Verordnung
über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 29. Oktober 1953
Da die Mehrzahl der bisher ausgegebenen Deutschen Personalausweise
in den nächsten Monaten ungültig wird und um gleichzeitig dem Wunsche nach einem
zweckmäßigen Ausweis Rechnung zu tragen, kommen für die
Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik neue Personalausweise zur Ausgabe.
Es wird deshalb folgendes verordnet:
§ 1
(1) Jede Person, die in der
Deutschen Demokratischen Republik ansässig ist, muß mit vollendetem 14. Lebensjahr im
Besitz eines Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik sein. Der
Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist ständig bei sich zu tragen und
auf Verlangen der Sicherheitsorgane des Staates vorzuzeigen.
(2) Personalausweise im Sinne dieser Verordnung, die nur von der Deutschen
Volkspolizei ausgestellt werden können, sind |
|
a) der Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche
Staatsangehörige;
b) der Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose;
c) die Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer. |
(3) Personalausweise der Deutschen
Demokratischen Republik berechtigen zum Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen
Republik.
Die Deutsche Volkspolizei hat das Recht, Personen, die schwere strafbare
Handlungen (Mord, Verbrechen nach Artikel 6 der Verfassung, Kontrollratsdirektive 38, Sabotage, Gesetz zum
Schutz des Friedens, Wirtschaftsverbrechen, Sittlichkeitsverbrechen) begangen haben, das
Aufenthaltsrecht in bestimmten Gebieten oder Städten zu entziehen. |
§ 2
(1) Die bisher gültigen Ausweise (Deutscher Personalausweis
für deutsche Staatsangehörige, Deutscher Personalausweis für Staatenlose und
Aufenthaltserlaubnis für Ausländer) werden in der Zeit vom 15. November 1953 bis zum 31.
März 1954 in Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik umtauscht. Nicht
umgetauschte Personalausweise werden zu gegebener Zeit durch eine Veröffentlichung für
ungültig erklärt.
(2) Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
vorübergehend oder für ständig verlassen, haben ihren Personalausweis der
Deutschen Demokratischen Republik vor der Abreise bei der zuständigen Dienststelle
der Volkspolizei abzugeben und erhalten hierfür einen entsprechenden Ausweis.
§ 3
(1) Personalausweise der Deutschen
Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige werden ausgegeben an |
|
a) Personen, die einen Deutschen Personalausweis für deutsche
Staatsangehörige besitzen;
b) Personen, die das ausweispflichtige Alter erreichen und die deutschen
Staatsangehörigkeit besitzen;
c) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die Zuzugsgenehmigung für
das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erhalten. |
(2) Personalausweise der Deutschen
Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige werden mit einer Gültigkeitsdauer
von zwei Jahren ausgestellt. Sie können nach Ablauf um je zwei Jahre verlängert, müssen
jedoch nach spätestens sechs Jahren erneuert werden. |
§ 4
(1) Personalausweise der Deutschen Demokratischen
Republik für Staatenlose werden ausgegeben an |
|
a) Personen, die einen Deutschen Personalausweis für Staatenlose
besitzen;
b) Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Staates besitzen, in der Deutschen Demokratischen Republik ansässig
sind und das ausweispflichtige Alter erreicht haben;
c) Personen, die nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht
Angehörige anderer Staaten sind und eine Zuzugsgenehmigung in das Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik erhalten haben. |
(2) Personalausweise der Deutschen
Demokratischen Republik für Staatenlose werden mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr
ausgestellt. Sie können nach Ablauf um je ein Jahr verlängert, müssen jedoch nach
spätestens sechs Jahren erneuert werden. |
§ 5
(1) Die Aufenthaltserlaubnisse der
Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer werden ausgegeben an |
|
a) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Ausländer besitzen und
noch im Besitz eines gültigen Heimatpasses sind;
b) Personen, die in der Deutschen Demokratischen Republik leben, die Staatsangehörigkeit
eines anderen Staates besitzen und das ausweispflichtige Alter erreichen;
c) Personen, die die Staatsangehörigkeit anderer Staaten besitzen, sich mit einem
gültigen Heimatpaß ausweisen können und die Aufenthaltserlaubnis für die Deutsche
Demokratische Republik erhalten haben. |
(2) Aufenthaltserlaubnisse der
Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer werden mit einer Gültigkeitsdauer von
höchstens sechs Monaten ausgestellt. Sie können nach Ablauf um je sechs Monate
verlängert, müssen jedoch nach spätestens sechs Jahren erneuert werden. |
§ 6
Kinder, die noch nicht das ausweispflichtige Alter erreicht haben,
werden im Personalausweis ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten eingetragen.
