Erste Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit.

Vom 23. November 1949


  Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 9. November 1949 (GBl. S. 60) wird verordnet:

§ 1

  Der Straferlaß (§§ 1 und 2 des Gesetzes) erstreckt sich auch auf solche Strafen, auf die wegen einer Tat, die vor dem 7. Oktober 1949 begangen worden ist, in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig erkannt worden ist.

§ 2

  (1) In Jugendgerichtssachen findet das Gesetz Anwendung, soweit auf Jugendgefängnis von nicht mehr als sechs Monaten, auf Jugendarrest oder auf Geldbuße erkannt worden ist.
  (2) Auf sonstige Zuchtmittel und auf Erziehungsmaßregeln findet das Gesetz keine Anwendung.

§ 3

  Ist in den Fällen des § 1 des Gesetzes in dem Urteil die Festsetzung der an die Stelle der nicht beitreibbaren Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe unterlassen worden, so ist vor der Entscheidung über die Anwendung der Amnestie die Geldstrafe von dem Gericht in die entsprechende Freiheitsstrafe umzuwandeln.

§ 4

  Rückständige Bußen werden, soweit sie den Betrag von 5000 DM nicht übersteigen und nicht an den Verletzten zu zahlen sind, auch dann erlassen, wenn sie dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einstellung eines Verfahrens, insbesondere auf Grund des § 153 der Strafprozeßordnung, auferlegt worden sind.

§ 5

  Die für die Einziehung geltenden Vorschriften (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 Gesetzes) finden auch auf die Abführung des Mehrerlöses nach § 4 der Preisstrafrechtsverordnung vom 3. Juni 1939 in der Fassung vom 26. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 264) Anwendung.

§ 6

  (1) Verfahren gegen Jugendliche sind nicht einzustellen, wenn die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder von anderen Zuchtmitteln als Jugendarrest oder Geldbußen erforderlich erscheint.
  (2) Wird ein Privatklageverfahren eingestellt, so sind die Gerichtskosten niederzuschlagen und die notwendigen Ausgaben des Privatklägers und des Beschuldigten angemessen zu verteilen oder einem von ihnen ganz aufzuerlegen.

§ 7

  (1) Den nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Gesetzes zu bildenden Kommissionen sind solche Sachen nicht vorzulegen, in denen mit Wahrscheinlichkeit eine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 5000 DM zu erwarten ist.
  (2) Die Entscheidungen des Gerichts über die Einstellung anhängiger Verfahren nach § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes ergehen innerhalb der Hauptverhandlung durch Urteil, außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

§ 8

  (1) Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 des Gesetzes gilt nur für Wirtschaftsstrafverfahren im Sinne der Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 439).
  (2) Die Kommissionen entscheiden

  1. über die Einstellung anhängiger Wirtschaftsstrafverfahren,
  2. über den Erlaß bereits ausgesprochener Wirtschaftsstrafbescheide, soweit, insbesondere mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, Zweifel über die Anwendung der Amnestie bestehen.
  (3) In allen übrigen Fällen entscheiden die Dienststellen der Verwaltung allein.

§ 9

  Von einem Straferlaß oder von der Einstellung eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens ist der Beschuldigte zu benachrichtigen.

§ 10

  Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 23. November 1949

Ministerium der Justiz
Fechner

Minister

Ministerium des Innern
I. V. Warnke

Staatssekretär

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1949, S. 71.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (23.11.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1949/straffreiheit1949_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz über die Konstituierung der Provisorischen Volkskammer der DDR (07.10.1949)
Gesetz über die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (07.10.1949)
Gesetz über die Bildung einer Provisorischen Länderkammer der DDR (07.10.1949)
Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (07.10.1949)
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (07.10.1949)
Gesetz zur Überleitung der Verwaltung (12.10.1949)
Gesetz über den Erlaß von Sühnemaßnahmen und die Gewährung staatsbürgerlicher Rechte für ehemalige Mitglieder und Anhänger der Nazipartei und Offiziere der faschistischen Wehrmacht (11.11.1949)
Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit (11.11.1949)
Gesetz über die Änderung der Bezeichnung des Ministeriums für Außenhandel und Materialversorgung (11.11.1949)
Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik (08.12.1949)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Deutsche Demokratische Republik (DDR)« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2002-2004 documentArchiv.de