Erklärung
in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt
hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und
durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik
[vom 5. Juni 1945]
Die deutschen Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft
sind vollständig geschlagen und haben bedingungslos kapituliert, und Deutschland, das
für den Krieg verantwortlich ist, ist nicht mehr fähig, sich dem Willen der siegreichen
Mächte zu widersetzen. Dadurch ist die bedingungslose
Kapitulation Deutschlands erfolgt, und Deutschland unterwirft sich allen Forderungen,
die ihm jetzt oder später auferlegt werden.
Es gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fähig wäre,
die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung, für die Verwaltung des Landes
und für die Ausführung der Forderungen der siegreichen Mächte zu übernehmen.
Unter diesen Umständen ist es notwendig, unbeschadet späterer Beschlüsse, die
hinsichtlich Deutschlands getroffen werden mögen, Vorkehrungen für die Einstellung
weiterer Feindseligkeiten seitens der deutschen Streitkräfte, für die
Aufrechterhaltung der Ordnung in Deutschland und für die Verwaltung des Landes zu
treffen und die sofortigen Forderungen zu verkünden, denen Deutschland nachzukommen
verpflichtet ist.
Die Vertreter der obersten Kommandobehörden des Vereinigten Königreichs, der
Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und der
Französischen Republik, im folgenden "Alliierte Vertreter" genannt, die mit der
Vollmacht ihrer betreffenden Regierungen und im Interesse der Vereinten Nationen handeln,
geben dementsprechend die folgende Erklärung ab:
Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika,
der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und die Provisorische Regierung der
Französischen Republik übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in
Deutschland, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des
Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder,
Städte und Gemeinden. Die Übernahme zu den vorstehend genannten
Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die
Annektierung Deutschlands.
Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika
der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und die Provisorische Regierung der
Französischen Republik werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles
Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes, das
gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen.
Kraft der obersten Regierungsgewalt und Befugnisse, die die vier Regierungen auf
die Weise übernommen haben, verkünden die Alliierten Vertreter die folgenden
Forderungen, die sich aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands
ergeben und denen Deutschland nachzukommen verpflichtet ist:
A r t i k e l 1
Deutschland und alle deutschen Behörden des Heeres, der
Kriegsmarine und der Luftwaffe und alle Streitkräfte unter deutschem Befehl stellen
sofort auf allen Kriegsschauplätzen die Feindseligkeiten gegen die Streitkräfte der
Vereinten Nationen zu Lande, zu Wasser und in der Luft ein.
A r t i k e 2
a) Sämtliche deutschen oder von Deutschland kontrollierten
Streitkräfte, einschließlich Land-, Luft-, Flugabwehr- und Seestreitkräfte, die
Schutzstaffeln, die Sturmabteilungen, die Geheime Staatspolizei und alle sonstigen mit
Waffen ausgerüsteten Verbände und Hilfsorganisationen, wo sie sich auch immer befinden
mögen, werden restlos entwaffnet, indem sie Waffen und Gerät an die örtlichen
Alliierten Befehlshaber bzw. an die von den Alliierten Vertretern namhaft zu
machenden Offiziere abliefern.
b) Nach dem Ermessen des Obersten Befehlshabers der Streitkräfte des
betreffenden Alliierten Staates wird, bis weitere Entscheidungen getroffen werden, das
Personal der Verbände und Einheiten sämtlicher im Absatz a) bezeichneten Streitkräfte
für Kriegsgefangene erklärt und unterliegt den von den betreffenden Alliierten
Vertretern festzulegenden Bestimmungen und Weisungen.
c) Sämtliche im Absatz a) bezeichneten Streitkräfte, wo sie sich auch immer
befinden mögen, verbleiben bis zur Erteilung von Anweisungen der Alliierten
Vertreter an ihren jeweiligen Stellen.
d) Gemäß den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen räumen die
genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutschen Grenzen (nach dem Stande vom
31. Dezember 1937) liegenden Gebiete.
t) Zivile Polizeiabteilungen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung und der Leistung des Wachdienstes nur mit Handwaffen auszurüsten. sind, werden
von den Alliierten Vertretern bestimmt.
