Erlaß, betreffend Flagge des Reichspräsidenten, Flagge des Reichswehrministers und neue Reichskriegsflagge nebst Gösch.

[Vom 27. September 1919.]


  Auf Grund der vorgelegten Zeichnungen genehmige ich:

  1. Die Flagge des Reichspräsidenten in den Reichsfarben[1] mit dem neuen Reichsadler[2] in der Mitte auf einem rechteckigen, weißumränderten Schild,
  2. die Flagge des Reichswehrministers in den Reichsfarben mit dem Eisernen Kreuz in der Mitte,
  3. die Reichskriegsflagge nach dem bisherigen Muster mit folgenden Abweichungen: in der Mitte der neue Reichsadler, in der inneren oberen Ecke die Reichsfarben mit dem Eisernen Kreuz,
  4. die Gösch nach dem bisherigen Muster unter Hinzufügung der Reichsfarben in der inneren oberen Ecke.

Die unter 1 und 2 aufgeführten Flaggen sind unter die Kommandozeichen der Flaggen- und Salutordnung einzureihen.


  Berlin, den 27. September 1919.[3]

Der Reichspräsident.
Ebert.

Der Reichswehrminister.
Noske.

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. zu den Reichsfarben Art. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs ["Weimarer Reichsverfassung"] vom 11. August 1919.
[2] Vgl. zum neuen Reichsadler Bekanntmachung, betreffend das Reichswappen und den Reichsadler vom 11. November 1919.
[3] Dieser Erlass des Reichspräsidenten Friedrich Ebert wurde durch Art VI der Verordnung des Reichspräsidenten über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Marineverordnungsblatt 1919, S. 463.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erlaß, betreffend Flagge des Reichspräsidenten, Flagge des Reichswehrministers und neue Reichskriegsflagge nebst Gösch (27.09.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1919/reichsflaggen_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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