Gesetz
über die Bildung einer Provisorischen Länderkammer
der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 7. Oktober 1949.


Artikel 1

  Als Vertretung der Länder im Sinne der vom Deutschen Volksrat am 19. März 1949 beschlossenen, vom Dritten Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 bestätigten Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird eine Provisorische Länderkammer gebildet.

Artikel 2

  Die Provisorische Länderkammer besteht aus elf Abgeordneten der Landes Sachsen, acht Abgeordneten des Landes Sachsen-Anhalt, sechs Abgeordneten des Landes Thüringen, fünf Abgeordneten des Landes Brandenburg und vier Abgeordneten des Landes Mecklenburg.

Artikel 3

  Die Abgeordneten der Provisorischen Länderkammer werden von den Landtagen im Verhältnis der Stärke der Fraktionen gewählt. Sie sollen in der Regel Mitglieder des Landtages sein.

Artikel 4

  Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, kann in die Provisorische Länderkammer sieben Vertreter als Beobachter entsenden.

Artikel 5

  Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme in Kraft. Es wird vom Präsidenten der Provisorischen Volkskammer ausgefertigt und verkündet.


  Ausgefertigt und verkündet Berlin, den 7. Oktober 1949


Der Präsident der Provisorischen Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik

Dieckmann

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1949, S. 3.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Bildung einer Provisorischen Länderkammer der DDR (07.10.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/lk_prov_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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