Alliierte Erklärung
über die in den vom Feinde besetzten oder unter seiner Kontrolle stehenden Gebieten
begangenen Enteignungshandlungen
[vom 5. Januar 1943]
Die Regierungen der Süd-Afrikanischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, Australiens, Belgiens, Canadas, Chinas, der
Tschechoslowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
Nordirland, Griechenlands, Indiens, Luxemburgs, der Niederlande, Neu-Zeelands, Norwegens,
Polens, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, Jugoslaviens und der
Französische Nationalausschuß:
Warnen hiermit ausdrücklich sämtliche in Frage kommenden Personen und
insbesondere diejenigen, die in neutralen Ländern wohnhaft sind, daß sie mit allen
Mitteln danach streben werden, die Enteignungsmethoden zu vereiteln, die von den
Regierungen, mit denen sie in Feindseligkeiten begriffen sind, den schimpflich
angegriffenen und beraubten Nationen und Völkern gegenüber gebraucht werden.
Infolgedessen behalten sich die diese Erklärung abgebenden Regierungen und der
Französische Nationalausschuß das Recht vor, jede Übertragung oder Veräußerung von
Eigentum, Guthaben, Rechten und Anrechten, welcher Natur sie auch seien, für nichtig zu
erklären, die sich in den von den Regierungen, mit denen sie in Feindseligkeiten
begriffen sind, besetzten oder mittelbar oder unmittelbar kontrollierten
Gebieten befinden oder befunden haben, oder die im Besitz von in den
betreffenden Gebieten wohnhaften Personen (einschließlich der juristischen
Personen) sind oder gewesen sind. Die gegenwärtige Warnung gilt auch, wenn
solche Übertragungen oder Veräußerungen unter der Form eines offensichtlichen Raubes
oder scheinbar gesetzmäßiger Geschäfte vorgenommen worden sind, und selbst, falls
es angegeben wird, daß die besagten Übertragungen oder Veräußerungen ohne jeden Zwang
getätigt worden sind.
Die diese Erklärung abgebenden Regierungen und der Französische Nationalausschuß
stellen ihre Solidarität in dieser Frage ausdrücklich fest.
London, den 5. Januar 1943.
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