Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über die Ausgabe von Diplomatenpässen und Dienstpässen.

Vom 13. April 1950


  Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 12. Januar 1950 über die Ausgabe von Diplomatenpässen und Dienstpässen (GBl. S. 61) wird bestimmt:

§ 1

  (1) Die zur Ausstellung der Diplomatenpässe oder Dienstpässe erforderlichen Vordrucke gemäß Anlage 1 dieser Durchführungsbestimmungen sind durch die Regierungskanzlei oder das fachlich zuständige Ministerium der Deutschen Demokratischen Republik beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten anzufordern.
  (2) Vermerke über die Gültigkeit von Diplomatenpässen oder Dienstpässen gelten als Ergänzungen im Sinne des § 1 der Verordnung.

§ 2

  (1) Dem Präsidenten der Republik, dem Präsidenten der Volkskammer und den Mitgliedern der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sind bei Reisen ins Ausland durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Diplomatenpässen auszustellen.
Vertreter der Deutschen Demokratischen Republik, die die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten genießen, erhalten nach Ernennung den Diplomatenpaß durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
  (2) Soll ein Diplomatenpaß für Familienangehörige gemäß § 2 Satz 2 der Verordnung ausgegeben werden, so sind die hierfür erforderlichen ausgefüllten Vordrucke gemäß Anlage 1 in doppelter Ausfertigung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen, das die schriftliche Zustimmung des Ministeriums des Innern zur Ausgabe des Diplomatenpasses einholt.
  (3)Das gleiche gilt für die Ausgabe von Diplomatenpässen an die Leiter von Delegationen oder deren Stellvertreter, denen nach § 2 Satz 3 der Verordnung ein Diplomatenpaß ausgestellt werden kann.
  (4) Diplomatische Kuriere erhalten für ihre Dienstreisen eine Diplomatenpaß, wenn die grundsätzliche Zustimmung des Ministerium des Innern zur Ausübung ihres Dienstes vorliegt.

§ 3

  (1) Sollen Staatssekretäre der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und Mitglieder der Landesregierungen der Deutschen Demokratischen Republik einen Dienstpaß erhalten, so sind die ausgefüllten Vordrucke (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen.
  (2) Sollen Angestellte der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik einen Dienstpaß erhalten, so hat der Chef der Regierungskanzlei für die Angestellten des dem Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellten Geschäftsbereiches oder der Minister oder der Staatssekretäre des Ministeriums, dessen Angestellter einen Dienstpaß erhalten soll, einen ausgefüllten Vordruck (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung über das Ministerium des Innern dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen.
  Entsprechendes gilt für die Ausstellung von Dienstpässen nach § 3 Buchst. b der Verordnung.
  (3) Sollen Angestellter der Landesregierungen der Deutschen Demokratischen Republik einen Dienstpaß erhalten, so reicht das fachlich zuständige Landesministerium den ausgefüllten Vordruck (Anlage 1) bei dem entsprechenden Ministerium der Deutschen Demokratischen Republik in doppelter Ausfertigung ein. Nach Zustimmung durch den Minister oder den Staatssekretär des betreffenden Ministeriums sind die ausgefüllten Vordrucke (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung über das Ministerium des Innern beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen.
  (4) Sollen Angestellte oder Mitarbeiter öffentlicher Dienststellen oder Körperschaften in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend § 3 Buchst. a der Verordnung einen Dienstpaß erhalten, so ist der ausgefüllte Vordruck (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung durch den Leiter ihrer öffentlichen Dienststelle oder Körperschaft bei dem fachlich zuständigen Minister einer Landesregierung der Deutschen Demokratischen Republik einzureichen.
  Im übrigen gelten die Vorschriften gemäß § 3 Abs. 3 dieser Durchführungsbestimmungen.
  (5) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten unterrichtet die Regierungskanzlei oder den zuständigen Minister oder Staatssekretär über die getroffene Entscheidung.
  Die Aushändigung des Dienstpasses an den Inhaber erfolgt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, wobei der deutsche Personalausweis zu den Akten zu nehmen ist.
  Der Dienstpaß ist nach Beendigung der Reise dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gegen Aushändigung des einbehaltenen deutschen Personalausweises zurückzugeben und mit dem Ungültigkeitsvermerk zu versehen ist.
  (6) Verlängerungen der Gültigkeitsdauer der Dienstpässe dienstlich im Ausland tätiger Angestellter oder Mitarbeiter öffentlicher Dienststellen oder Körperschaften werden durch den Chef der zuständigen diplomatischen Mission der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen. Ist eine zuständige diplomatische Mission der Deutschen Demokratischen Republik nicht vorhanden, so werden Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Dienstpasses durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vorgenommen. Hierzu sind die erforderlichen Unterlagen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen.
  (7) Dienstpässe können auf Weisung oder nach Bestätigung durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten durch den Chef einer diplomatischen Mission der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt und ausgegeben werden.
  (8) Dienstpässe können grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Ministerium des Innern durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellt und ausgegeben werden. Ebenso ist zur Erteilung der Weisung oder Bestätigung gemäß Abs. 7 die schriftliche Zustimmung des Ministerium des Innern erforderlich.

§ 4

  (1) Auf Seite 2 des Diplomatenpasses können unter "reist ins Ausland in Begleitung von ...................." der Ehegatte und gegebenenfalls Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aufgeführt werden, die die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten des Paßinhabers genießen sollen und nicht selbst im Besitze einer Diplomatenpasses sind. Ihre Lichtbilder sind auf Seite 6 anzubringen.
  (2) Im Ausland eingetretene Änderungen in den Familienverhältnissen werden durch die zuständigen diplomatische Mission der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen.

§ 5

  (1) Grenzempfehlungen und Kurierlisten werden nach den Mustern der Anlagen 2 und 3 ausgestellt.
  (2) Grenzempfehlungen für Inhaber von Diplomatenpässen der Deutschen Demokratischen Republik sowie Grenzempfehlungen für Inhaber ausländischer Diplomatenpässe werden in Berlin vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern ausgestellt.
  Zur Ausstellung von Grenzempfehlungen im Ausland könne die Chefs der diplomatischen Missionen der Deutschen Demokratischen Republik durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern ermächtigt werden.
  (3) Kurierlisten werden in Berlin durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und im Ausland durch die Chefs der diplomatischen Missionen der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt.

§ 6

  (1) Inhaber deutscher oder ausländischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe können in die Deutschen Demokratischen Republik nur einreisen oder sie verlassen, wenn ihr Paß den entsprechenden Sichtvermerk des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik oder einer diplomatischen Mission der Deutschen Demokratischen Republik enthält.
  (2) Für die Ausstellung des Diplomatenpasses und für die Ausstellung des Dienstpasses sowie für die Erteilung der erforderlichen Sichtvermerke werden keine Gebühren erhoben.

§ 7

  (1) Jeder Diplomatenpaß und jeder Dienstpaß hat einen Vermerk über die Dauer der Gültigkeit zu enthalten.
  (2) Pässe, die diesen Vermerk nicht tragen, sind ungültig.

§ 8

  Bestehen die Voraussetzungen für den Besitz eines Diplomatenpasses nicht mehr, so ist der Paß durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzuziehen.


  Berlin, den 13. April 1950

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Dertinger

Minister

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, S. 320-324.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausgabe von Diplomatenpässen und Dienstpässen (13.04.1950), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1950/diplomaten-dienst-paesse_bst.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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