A r t i k el 3
a) Alle Militär-, Marine- und Zivilflugzeuge jeder Art und jeder
Nationalität. die sich in Deutschland und in von Deutschland besetzten oder beherrschten
Gebieten und Gewässern befinden, verbleiben bis zur Erteilung von weiteren
Anweisungen auf dem Boden bzw. auf dem Wasser oder an Bord Schiff. Ausgenommen sind
die in Alliierten Diensten stehenden Flugzeuge.
b) Alle deutschen oder von Deutschland beherrschten Flugzeuge, die sich auf
oder über Gebieten und Gewässern außerhalb des deutschen Machtgebietes befinden, haben
sich sofort nach Deutschland oder an irgendeinen anderen von den Alliierten Vertretern zu
bestimmenden Ort zu begeben.
A r t i k e l 4
a) Alle deutschen und von Deutschland beherrschten Über- und
Unterwasserkriegsschiffe, Marinehilfsfahrzeuge, Handelsschiffe und
sonstigen Wasserfahrzeuge, wo sie sich zur Zeit der Abgabe dieser Erklärung auch immer
befinden mögen, sowie alle anderen in deutschen Häfen befindlichen Handelsschiffe jeder
Nationalität haben in den von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Häfen oder
Stützpunkten zu verbleiben bzw. sich sofort dorthin zu begeben. Die Besatzungen der
genannten Fahrzeuge bleiben bis zur Erteilung weiterer Anweisungen an Bord.
b) Alle Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge der Vereinten Nationen, die zur Zeit
der Abgabe dieser Erklärung zur Verfügung Deutschlands stehen oder von Deutschland
beherrscht sind, begeben sich an die von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Häfen
oder Stützpunkte, und zwar zu den Zeiten, die ebenfalls von den Alliierten Vertretern
bestimmt werden. Es ist unerheblich, ob der Rechtstitel nach prisengerichtlichen oder
sonstigen Verfahren übertragen worden ist.
A r t i k e l 5
a) Alle oder jeder einzelne der
folgenden Gegenstände im Besitz der deutschen Streitkräfte oder unter deutschem Befehl
oder zur deutschen Verfügung sind unversehrt und in gutem Zustand zur Verfügung der
Alliierten Vertreter zu halten für die Zwecke, zu den Zeiten und an den Orten, die von
letzteren bestimmt werden: |
|
I. alle Waffen, Munition, Sprengstoffe, Kriegsgerät, Kriegsvorräte und
alle anderen Kriegsmittel sowie sonstiges Kriegsmaterial jeder Art;
II. alle Über- und Unterwasserkriegsschiffe jeder Kategorie, Marinehilfsfahrzeuge und
Handelsschiffe, ob schwimmend, zur Reparatur aufgelegt oder im Bau befindlich;
III. alle Flugzeuge jeder Art sowie alle Geräte und Vorrichtungen, die der Luftfahrt und
der Flugabwehr dienen;
IV. alle Einrichtungen und Gegenstände des Verkehrs und des Nachrichtenwesens, zu Lande,
zu Wasser und in der Luft;
V. alle militärischen Einrichtungen und Anlagen, einschließlich Flugplätze,
Wasserflugzeughäfen, See- und Kriegshäfen, Lagerplätze, ständige und vorläufige Land-
und Küstenbefestigungen, Festungen und sonstige befestigte Gebiete sowie Pläne und
Zeichnungen aller derartigen Befestigungen, Einrichtungen und Anlagen;
VI. alle Fabriken, Industrieanlagen, Betriebe, Forschungsinstitute, Laboratorien,
Prüfstellen, technischen Unterlagen, Patente, Pläne, Zeichnungen und Erfindungen, die
bestimmt oder geeignet sind, die unter I., II., III., IV. und V.
