Verordnung
über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 29. Oktober 1953


  Da die Mehrzahl der bisher ausgegebenen Deutschen Personalausweise in den nächsten Monaten ungültig wird und um gleichzeitig dem Wunsche nach einem zweckmäßigen Ausweis Rechnung zu tragen, kommen für die Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik neue Personalausweise zur Ausgabe.
Es wird deshalb folgendes verordnet:

§ 1

  (1) Jede Person, die in der Deutschen Demokratischen Republik ansässig ist, muß mit vollendetem 14. Lebensjahr im Besitz eines Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik sein. Der Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist ständig bei sich zu tragen und auf Verlangen der Sicherheitsorgane des Staates vorzuzeigen.
  (2) Personalausweise im Sinne dieser Verordnung, die nur von der Deutschen Volkspolizei ausgestellt werden können, sind

a) der Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige;
b) der Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose;
c) die Aufenthaltserlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer.
  (3) Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik berechtigen zum Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik.
  Die Deutsche Volkspolizei hat das Recht, Personen, die schwere strafbare Handlungen (Mord, Verbrechen nach Artikel 6 der Verfassung, Kontrollratsdirektive 38, Sabotage, Gesetz zum Schutz des Friedens, Wirtschaftsverbrechen, Sittlichkeitsverbrechen) begangen haben, das Aufenthaltsrecht in bestimmten Gebieten oder Städten zu entziehen.

§ 2

  (1) Die bisher gültigen Ausweise (Deutscher Personalausweis für deutsche Staatsangehörige, Deutscher Personalausweis für Staatenlose und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer) werden in der Zeit vom 15. November 1953 bis zum 31. März 1954 in Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik umtauscht. Nicht umgetauschte Personalausweise werden zu gegebener Zeit durch eine Veröffentlichung für ungültig erklärt.
  (2) Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik vorübergehend oder für ständig verlassen, haben ihren Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik vor der Abreise bei der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei abzugeben und erhalten hierfür einen entsprechenden Ausweis.

§ 3

  (1) Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige werden ausgegeben an

a) Personen, die einen Deutschen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige besitzen;
b) Personen, die das ausweispflichtige Alter erreichen und die deutschen Staatsangehörigkeit besitzen;
c) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die Zuzugsgenehmigung für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erhalten.

  (2) Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik für deutsche Staatsangehörige werden mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Sie können nach Ablauf um je zwei Jahre verlängert, müssen jedoch nach spätestens sechs Jahren erneuert werden.

§ 4

  (1) Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose werden ausgegeben an
a) Personen, die einen Deutschen Personalausweis für Staatenlose besitzen;
b) Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, in der Deutschen Demokratischen Republik ansässig sind und das ausweispflichtige Alter erreicht haben;
c) Personen, die nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht Angehörige anderer Staaten sind und eine Zuzugsgenehmigung in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erhalten haben.

  (2) Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose werden mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Sie können nach Ablauf um je ein Jahr verlängert, müssen jedoch nach spätestens sechs Jahren erneuert werden.

§ 5

  (1) Die Aufenthaltserlaubnisse der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer werden ausgegeben an

a) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Ausländer besitzen und noch im Besitz eines gültigen Heimatpasses sind;
b) Personen, die in der Deutschen Demokratischen Republik leben, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und das ausweispflichtige Alter erreichen;
c) Personen, die die Staatsangehörigkeit anderer Staaten besitzen, sich mit einem gültigen Heimatpaß ausweisen können und die Aufenthaltserlaubnis für die Deutsche Demokratische Republik erhalten haben.

  (2) Aufenthaltserlaubnisse der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer werden mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten ausgestellt. Sie können nach Ablauf um je sechs Monate verlängert, müssen jedoch nach spätestens sechs Jahren erneuert werden.

§ 6

  Kinder, die noch nicht das ausweispflichtige Alter erreicht haben, werden im Personalausweis ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten eingetragen.

