gösch weiterzuführen.

Der Chef der Admiralität.
v. Trotha.

 

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Quelle: Marineverordnungsblatt 1919, S. 464.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Ausführungsbestimmungen zum Erlaß, betreffend Flagge des Reichspräsidenten, Flagge des Reichswehrministers und neue Reichskriegsflagge nebst Gösch (15.10.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1919/reichsflaggenerlass_abst.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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