Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über die Ausgabe von Diplomatenpässen und Dienstpässen.
Vom 13. April 1950
Auf Grund des § 8
der Verordnung vom 12. Januar 1950 über die
Ausgabe von Diplomatenpässen und Dienstpässen (GBl. S. 61) wird bestimmt:
§ 1
(1) Die zur Ausstellung der Diplomatenpässe oder
Dienstpässe erforderlichen Vordrucke gemäß Anlage 1 dieser Durchführungsbestimmungen
sind durch die Regierungskanzlei oder das fachlich zuständige Ministerium der Deutschen
Demokratischen Republik beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten anzufordern.
(2) Vermerke über die Gültigkeit von Diplomatenpässen oder Dienstpässen
gelten als Ergänzungen im Sinne des § 1
der Verordnung.
§ 2
(1) Dem Präsidenten der Republik, dem Präsidenten der
Volkskammer und den Mitgliedern der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sind
bei Reisen ins Ausland durch das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten Diplomatenpässen auszustellen.
Vertreter der Deutschen Demokratischen Republik, die die diplomatischen Vorrechte und
Immunitäten genießen, erhalten nach Ernennung den Diplomatenpaß durch das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Soll ein Diplomatenpaß für Familienangehörige gemäß § 2 Satz 2 der Verordnung ausgegeben werden, so sind die
hierfür erforderlichen ausgefüllten Vordrucke gemäß Anlage 1 in doppelter Ausfertigung
beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen, das die schriftliche
Zustimmung des Ministeriums des Innern zur Ausgabe des Diplomatenpasses einholt.
(3)Das gleiche gilt für die Ausgabe von Diplomatenpässen an die Leiter von
Delegationen oder deren Stellvertreter, denen nach § 2 Satz 3 der Verordnung ein Diplomatenpaß ausgestellt
werden kann.
(4) Diplomatische Kuriere erhalten für ihre Dienstreisen eine
Diplomatenpaß, wenn die grundsätzliche Zustimmung des Ministerium des Innern zur
Ausübung ihres Dienstes vorliegt.
§ 3
(1) Sollen Staatssekretäre der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und Mitglieder der Landesregierungen der Deutschen
Demokratischen Republik einen Dienstpaß erhalten, so sind die ausgefüllten
Vordrucke (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten einzureichen.
(2) Sollen Angestellte der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik einen
Dienstpaß erhalten, so hat der Chef der Regierungskanzlei für die Angestellten des dem
Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellten Geschäftsbereiches oder der Minister
oder der Staatssekretäre des Ministeriums, dessen Angestellter einen Dienstpaß erhalten
soll, einen ausgefüllten Vordruck (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung über das
Ministerium des Innern dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen.
Entsprechendes gilt für die Ausstellung von Dienstpässen nach § 3 Buchst. b der Verordnung.
(3) Sollen Angestellter der Landesregierungen der Deutschen Demokratischen Republik
einen Dienstpaß erhalten, so reicht das fachlich zuständige Landesministerium den
ausgefüllten Vordruck (Anlage 1) bei dem entsprechenden Ministerium der Deutschen
Demokratischen Republik in doppelter Ausfertigung ein. Nach Zustimmung durch den Minister
oder den Staatssekretär des betreffenden Ministeriums sind die ausgefüllten Vordrucke
(Anlage 1) in doppelter Ausfertigung über das Ministerium des Innern beim Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen.
(4) Sollen Angestellte oder Mitarbeiter öffentlicher Dienststellen oder
Körperschaften in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend § 3 Buchst. a der Verordnung einen Dienstpaß erhalten, so ist
der ausgefüllte Vordruck (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung durch den Leiter ihrer
öffentlichen Dienststelle oder Körperschaft bei dem fachlich zuständigen Minister einer
Landesregierung der Deutschen Demokratischen Republik einzureichen.
Im übrigen gelten die Vorschriften gemäß § 3 Abs. 3 dieser
Durchführungsbestimmungen.
