Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen
Republik.
Vom 4. November 1953
Auf Grund des § 13
vorstehender Verordnung wird folgendes
bestimmt:
I.
Allgemeingültige Bestimmungen für die Ausgabe der Personalausweise der Deutschen
Demokratischen Republik
§ 1
Wer unter den Bestimmungen zur Ausstellung einer
Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik fällt, ist verpflichtet,
innerhalb der festgesetzten Frist einen Antrag auf Ausstellung des Personalausweises zu
stellen und aller erforderlichen Auskünfte zu geben.
§ 2
Niemand darf mehr als einen Personalausweis der Deutschen Demokratischen
Republik beantragen.
§ 3
Als Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik dürfen
nur die von der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei herausgegebenen Vordrucke verwendet
werden.
Änderungen der Vordrucke sind unzulässig.
§ 4
1. Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, daß die
Eintragungen im Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik der Wahrheit
entsprechen. Notwendig werdende Änderungen oder Ergänzungen hat der
Inhaber innerhalb einer Woche unaufgefordert bei der zuständigen Meldestelle der
Volkspolizei zu beantragen.
2. Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik dürfen nicht
mit Ergänzungsblättern versehen werden. Bietet ein Personalausweis keinen Raum für
weitere Eintragungen, enthält er lose Seiten oder ist seine Erkennbarkeit
beeinträchtigt, so ist ein neuer Personalausweis zu beantragen.
§ 5
1. Änderungen, Ergänzungen und Eintragungen im
Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik dürfen nur von der Deutschen
Volkspolizei bzw. von den Dienststellen der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen
werden, die von der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei dazu ermächtigt wurden.
2. Wenn andere Dienststellen oder Personen Änderungen, Ergänzungen oder sonstige
Vermerke in den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik eintragen, so ist
dieser ungültig und muß umgetauscht werden.
§ 6
1. Der Antrag auf Ausstellung des Personalausweises der Deutschen
Demokratischen Republik ist auf vorgeschriebenem Formular bei dem für den ständigem
Aufenthaltsort zuständigen Volkspolizeikreisamt zu stellen.
2. In der Zeit des Umtausches der Deutschen Personalausweise in
Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik stellen deutschen Staatsangehörige
ihren Antrag in den Meldestellen und den besonders dazu eingerichteten Annahmestellen.
§ 7
1. Zur Erlangung eines
Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik ist persönliches Erscheinen des
Antragstellers erforderlich.
Dabei sind folgende Urkunden vorzulegen: |
|
a) Ein Antrag auf vorgeschriebenem Formular.
b) Drei Lichtbilder, Größe 32X43 mm Brustbild, Vorderansicht, ohne Kopfbedeckung
(Ausnahme Ordensschwestern).
Beantragen jedoch Jugendliche , die das ausweispflichtige Alter erreicht haben, einen
Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik, so werden nur zwei Lichtbilder
benötigt.
Während der Zeit des Umtausches der Deutschen Personalausweise in Personalausweise der
Deutschen Demokratischen Republik sind von allen Personen ebenfalls nur zwei Lichtbilder
erforderlich.
c) Der Deutsche Personalausweis für deutschen Staatsangehörige, der Deutsche
Personalausweis für Staatenlose und die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer in
Verbindung mit dem gültigen Heimatpaß.
d) Das Arbeitsbuch, Zeugnisse oder Diplome über abgelegte Prüfungen zum Nachweis des
erlernten bzw. ausgeübten Berufes. |
2. Kann kein Personalausweis nach
Ziff. 1 Buchst. c vorgelegt werden, müssen Auszüge aus den Standesamtregistern oder das
Familienbuch, bei Ausländern, die das ausweispflichtige Alter erreichen, der
Heimatpaß vorgelegt werden.
Die gleichen Unterlagen müssen auch dann vorgelegt werden, wenn bei der Erlangung
des bisher gültigen Deutschen Personalausweises für deutsche Staatsangehörige und des
deutschen Personalausweises für Staatenlose die Personalien nicht durch Urkunden
nachgewiesen wurden (als urkundenmäßig nicht nachgewiesen gelten solche Personen, deren
Deutscher Personalausweis nach dem 24. Januar 1951 auf fünf Jahre Gültigkeit
verlängert wurde) und wenn ein Ersatzstück oder die zweite Ausfertigung des Deutschen
Personalausweises vorgelegt wird.
Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die seit dem 8. Mai 1945 am selben
Ort wohnhaft und ortsbekannt sind, können ohne Vorlage dieser Urkunden einen
Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik beantragen. |
§ 8
Die Volkspolizei ist berechtigt, zur Feststellung von Personen,
die die geforderten Unterlagen nicht beibringen können, Erklärungen entgegenzunehmen,
Zeugen zu vernehmen und alle erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
§ 9
1. In den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik
ist der erlernte Beruf einzutragen.
2. Kann der Antragsteller eine mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit
in einem bestimmten Berufs nachweisen, ist diese Tätigkeit als erlernter Beruf
einzutragen.
Kann das nicht nachgewiesen werden, ist "ohne erlernten Beruf"
einzutragen.
§ 10
1. Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik werden
an die Antragsteller persönlich ausgegeben. Bei der Ausgabe hat der Antragsteller im
Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik die Unterschrift mit Spezialtinte
eigenhändig zu vollziehen.
