| Erklärungin Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt
            hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der
            Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und
            durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik
 [vom 5. Juni 1945]
 
 
   Die deutschen Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft
            sind vollständig geschlagen und haben bedingungslos kapituliert, und Deutschland, das
            für den Krieg verantwortlich ist, ist nicht mehr fähig, sich dem Willen der siegreichen
            Mächte zu widersetzen. Dadurch ist die bedingungslose
            Kapitulation Deutschlands erfolgt, und Deutschland unterwirft sich allen Forderungen,
            die ihm jetzt oder später auferlegt werden.
 Es gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fähig wäre,
            die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung, für die Verwaltung des Landes
            und für die Ausführung der Forderungen der siegreichen Mächte zu übernehmen.
 
 Unter diesen Umständen ist es notwendig, unbeschadet späterer Beschlüsse, die
            hinsichtlich Deutschlands getroffen werden mögen, Vorkehrungen für die Einstellung
            weiterer Feindseligkeiten seitens der deutschen Streitkräfte, für die
            Aufrechterhaltung der Ordnung in Deutschland und für die Verwaltung des Landes zu
            treffen und die sofortigen Forderungen zu verkünden, denen Deutschland nachzukommen
            verpflichtet ist.
 
 Die Vertreter der obersten Kommandobehörden des Vereinigten Königreichs, der
            Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und der
            Französischen Republik, im folgenden "Alliierte Vertreter" genannt, die mit der
            Vollmacht ihrer betreffenden Regierungen und im Interesse der Vereinten Nationen handeln,
            geben dementsprechend die folgende Erklärung ab:
 
 
 Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika,
            der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und die Provisorische Regierung der
            Französischen Republik übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in
            Deutschland, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des
            Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder,
            Städte und Gemeinden. Die Übernahme zu den vorstehend genannten
            Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die
            Annektierung Deutschlands.
 
 Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika
            der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und die Provisorische Regierung der
            Französischen Republik werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles
            Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes, das
            gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen.
 
 Kraft der obersten Regierungsgewalt und Befugnisse, die die vier Regierungen auf
            die Weise übernommen haben, verkünden die Alliierten Vertreter die folgenden
            Forderungen, die sich aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands
            ergeben und denen Deutschland nachzukommen verpflichtet ist:
 A r t i k e l  1   Deutschland und alle deutschen Behörden des Heeres, der
            Kriegsmarine und der Luftwaffe und alle Streitkräfte unter deutschem Befehl stellen
            sofort auf allen Kriegsschauplätzen die Feindseligkeiten gegen die Streitkräfte der
            Vereinten Nationen zu Lande, zu Wasser und in der Luft ein. A r t i k e  2   a) Sämtliche deutschen oder von Deutschland kontrollierten
            Streitkräfte, einschließlich Land-, Luft-, Flugabwehr- und Seestreitkräfte, die
            Schutzstaffeln, die Sturmabteilungen, die Geheime Staatspolizei und alle sonstigen mit
            Waffen ausgerüsteten Verbände und Hilfsorganisationen, wo sie sich auch immer befinden
            mögen, werden restlos entwaffnet, indem sie Waffen und Gerät an die örtlichen
            Alliierten Befehlshaber bzw. an die von den Alliierten Vertretern namhaft zu
            machenden Offiziere abliefern.b) Nach dem Ermessen des Obersten Befehlshabers der Streitkräfte des
            betreffenden Alliierten Staates wird, bis weitere Entscheidungen getroffen werden, das
            Personal der Verbände und Einheiten sämtlicher im Absatz a) bezeichneten Streitkräfte
            für Kriegsgefangene erklärt und unterliegt den von den betreffenden Alliierten
            Vertretern festzulegenden Bestimmungen und Weisungen.
 c) Sämtliche im Absatz a) bezeichneten Streitkräfte, wo sie sich auch immer
            befinden mögen, verbleiben bis zur Erteilung von Anweisungen der Alliierten
            Vertreter an ihren jeweiligen Stellen.
 d) Gemäß den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen räumen die
            genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutschen Grenzen (nach dem Stande vom
            31. Dezember 1937) liegenden Gebiete.
 t) Zivile Polizeiabteilungen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe und
            Ordnung und der Leistung des Wachdienstes nur mit Handwaffen auszurüsten. sind, werden
            von den Alliierten Vertretern bestimmt.
 A r t i k el  3   a) Alle Militär-, Marine- und Zivilflugzeuge jeder Art und jeder
            Nationalität. die sich in Deutschland und in von Deutschland besetzten oder beherrschten
            Gebieten und Gewässern befinden, verbleiben bis zur Erteilung von weiteren
            Anweisungen auf dem Boden bzw. auf dem Wasser oder an Bord Schiff. Ausgenommen sind
            die in Alliierten Diensten stehenden Flugzeuge.b) Alle deutschen oder von Deutschland beherrschten Flugzeuge, die sich auf
            oder über Gebieten und Gewässern außerhalb des deutschen Machtgebietes befinden, haben
            sich sofort nach Deutschland oder an irgendeinen anderen von den Alliierten Vertretern zu
            bestimmenden Ort zu begeben.
 A r t i k e l  4   a) Alle deutschen und von Deutschland beherrschten Über- und
            Unterwasserkriegsschiffe, Marinehilfsfahrzeuge, Handelsschiffe und
            sonstigen Wasserfahrzeuge, wo sie sich zur Zeit der Abgabe dieser Erklärung auch immer
            befinden mögen, sowie alle anderen in deutschen Häfen befindlichen Handelsschiffe jeder
            Nationalität haben in den von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Häfen oder
            Stützpunkten zu verbleiben bzw. sich sofort dorthin zu begeben. Die Besatzungen der
            genannten Fahrzeuge bleiben bis zur Erteilung weiterer Anweisungen an Bord.b) Alle Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge der Vereinten Nationen, die zur Zeit
            der Abgabe dieser Erklärung zur Verfügung Deutschlands stehen oder von Deutschland
            beherrscht sind, begeben sich an die von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Häfen
            oder Stützpunkte, und zwar zu den Zeiten, die ebenfalls von den Alliierten Vertretern
            bestimmt werden. Es ist unerheblich, ob der Rechtstitel nach prisengerichtlichen oder
            sonstigen Verfahren übertragen worden ist.
 A r t i k e l  5 
              
