Gesetz
über die Provisorische Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 7. Oktober 1949.
Artikel 1
Bis zur Wahl der Volkskammer wird eine Provisorische Regierung gebildet,
für welche die Bestimmungen der vom Deutschen Volksrat am 19. März 1949 beschlossenen,
vom Dritten Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 bestätigten Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gelten.
Artikel 2
Die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik besteht aus dem Ministerpräsidenten, drei Stellvertretern des
Ministerpräsidenten und vierzehn Fachministern. Die Fachminister leiten folgende
Ministerien: |
- Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
- Ministerium des Innern
- Ministerium für Planung
- Ministerium der Finanzen
- Ministerium für Industrie
- Ministerium für Land- und Forstwirtschaft
- Ministerium für Außenhandel und Materialversorgung
- Ministerium für Handel und Versorgung
- Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
- Ministerium für Verkehr
- Ministerium für Post- und Fernmeldewesen
- Ministerium für Aufbau
- Ministerium für Volksbildung
- Ministerium der Justiz.
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Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme in Kraft. Es wird
vom Präsidenten der Provisorischen Volkskammer ausgefertigt und verkündet.
Ausgefertigt und verkündet Berlin, den 7. Oktober 1949
Der Präsident der Provisorischen Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik
Dieckmann
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