Anordnung
über die Einziehung der Deutschen Personalausweise bei Ausgabe von Interzonenpässen.

Vom 25. Februar 1953


  Um der Gefahr mißbräuchlicher Verwendung Deutscher Personalausweise vorzubeugen, wird folgendes angeordnet:

§ 1

  (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, dem eine Interzonenreise bewilligt wurde, hat bei der Aushändigung des Interzonenpasses, gleichgültig ob es sich um eine dienstliche, geschäftliche oder private Reise handelt, sich bei der zuständigen Bezirksbehörde der Deutsche Volkspolizei abzumelden und seinen Deutschen Personalausweis abzugeben.
  (2) Für die Zeit der Interzonenreise wird ein Interimsausweis ausgestellt, für den zwei Lichtbilder beizubringen sind.

§ 2

  Spätestens eine Woche nach Rückkehr in den Heimatort hat sich der Bürger bei dem örtlichen zuständigen Volkspolizei-Kreisamt anzumelden, den Interzonenpaß und Interimsausweis zurückzugeben, worauf er dann den Deutschen Personalausweis zurückerhält.

§ 3

  Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach § 25 Ziff. der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. S. 835) bestraft.

§ 4

  Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 25. Februar 1953

Chef
der Deutschen Volkspolizei

Maron
Ministerium
für Staatssicherheit
Zaisser

Minister

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, S. 385.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung über die Einziehung der Deutschen Personalausweise bei Ausgabe von Interzonenpässen (25.02.1953), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1953/personalausweise-interzonenpaesse_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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