                |   a) Alle oder jeder einzelne der
                folgenden Gegenstände im Besitz der deutschen Streitkräfte oder unter deutschem Befehl
                oder zur deutschen Verfügung sind unversehrt und in gutem Zustand zur Verfügung der
                Alliierten Vertreter zu halten für die Zwecke, zu den Zeiten und an den Orten, die von
                letzteren bestimmt werden: |  
                |  | I. alle Waffen, Munition, Sprengstoffe, Kriegsgerät, Kriegsvorräte und
                alle anderen Kriegsmittel sowie sonstiges Kriegsmaterial jeder Art; II. alle Über- und Unterwasserkriegsschiffe jeder Kategorie, Marinehilfsfahrzeuge und
                Handelsschiffe, ob schwimmend, zur Reparatur aufgelegt oder im Bau befindlich;
 III. alle Flugzeuge jeder Art sowie alle Geräte und Vorrichtungen, die der Luftfahrt und
                der Flugabwehr dienen;
 IV. alle Einrichtungen und Gegenstände des Verkehrs und des Nachrichtenwesens, zu Lande,
                zu Wasser und in der Luft;
 V. alle militärischen Einrichtungen und Anlagen, einschließlich Flugplätze,
                Wasserflugzeughäfen, See- und Kriegshäfen, Lagerplätze, ständige und vorläufige Land-
                und Küstenbefestigungen, Festungen und sonstige befestigte Gebiete sowie Pläne und
                Zeichnungen aller derartigen Befestigungen, Einrichtungen und Anlagen;
 VI. alle Fabriken, Industrieanlagen, Betriebe, Forschungsinstitute, Laboratorien,
                Prüfstellen, technischen Unterlagen, Patente, Pläne, Zeichnungen und Erfindungen, die
                bestimmt oder geeignet sind, die unter I., II., III., IV. und V.
                oben bezeichneten Gegenstände und Einrichtungen zu erzeugen bzw. deren Erzeugung oder
                Gebrauch zu fördern oder überhaupt die Kriegsführung zu unterstützen.
 |  
                | b) Auf Verlangen sind den Alliierten Vertretern zur
                Verfügung zu stellen: |  
                |  | I. die Arbeitskräfte, Versorgungsmittel und Betriebsanlagen, die zur
                Erhaltung oder zum Betrieb jeder der sechs unter a) oben bezeichneten Kategorien
                erforderlich sind; und II. alle Auskünfte und Unterlagen, die in diesem Zusammenhang von den Alliierten
                Vertretern verlangt werden können.
 |  
                | c) Auf Verlangen der Alliierten Vertreter
                sind alle Mittel und Einrichtungen für die Beförderung alliierter Truppen und
                Dienststellen mit deren Ausrüstung und Vorräten, auf Eisenbahnen, Straßen und
                sonstigen Landverkehrswegen oder zur See, auf Wasserstraßen und in der Luft zur
                Verfügung zu stellen. Sämtliche Verkehrsmittel sind in gutem Zustand zu erhalten
                und die hierzu notwendigen Arbeitskräfte, Versorgungsmittel und Betriebsanlagen
                müssen zur Verfügung gestellt werden. |  A r t i k e l  6   a) Die deutschen Behörden übergeben den Alliierten Vertretern nach einem von
            letzteren vorzuschreibenden Verfahren sämtliche zur Zeit in ihrer Gewalt befindlichen
            kriegsgefangenen Angehörigen der Streitkräfte der Vereinten Nationen und liefern
            vollständige Namenslisten dieser Personen unter Angabe der Orte ihrer Gefangenhaltung in
            Deutschland bzw. in von Deutschland besetzten Gebieten. Bis zur Freilassung solcher
            Kriegsgefangenen haben die deutschen Behörden und das deutsche Volk ihre Person und ihren
            Besitz zu schützen und sie ausreichend mit Lebensmitteln, Bekleidung, Unterkunft,
            ärztlicher Betreuung und Geld gemäß ihrem Dienstrang oder ihrer amtlichen Stellung zu
            versorgen.b) Die deutschen Behörden und das deutsche Volk haben auf gleiche Weise alle
            anderen Angehörigen der Vereinten Nationen zu versorgen und freizulassen, die
            eingesperrt, interniert oder irgendwelchen anderen Einschränkungen ausgesetzt sind, sowie
            alle sonstigen Personen, die aus politischen Gründen oder infolge nationalsozialistischer
            Handlungen, Gesetze oder Anordnungen, die hinsichtlich der Rasse, der Farbe, des
            Glaubensbekenntnisses oder der politischen Einstellung diskriminiert, eingesperrt,
            interniert oder irgendwelchen anderen Einschränkungen ausgesetzt sind.
 c) Die deutschen Behörden haben auf Verlangen der Alliierten Vertreter
            die Befehlsgewalt über Orte der Gefangenhaltung den von den Alliierten Vertretern zu
            diesem Zweck namhaft zu machenden Offizieren zu übergeben.
 A r t i k e l  7 
              
