Zweite Durchführungsbestimmung*
zur Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen
Republik.
Vom 24. Juni 1954
Auf Grund des § 13 der Verordnung vom 29. Oktober 1953 über
die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1090)
wird folgende bestimmt:
§ 1
(1) Deutsche Staatsangehörige, die ständig in der Deutschen
Demokratischen Republik wohnen und das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wegen
einer Reise in das Ausland verlassen wollen, sind verpflichtet, ihren Personalausweis
gegen einen Reiseausweis auszutauschen.
(2) Personen, die ständig in der Deutschen Demokratischen Republik wohnen,
jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Staates besitzen,
sind verpflichtet, wenn sie das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer
Reise in das Ausland verlassen wollen, ihren Personalausweis gegen einen
Fremdenreiseausweis auszutauschen. Fremdenreiseausweise können auch an Ausländer
ausgegeben werden, die das Asylrecht in der Deutschen Demokratischen Republik erhielten,
wenn ihnen die Beschaffung eines Heimatpasses nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten
Frist möglich ist.
§ 2
(1) Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von
Personengruppen aus der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland können
Sammelreiselisten ausgegeben werden.
(2) Bei Reisen auf Sammellisten wird der Personalausweis nicht
eingezogen. Dieser ist auf der Reise mitzuführen. Der Leiter der Personengruppe erhält
einen Reiseausweis gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen.
§ 3
(1) Reiseausweise und Fremdenreiseausweise können an Personen
ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Kinder werden im Reiseausweis der mitreisenden Personen eingetragen. Reisen sie
allein, so ist eine formlose Kinderbescheinigung auszustellen.
§ 4
(1) Für die Aufbewahrung und Kontrolle der Bestände an
Reiseausweisen, Fremdenreiseausweisen und Sammelreiselisten ist das Ministerium des Innern
- Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei - verantwortlich.
(2) Für die Ausgabe und Visierung der in den §§ 1 und 2 genannten Dokumente ist das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
verantwortlich.
§ 5
Die in den §§ 1 und 2
genannten Dokumente sind nur gültig, wenn sie vollständig ausgefüllt sowie von den
ausstellenden Dienststellen unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sind.
Das Lichtbild im Dokument muß eingeöst und mit einem Trockenstempel versehen
sein.
§ 6
Für die Erteilung von Sichtvermerken (Visa) gelten die ergangenen Bestimmungen.
§ 7
(1) Bei der Ausgabe der im § 1 genannten
Dokumente sind die Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik durch das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzuziehen und dem Ministerium des
Innern - Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei - zu übergeben.
(2) Durch die Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei sind die
Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik dem für den Wohnsitz der
betreffenden Person zuständigen Volkspolizeikreisamt zu übersenden.
(3) Nach der Rückkehr aus dem Ausland sind die Reisenden verpflichtet, sich
innerhalb von drei Tagen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Volkspolizeikreisamt
polizeilich zurückzumelden. Dabei haben sie das Reisedokument abzugeben und gleichzeitig
den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik wieder in Empfang zu nehmen.
(4) Das eingezogene Reisedokument ist von dem Volkspolizeikreisamt der
Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei zuzusenden, die es dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten zur Aufbewahrung übergibt.
§ 8
Für die Ausstellung des Reiseausweises wird eine Gebühr von 10 DM erhoben.
§ 9
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 1954
Ministerium des Innern
Stoph |
Minister |
* 1. Durchfb (GBl 1953 S. 1091)
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