Außerdem ist der Empfang auf dem Auftragsformular unter Angabe des
Empfangsdatums und Ortes durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
2. Die Unterschrift kann bei Personen, die des Schreibens unkundig oder unfähig
sind, durch ein amtlich beglaubigtes Handzeichen oder durch einen entsprechenden Vermerk
der Volkspolizei ersetzt werden.
§ 11
Ergänzende Eintragungen in den Personalausweis der Deutschen
Demokratischen Republik werden von den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei
unentgeltlich vorgenommen.
§ 12
Personalausweise der Deutschen Demokratischen
Republik werden von den Volkspolizeidienststellen in folgenden Fällen eingezogen: |
- wenn für weitere Eintragungen kein Raum vorhanden, seine Erkennbarkeit beeinträchtigt
ist, lose Seiten enthalten sind und bei Eintragungen nach § 5 Ziff. 2
der Ersten Durchführungsbestimmung. In diesen Fällen ist die Beantragung einer zweiten
Ausfertigung erforderlich;
- wenn er durch fingierte oder gefälschte Unterlagen erschlichen wurde;
- wenn die Gültigkeit des Heimatpasses abgelaufen ist;
- wenn die frühere Staatsangehörigkeit wiedererlangt wird oder wenn die
Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen und von diesem Staat ein gültiger
Paß ausgestellt wird.
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§ 13
Bei Todesfall wird der Personalausweis der Deutschen
Demokratischen Republik des Verstorbenen durch das Standesamt eingezogen, sofort ungültig
gemacht und der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei übergeben.
§ 14
In den Fällen, in denen durch Verschulden einer öffentlichen
Dienststelle der Deutschen Demokratischen Republik der Personalausweis der Deutschen
Demokratischen Republik ungültig wird, wird die zweite Ausfertigung gebührenfrei
ausgestellt.
II.
Ergänzende Bestimmungen für die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen
Demokratischen Republik für Staatenlose
§ 15
1. Personen, die einen Personalausweis der Deutschen
Demokratischen Republik für Staatenlose erhalten, müssen bei der Antragstellung zur
Einsichtnahme alle öffentlichen Urkunden über die Person, ihre frühere
Staatsangehörigkeit, die Zeit und den Grund ihres Aufenthaltes in Deutschland Aufschluß
geben, einreichen.
2. Die Ausstellung der Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik für
Staatenlose erfolgt durch die Volkspolizeikreisämter.
§ 16
Die Verlängerung eines Personalausweises der Deutschen
Demokratischen Republik für Staatenlose erfolgt gegen Entrichtung einer Gebühr von
1 DM durch die Volkspolizeikreisämter.
III.
Ergänzende Bestimmungen für die Ausgabe von Aufenthaltserlaubnissen der Deutschen
Demokratischen Republik für Ausländer
§ 17
1. Die Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik
für Ausländer wird durch die Volkspolizeikreisämter ausgegeben.
2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen
Republik für Ausländer erfolgt gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 DM durch die
Volkspolizeikreisämter.
§ 18
Ausländer, deren Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen
Republik weniger als drei Monate beträgt, erhalten keine Aufenthaltserlaubnis der
Deutsche Demokratische Republik für Ausländer.
Auf sie finden die Bestimmungen der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen
Republik Anwendung.
IV.
Ergänzende Bestimmungen für die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen
Demokratischen Republik an Binnenschiffer und Angehörige der Hochseeflotte der Deutschen
Demokratischen Republik
§ 19
1. Als Binnenschiffer der Deutschen
Demokratischen Republik gelten solche Personen, die an Bord eines von der Volkspolizei
zugelassenen und registrierten Binnenschiffes tätig und in der Bordliste eingetragen
sind, sowie deren Familienangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz an Bord haben.
2. Binnenschiffer beantragen ihren Personalausweis der Deutschen
Demokratischen Republik in einer der folgenden Volkspolizeidienststellen: |
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Anklam,
Brandenburg,
Berlin-Baumschulenweg,
Dresden,
Fürstenberg,
Halle,
Oranienburg,
Schwerin,
Waren,
Magdeburg. |
Die Antragstellung hat jede Schiffsbesatzung
geschlossen vorzunehmen. Vom Kapitän bzw. Schiffsführer ist in jedem Falle die Bordlist
mit vorzulegen.
3. Die Ausgabe der Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt
unter Vorlage der Bordliste innerhalb 24 Stunden in der gleichen Volkspolizeidienststelle,
in der der Antrag gestellt wurde. |
§ 20
1. Angehörige der Hochseeflotte der
Deutschen Demokratischen Republik sind solche Personen, die im Besitz eines
Seefahrtsbuches der Deutschen Demokratischen Republik sind.
2. Die Antragstellung hat unter Vorlage des Seefahrtsbuches der Deutschen
Demokratischen Republik in einer der folgenden Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zu
erfolgen: |
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Rostock,
Saßnitz,
Stralsund,
Wismar,
Wolgast. |
3. Die Ausgabe der Personalausweise der Deutschen
Demokratischen Republik erfolgt innerhalb 24 Stunden in der gleichen
Volkspolizeidienststelle, in der der Antrag gestellt wurde.
Berlin, den 4. November 1953
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Ministerium des Innern
Stoph |
Minister
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