Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2
der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nötigen Maßnahmen.
Vom 3. Juni 1921.
§ 1
Die Verordnungen vom 24. und 26. März 1921 (Reichs-Gesetzbl.
S. 254 und 343) auf Grund des Artikels 48 Abs. 2
der Reichsverfassung, betreffend die zur
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen für den
Bezirk Groß-Hamburg, den übrigen Teil des Hamburgischen Staatsgebiets mit Ausnahme des
Amtes Ritzebüttel und über die Preußischen Kreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn,
werden hiermit aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Juni 1921 in Kraft.
Bad Mergentheim, den 3. Juni 1921.
Der Reichspräsident
Ebert |
Der Reichskanzler
Dr. Wirth
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Der Reichsminister des Innern
Dr. Gradnauer
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