                | Die zuständigen deutschen Behörden geben den Alliierten
                Vertretern: |  
                |  | a) alle Auskünfte über die im Artikel 2, Absatz a),
                bezeichneten Streitkräfte, insbesondere liefern sie sofort sämtliche von den Alliierten
                Vertretern verlangten Informationen über die Anzahl, Stellung und Disposition dieser
                Streitkräfte sowohl innerhalb wie auch außerhalb Deutschlands; b) vollständige und ausführliche Auskünfte über Minen, Minenfelder und sonstige
                Hindernisse gegen Bewegungen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie über die damit
                verbundenen sicheren Durchlässe Alle solche Durchlässe werden
                offengehalten und deutlich gekennzeichnet; alle Minen, Minenfelder und sonstigen
                gefährlichen Hindernisse werden soweit wie möglich unschädlich gemacht und alle
                Hilfsmittel für die Navigation werden wieder in Betrieb genommen. Unbewaffnetes deutsches
                Militär- und Zivilpersonal mit der notwendigen Ausrüstung wird zur Verfügung
                gestellt und zu obigen Zwecken sowie zum Entfernen von Minen, Minenfeldern
                und sonstigen Hindernissen nach den Weisungen der Alliierten Vertreter
                eingesetzt.
 |  A r t i k e l  8   Die Vernichtung, Entfernung, Verbergung, Übertragung, Versenkung
            oder Beschädigung von Militär-, Marine-, Luftfahrt-, Schiffs-, Hafen-, Industrie- und
            ähnlichem Eigentum und Einrichtungen aller Art sowie von allen Akten und Archiven, wo sie
            sich auch immer befinden mögen, ist verboten; Ausnahmen können nur von den Alliierten
            Vertretern angeordnet werden. A r t i k e l  9   Bis zur Herbeiführung einer Aufsicht über alle
            Nachrichtenverkehrsmittel durch die Alliierten Vertreter hören alle von Deutschland
            beherrschten Funk- und Fernnachrichtenverkehrseinrichtungen und sonstigen Draht- und
            drahtlosen Nachrichtenmittel auf dem Lande oder auf dem Wasser zu senden auf; Ausnahmen
            können nur von den Alliierten Vertretern angeordnet werden. A r t i k e l 10   Die in Deutschland befindlichen, von Deutschland beherrschten und in deutschem
            Dienst oder zu deutscher Verfügung stehenden Streitkräfte, Angehörigen, Schiffe und
            Flugzeuge sowie das Militärgerät und sonstige Eigentum eines jeden anderen mit
            irgendeinem der Alliierten im Kriegszustand befindlichen Staates unterliegen den
            Bestimmungen dieser Erklärung und aller etwaigen kraft derselben erlassenen
            Proklamationen, Befehle, Anordnungen oder Anweisungen. A r t i k e l  11   a) Die hauptsächlichen Naziführer, die von den Alliierten
            Vertretern namhaft gemacht werden, und alle Personen, die von Zeit zu Zeit von den
            Alliierten Vertretern genannt oder nach Dienstgrad Amt oder Stellung beschrieben werden
            weil sie im Verdacht stehen, Kriegs- oder ähnliche Verbrechen begangen, befohlen oder
            ihnen Vorschub geleistet zu haben, sind festzunehmen und den Alliierten Vertretern zu
            übergeben.b) Dasselbe trifft zu für alle die Angehörigen irgendeiner der Vereinten Nationen
