Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Vom 26. März 1921.


§ 1

  Der Geltungsbereich meiner Verordnung vom 24. März 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 254) wird auf das gesamte Hamburgische Staatsgebiet mit Ausnahme des Amtes Ritzebüttel sowie auf die preußischen Kreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn ausgedehnt.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit dem 26. März 1921 in Kraft.


  Berlin, den 26. März 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Fehrenbach

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 343.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (26.03.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/notverordnung-reichspraesident_hamburg02.html, Stand: aktuelles Datum.


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weitere Notverordnungen (Art. 48 WRV), Verordnungen und Erlasse des Reichspräsidenten


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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