§ 7

  (1) Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik werden an Strafgefangene sowie an Geisteskranke während der Zeit der Unterbringung in einer Anstalt nicht ausgestellt.
  (2) Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik für Staatenlose werden an Personen, deren Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik auf weniger als drei Monate beschränkt ist, nicht ausgegeben.
  (3) Aufenthaltserlaubnisse der Deutschen Demokratischen Republik für Ausländer werden nicht ausgegeben an

a) Personen, die im Besitz eines vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgegebenen Diplomatenausweises oder eines Ausweise für nichtdiplomatische Mitarbeiter sind;
b) Ausländer, deren Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik sich auf weniger als drei Monate beschränkt.

§ 8

  (1) Bei Neuausstellung von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik ist eine Gebühr von 3 DM, beim Umtausch eines bisher gültigen Personalausweises eine Gebühr von 2 DM zu entrichten.
  (2) Die Ausgabe an Rentenempfänger und Empfänger von Sozialfürsorgeunterstützung erfolgt gebührenfrei.
  (3) Die Gebühr kann in Fällen sozialer Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 9

  (1) Bei Verlust von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik ist der Inhaber verpflichtet, den Verlust unverzüglich bei der nächsterreichbaren Volkspolizeidienststelle anzuzeigen. Wird ein verlorener Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik durch den Besitzer wiedergefunden, so hat er dies sofort bei seinem zuständigen Volkspolizeikreisamt zu melden. Andere Finder haben Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik sofort bei der nächsten Dienststelle der Volkspolizei abzugeben.
  (2) Für die Neuausstellung eines Ersatzstückes für verlorene Personalausweise der Deutschen Demokratischen Republik wird eine Gebühr von 50 DM erhoben. Nach sozialer Lage kann diese Gebühr bis auf 20 DM herabgesetzt werden.

§ 10

  (1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich

a) einen Personalausweis unter falschen Angaben beantragt oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 den Personalausweis nicht abgibt;
b) einen gefundenen Personalausweis nicht bei der nächsten Volkspolizeidienststelle abgibt;
c) Personen beherbergt oder in ein Arbeitsverhältnis annimmt, die keinen Personalausweis oder keine anderen gültigen Ausweispapiere besitzen.

  (2) Werden die in den Buchstaben a bis c bezeichneten Handlungen fahrlässig begangen, so werden sie mit Geldstrafe bis zu 150 DM und Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 11

  Mit Geldstrafe bis zu 150 DM und Haft oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung es unterläßt, einen Personalausweis zu beantragen oder Veränderungen seiner Personalien binnen einer Woche der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei nicht meldet;
b) den Verlust oder die Wiederauffindung seines Personalausweises bei der nächsten Dienststelle der Volkspolizei nicht anzeigt;
c) einen Personalausweis einer anderen Person unbefugt überläßt oder zum unbefugten Besitz annimmt.

§ 12

  Den Personalausweisen im Sinne der §§ 10 und 11 sind ersatzweise oder befristet erteilte Personalpapiere gleich zu achten.

§ 13

  Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern.

§ 14

  (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in Kraft.
  (2) Die Verordnung der Deutschen Verwaltung des Innern vom 18. November 1948 mit den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sowie die Verordnung vom 25. Januar 1951 über die Rückgabe Deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder Westberlin (GBl. S. 53) und die Anordnung vom 25. Februar 1953 über die Einziehung der Deutschen Personalausweise bei Ausgabe von Interzonenpässen (GBl. S. 385) werden hiermit außer Kraft gesetzt.


  Berlin, den 29. Oktober 1953

Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik

Der Ministerpräsident
Grotewohl

Ministerium des Innern
Stoph

Minister

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, S. 1090-1091.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik (29.10.1953), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1953/ddr-personalausweise-ausgabe_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik (04.11.1953)
Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik (24.06.1954)
Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik (15.09.1954)


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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