            von denen behauptet wird, daß sie sich gegen die Gesetze ihres Landes vergangen haben,
            und die jederzeit von den Alliierten Vertretern namhaft gemacht oder nach Dienstgrad,
            Amt oder Stellung beschrieben werden können.
 c) Allen Anweisungen der Alliierten Vertreter, die zur Ergreifung und
            Übergabe solcher Personen zweckdienlich sind, ist von den deutschen Behörden und dem
            deutschen Volke nachzukommen.
 A r t i k e l  12   Die Alliierten Vertreter werden nach eigenem Ermessen
            Streitkräfte und zivile Dienststellen in jedem beliebigen Teil oder auch in allen Teilen
            Deutschlands stationieren. A r t i k e l  13   a) In Ausübung der obersten Regierungsgewalt in Deutschland, die
            von den Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und
            der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der
            Französischen Republik übernommen wird, werden die vier Alliierten Regierungen
            diejenigen Maßnahmen treffen, die sie zum künftigen Frieden und zur künftigen
            Sicherheit für erforderlich halten, darunter auch die vollständige Abrüstung und
            Entmilitarisierung Deutschlands.b) Die Alliierten Vertreter werden Deutschland zusätzliche politische,
            verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle, militärische und sonstige Forderungen
            auferlegen, die sich aus der vollständigen Niederlage Deutschlands ergeben. Die
            Alliierten Vertreter bzw. die ordnungsmäßig dazu ermächtigten Personen oder
            Dienststellen werden Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Anweisungen ergehen
            lassen, um solche zusätzlichen Forderungen festzulegen und die übrigen Bestimmungen
            dieser Erklärung auszuführen. Alle deutschen Behörden und das deutsche Volk
            haben den Forderungen der Alliierten Vertreter bedingungslos nachzukommen
            und alle solche Proklamationen, Befehle, Anordnungen und Anweisungen uneingeschränkt
            zu befolgen.
 A r t i k e l  14   Diese Erklärung tritt in Kraft und Wirkung an dem Tage und zu der
            Stunde, die nachstehend angegeben werden. Im Fall einer Versäumnis seitens der deutschen
            Behörden oder des deutschen Volkes, ihre hierdurch oder hiernach auferlegten
            Verpflichtungen pünktlich und vollständig zu erfüllen, werden die Alliierten Vertreter
            die Maßnahmen treffen, die sie unter den Umständen für zweckmäßig halten. A r t i k e l  15   Diese Erklärung ist in englischer, russischer, französischer und
            deutscher Sprache ausgefertigt. Die englischen, russischen und französischen Fassungen
            sind allein maßgebend.
 
 Berlin, den 5. Juni 1945,
 18 00 Uhr mitteleuropäischer Zeit.
 
 
 (Die in den drei maßgebenden Sprachen abgefaßten Texte dieser Erklärung sind von Dwight
            D. Eisenhower, General der Armee, G. Shukow, Marschall der
            Sowjetunion, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und T. de
            Lattre-Tassiany, Armeegeneral, unterzeichnet.)
 
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