Verordnung
über die Rückgabe Deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder
Westberlin.
Vom 25. Januar 1951
Um der Gefahr des Mißbrauchs von Deutschen Personalausweisen vorzubeugen, wird
verordnet:
§ 1
(1) Wer nach Westdeutschland oder nach Westberlin
(amerikanischer, britischer oder französischer Sektor) übersiedelt, hat sich bei
der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Volkspolizei abzumelden und seinen
Personalausweis (Deutscher Personalausweis für Inländer, Deutscher Personalausweis für
Staatenlose, Aufenthaltserlaubnis für Ausländer) zurückgeben. Für Kinder
bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der Haushaltungsvorstand meldepflichtig.
(2) Dem sich Abmeldenden wird eine Abmeldebestätigung erteilt, auf
der die Einziehung des Personalausweises bestätigt wird.
§ 2
Wer entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1
Personalausweise nicht zurückgibt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1951
Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
Grotewohl |
Ministerpräsident |
Ministerium des Innern
Dr. Steinhoff |
Minister
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