Gesetz
über die Bildung einer Provisorischen Länderkammer
der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 7. Oktober 1949.
Artikel 1
Als Vertretung der Länder im Sinne der vom Deutschen Volksrat am
19. März 1949 beschlossenen, vom Dritten Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949
bestätigten Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird eine Provisorische
Länderkammer gebildet.
Artikel 2
Die Provisorische Länderkammer besteht aus elf Abgeordneten der
Landes Sachsen, acht Abgeordneten des Landes Sachsen-Anhalt, sechs Abgeordneten des Landes
Thüringen, fünf Abgeordneten des Landes Brandenburg und vier Abgeordneten des Landes
Mecklenburg.
Artikel 3
Die Abgeordneten der Provisorischen Länderkammer werden von den
Landtagen im Verhältnis der Stärke der Fraktionen gewählt. Sie sollen in der Regel
Mitglieder des Landtages sein.
Artikel 4
Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik,
Berlin, kann in die Provisorische Länderkammer sieben Vertreter als Beobachter entsenden.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme in Kraft. Es wird vom
Präsidenten der Provisorischen Volkskammer ausgefertigt und verkündet.
Ausgefertigt und verkündet Berlin, den 7. Oktober 1949
Der Präsident der Provisorischen Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik
Dieckmann
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