Paß-Gesetz
der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 15. September 1954
§ 1
(1) Deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik nach dem Ausland verlassen oder aus dem Ausland betreten, sind
verpflichtet, sich durch einen Paß auszuweisen.
(2) Für jeden Grenzübertritt ist ein im Paß eingetragenes Visum erforderlich.
§ 2
(1) Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen, müssen sich sowohl beim Betreten oder Verlassen des Gebietes der Deutschen
Demokratischen Republik als auch beim Aufenthalt in diesem Gebiet durch einen Paß
ausweisen.
(2) Für jedes Betreten oder Verlassen des Gebietes der Deutschen
Demokratischen Republik ist ein im Paß eingetragenes Visum erforderlich.
§ 3
(1) Als Pässe im Sinne dieses Gesetzes sind
anzusehen: |
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a) für Personen deutscher Staatsangehörigkeit: |
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Diplomatenpässe, Dienstpässe, Reisepässe, Aufenthaltspässe der
Deutschen Demokratischen Republik; |
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b) für Ausländer: |
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anerkannte Pässe des Heimat- oder Aufenthaltsstaates und Fremdenpässe
der Deutschen Demokratischen Republik. |
(2) Durch eine
Durchführungsbestimmung kann angeordnet werden, daß andere Ausweise als Paßersatz
gelten. |
§ 4
Deutsche Staatsangehörige ausweispflichtigen Alters können
unabhängig von ihrem Wohnsitz einen Paß der Deutschen Demokratischen Republik erhalten.
§ 5
Fremdenpässe können alle Personen, ausweispflichtigen Alters
erhalten, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und denen die Beschaffung eines
Passes ihres Heimatstaates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist
möglich oder aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist.
§ 6
(1) Für die Ausstellung von Pässen sind im Inland das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie die von diesem ermächtigten
Dienststellen, im Ausland die hierzu ermächtigten Vertretungen der Deutschen
Demokratischen Republik zuständig. Dasselbe gilt für die Erteilung von Visa, soweit
keine andere Regelung durch Vereinbarung mit anderen Staaten vorgesehen ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Stellen und das Ministerium des Innern sind
zur Entziehung und Ungültigkeitserklärung von Pässen sowie zur Ungültigkeitserklärung
von Visa berechtigt.
§ 7
Für den lokalen Grenzverkehr können besondere Bestimmungen erlassen werden.
§ 8
(1) Wer ohne Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik nach dem Ausland verläßt oder aus dem Ausland betritt oder wer ihm
vorgeschriebene Reiseziele, Reisewege oder Reisefristen oder sonstige Beschränkungen
der Reise oder des Aufenthalts hierbei nicht einhält, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich für oder einen anderen durch falsche Angaben
eine Genehmigung zum Verlassen oder Betreten der Deutschen Demokratischen Republik
erschleicht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 9
Ausländer, die gegen dieses Gesetz und die hierzu erlassenen
Durchführungsbestimmungen und Anordnungen verstoßen, können aus der Deutschen
Demokratischen Republik verwiesen werden.
§ 10
Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium des Innern im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner
Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: |
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a) das Gesetz vom 12. Oktober 1867
über das Paßwesen (Bundesgesetzbl. S. 33) in der Fassung des Gesetzes vom 5.
November 1923 (RGBl. I S. 1077)
b) die Verordnung vom 10. Juni 1919 (RGBl. S. 516) über die Abänderung der Verordnung
vom 21. Juni 1916, betreffend anderweitige Regelung der Paßpflicht (RGBl. S. 599)
c) die Bekanntmachung vom 7. Juni 1932 zur Ausführung der Paßverordnung
(Paßbekanntmachung) (RGBl. I S. 257)
d) die Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl. I S. 348) und die auf das Paßwesen
bezüglichen Vorschriften
e) das Gesetz vom 11. Mai 1937 über das Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen
sowie über das Ausweiswesen (RGBl I S. 589)
f) die Verordnung vom 10. September 1939 über den Paß- und Sichtvermerkszwang sowie
über den Ausweiszwang (RGBl. I S. 1739)
g) die Verordnung vom 20. Juli 1940 zur Ergänzung der Verordnung über den Paß- und
Sichtvermerkszwang sowie über den Ausweiszwang (RGBl. I S. 1008)
h) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 24.
Juni 1954 zur Verordnung über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen
Demokratischen Republik (GBl. S. 573)
i) die Verordnung vom 12. Januar 1950
über die Ausgabe von Diplomatenpässen und Dienstpässen (GBl. S. 61) |
sowie die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen
Verwaltungsvorschriften.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem sechzehnten
September neunzehnhundertvierundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den zweiundzwanzigsten September neunzehnhundertvierundfünfzig |
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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