Anordnung
über die Einziehung der Deutschen Personalausweise bei Ausgabe von Interzonenpässen.
Vom 25. Februar 1953
Um der Gefahr mißbräuchlicher Verwendung Deutscher
Personalausweise vorzubeugen, wird folgendes angeordnet:
§ 1
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, dem
eine Interzonenreise bewilligt wurde, hat bei der Aushändigung des Interzonenpasses,
gleichgültig ob es sich um eine dienstliche, geschäftliche oder
private Reise handelt, sich bei der zuständigen Bezirksbehörde der Deutsche Volkspolizei
abzumelden und seinen Deutschen Personalausweis abzugeben.
(2) Für die Zeit der Interzonenreise wird ein Interimsausweis ausgestellt,
für den zwei Lichtbilder beizubringen sind.
§ 2
Spätestens eine Woche nach Rückkehr in den Heimatort hat
sich der Bürger bei dem örtlichen zuständigen Volkspolizei-Kreisamt anzumelden,
den Interzonenpaß und Interimsausweis zurückzugeben, worauf er dann den
Deutschen Personalausweis zurückerhält.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach § 25 Ziff.
der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. S. 835)
bestraft.
§ 4
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Februar 1953
Chef
der Deutschen Volkspolizei
Maron |
Ministerium
für Staatssicherheit
Zaisser |
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Minister
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