Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs.
2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nötigen Maßnahmen.
Vom 26. März 1921.
§ 1
Der Geltungsbereich meiner Verordnung vom 24. März 1921
(Reichs-Gesetzbl. S. 254) wird auf das gesamte Hamburgische Staatsgebiet mit
Ausnahme des Amtes Ritzebüttel sowie auf die preußischen Kreise Herzogtum Lauenburg und
Stormarn ausgedehnt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem 26. März 1921 in Kraft.
Berlin, den 26. März 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Fehrenbach
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