§ 7
(1) Personalausweise der Deutschen
Demokratischen Republik werden an Strafgefangene sowie an Geisteskranke während der Zeit
der Unterbringung in einer Anstalt nicht ausgestellt.
(2) Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose werden
an Personen, deren Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik auf weniger als
drei Monate beschränkt ist, nicht ausgegeben.
(3) Aufenthaltserlaubnisse der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer
werden nicht ausgegeben an |
|
a) Personen, die im Besitz eines vom Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten ausgegebenen Diplomatenausweises oder eines Ausweise für
nichtdiplomatische Mitarbeiter sind;
b) Ausländer, deren Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik sich auf weniger
als drei Monate beschränkt. |
§ 8
(1) Bei Neuausstellung von Personalausweisen der Deutschen
Demokratischen Republik ist eine Gebühr von 3 DM, beim Umtausch eines bisher
gültigen Personalausweises eine Gebühr von 2 DM zu entrichten.
(2) Die Ausgabe an Rentenempfänger und Empfänger von
Sozialfürsorgeunterstützung erfolgt gebührenfrei.
(3) Die Gebühr kann in Fällen sozialer Notlage ganz oder teilweise erlassen
werden.
§ 9
(1) Bei Verlust von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen
Republik ist der Inhaber verpflichtet, den Verlust unverzüglich bei der
nächsterreichbaren Volkspolizeidienststelle anzuzeigen. Wird ein verlorener
Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik durch den Besitzer wiedergefunden,
so hat er dies sofort bei seinem zuständigen Volkspolizeikreisamt zu melden. Andere
Finder haben Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik sofort bei der
nächsten Dienststelle der Volkspolizei abzugeben.
(2) Für die Neuausstellung eines Ersatzstückes für verlorene
Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik wird eine Gebühr von 50 DM
erhoben. Nach sozialer Lage kann diese Gebühr bis auf 20 DM herabgesetzt werden.
§ 10
(1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren
und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, soweit nicht nach anderen
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich |
|
a) einen Personalausweis unter falschen Angaben beantragt oder
entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 den Personalausweis nicht
abgibt;
b) einen gefundenen Personalausweis nicht bei der nächsten Volkspolizeidienststelle
abgibt;
c) Personen beherbergt oder in ein Arbeitsverhältnis annimmt, die keinen Personalausweis
oder keine anderen gültigen Ausweispapiere besitzen. |
(2) Werden die in den Buchstaben a
bis c bezeichneten Handlungen fahrlässig begangen, so werden sie mit Geldstrafe bis zu
150 DM und Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
§ 11
Mit Geldstrafe bis zu 150 DM und Haft
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
a) entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung es unterläßt, einen
Personalausweis zu beantragen oder Veränderungen seiner Personalien binnen einer Woche
der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei nicht meldet;
b) den Verlust oder die Wiederauffindung seines Personalausweises bei der nächsten
Dienststelle der Volkspolizei nicht anzeigt;
c) einen Personalausweis einer anderen Person unbefugt überläßt oder zum unbefugten
Besitz annimmt. |
§ 12
Den Personalausweisen im Sinne der §§ 10 und 11 sind ersatzweise oder befristet erteilte Personalpapiere gleich zu
achten.
§ 13
Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern.
§ 14
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Deutschen Verwaltung des Innern vom 18. November 1948 mit
den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sowie die Verordnung vom 25. Januar 1951 über die
Rückgabe Deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder
Westberlin (GBl. S. 53) und die Anordnung
vom 25. Februar 1953 über die Einziehung der Deutschen Personalausweise bei Ausgabe von
Interzonenpässen (GBl. S. 385) werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 29. Oktober 1953
Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik |
Der Ministerpräsident
Grotewohl |
Ministerium des Innern
Stoph |
|
Minister
|
|