(5) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten unterrichtet die
Regierungskanzlei oder den zuständigen Minister oder Staatssekretär über die getroffene
Entscheidung.
Die Aushändigung des Dienstpasses an den Inhaber erfolgt durch das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten, wobei der deutsche Personalausweis zu den Akten zu
nehmen ist.
Der Dienstpaß ist nach Beendigung der Reise dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten gegen Aushändigung des einbehaltenen deutschen Personalausweises
zurückzugeben und mit dem Ungültigkeitsvermerk zu versehen ist.
(6) Verlängerungen der Gültigkeitsdauer der Dienstpässe dienstlich im Ausland
tätiger Angestellter oder Mitarbeiter öffentlicher Dienststellen oder Körperschaften
werden durch den Chef der zuständigen diplomatischen Mission der Deutschen Demokratischen
Republik vorgenommen. Ist eine zuständige diplomatische Mission der Deutschen
Demokratischen Republik nicht vorhanden, so werden Verlängerungen der Gültigkeitsdauer
des Dienstpasses durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vorgenommen.
Hierzu sind die erforderlichen Unterlagen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
einzureichen.
(7) Dienstpässe können auf Weisung oder nach Bestätigung durch das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten durch den Chef einer diplomatischen Mission der Deutschen
Demokratischen Republik ausgestellt und ausgegeben werden.
(8) Dienstpässe können grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Ministerium des Innern durch das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten ausgestellt und ausgegeben werden. Ebenso ist zur Erteilung der Weisung
oder Bestätigung gemäß Abs. 7 die schriftliche Zustimmung des Ministerium des Innern
erforderlich.
§ 4
(1) Auf Seite 2 des Diplomatenpasses können unter
"reist ins Ausland in Begleitung von ...................." der Ehegatte und
gegebenenfalls Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aufgeführt werden, die die
diplomatischen Vorrechte und Immunitäten des Paßinhabers genießen sollen und nicht
selbst im Besitze einer Diplomatenpasses sind. Ihre Lichtbilder sind auf Seite 6
anzubringen.
(2) Im Ausland eingetretene Änderungen in den Familienverhältnissen werden
durch die zuständigen diplomatische Mission der Deutschen Demokratischen Republik
eingetragen.
§ 5
(1) Grenzempfehlungen und Kurierlisten werden nach den Mustern der
Anlagen 2 und 3 ausgestellt.
(2) Grenzempfehlungen für Inhaber von Diplomatenpässen der Deutschen
Demokratischen Republik sowie Grenzempfehlungen für Inhaber ausländischer
Diplomatenpässe werden in Berlin vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern ausgestellt.
Zur Ausstellung von Grenzempfehlungen im Ausland könne die Chefs der
diplomatischen Missionen der Deutschen Demokratischen Republik durch das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern ermächtigt
werden.
(3) Kurierlisten werden in Berlin durch das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten und im Ausland durch die Chefs der diplomatischen Missionen der Deutschen
Demokratischen Republik ausgestellt.
§ 6
(1) Inhaber deutscher oder ausländischer Diplomatenpässe oder
Dienstpässe können in die Deutschen Demokratischen Republik nur einreisen oder sie
verlassen, wenn ihr Paß den entsprechenden Sichtvermerk des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik oder einer
diplomatischen Mission der Deutschen Demokratischen Republik enthält.
(2) Für die Ausstellung des Diplomatenpasses und für die Ausstellung des
Dienstpasses sowie für die Erteilung der erforderlichen Sichtvermerke werden keine
Gebühren erhoben.
§ 7
(1) Jeder Diplomatenpaß und jeder Dienstpaß hat einen Vermerk
über die Dauer der Gültigkeit zu enthalten.
(2) Pässe, die diesen Vermerk nicht tragen, sind ungültig.
§ 8
Bestehen die Voraussetzungen für den Besitz eines
Diplomatenpasses nicht mehr, so ist der Paß durch das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten einzuziehen.
Berlin, den 13. April 1950
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Dertinger |
Minister
|
|