oben bezeichneten Gegenstände und Einrichtungen zu erzeugen bzw. deren Erzeugung oder
Gebrauch zu fördern oder überhaupt die Kriegsführung zu unterstützen. |
b) Auf Verlangen sind den Alliierten Vertretern zur
Verfügung zu stellen: |
|
I. die Arbeitskräfte, Versorgungsmittel und Betriebsanlagen, die zur
Erhaltung oder zum Betrieb jeder der sechs unter a) oben bezeichneten Kategorien
erforderlich sind; und
II. alle Auskünfte und Unterlagen, die in diesem Zusammenhang von den Alliierten
Vertretern verlangt werden können. |
c) Auf Verlangen der Alliierten Vertreter
sind alle Mittel und Einrichtungen für die Beförderung alliierter Truppen und
Dienststellen mit deren Ausrüstung und Vorräten, auf Eisenbahnen, Straßen und
sonstigen Landverkehrswegen oder zur See, auf Wasserstraßen und in der Luft zur
Verfügung zu stellen. Sämtliche Verkehrsmittel sind in gutem Zustand zu erhalten
und die hierzu notwendigen Arbeitskräfte, Versorgungsmittel und Betriebsanlagen
müssen zur Verfügung gestellt werden. |
A r t i k e l 6
a) Die deutschen Behörden übergeben den Alliierten Vertretern nach einem von
letzteren vorzuschreibenden Verfahren sämtliche zur Zeit in ihrer Gewalt befindlichen
kriegsgefangenen Angehörigen der Streitkräfte der Vereinten Nationen und liefern
vollständige Namenslisten dieser Personen unter Angabe der Orte ihrer Gefangenhaltung in
Deutschland bzw. in von Deutschland besetzten Gebieten. Bis zur Freilassung solcher
Kriegsgefangenen haben die deutschen Behörden und das deutsche Volk ihre Person und ihren
Besitz zu schützen und sie ausreichend mit Lebensmitteln, Bekleidung, Unterkunft,
ärztlicher Betreuung und Geld gemäß ihrem Dienstrang oder ihrer amtlichen Stellung zu
versorgen.
b) Die deutschen Behörden und das deutsche Volk haben auf gleiche Weise alle
anderen Angehörigen der Vereinten Nationen zu versorgen und freizulassen, die
eingesperrt, interniert oder irgendwelchen anderen Einschränkungen ausgesetzt sind, sowie
alle sonstigen Personen, die aus politischen Gründen oder infolge nationalsozialistischer
Handlungen, Gesetze oder Anordnungen, die hinsichtlich der Rasse, der Farbe, des
Glaubensbekenntnisses oder der politischen Einstellung diskriminiert, eingesperrt,
interniert oder irgendwelchen anderen Einschränkungen ausgesetzt sind.
c) Die deutschen Behörden haben auf Verlangen der Alliierten Vertreter
die Befehlsgewalt über Orte der Gefangenhaltung den von den Alliierten Vertretern zu
diesem Zweck namhaft zu machenden Offizieren zu übergeben.
A r t i k e l 7
Die zuständigen deutschen Behörden geben den Alliierten
Vertretern: |
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a) alle Auskünfte über die im Artikel 2, Absatz a),
bezeichneten Streitkräfte, insbesondere liefern sie sofort sämtliche von den Alliierten
Vertretern verlangten Informationen über die Anzahl, Stellung und Disposition dieser
Streitkräfte sowohl innerhalb wie auch außerhalb Deutschlands;
b) vollständige und ausführliche Auskünfte über Minen, Minenfelder und sonstige
Hindernisse gegen Bewegungen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie über die damit
verbundenen sicheren Durchlässe Alle solche Durchlässe werden
offengehalten und deutlich gekennzeichnet; alle Minen, Minenfelder und sonstigen
gefährlichen Hindernisse werden soweit wie möglich unschädlich gemacht und alle
Hilfsmittel für die Navigation werden wieder in Betrieb genommen. Unbewaffnetes deutsches
Militär- und Zivilpersonal mit der notwendigen Ausrüstung wird zur Verfügung
gestellt und zu obigen Zwecken sowie zum Entfernen von Minen, Minenfeldern
und sonstigen Hindernissen nach den Weisungen der Alliierten Vertreter
eingesetzt. |
A r t i k e l 8
Die Vernichtung, Entfernung, Verbergung, Übertragung, Versenkung
oder Beschädigung von Militär-, Marine-, Luftfahrt-, Schiffs-, Hafen-, Industrie- und
ähnlichem Eigentum und Einrichtungen aller Art sowie von allen Akten und Archiven, wo sie
sich auch immer befinden mögen, ist verboten; Ausnahmen können nur von den Alliierten
Vertretern angeordnet werden.
A r t i k e l 9
Bis zur Herbeiführung einer Aufsicht über alle
Nachrichtenverkehrsmittel durch die Alliierten Vertreter hören alle von Deutschland
beherrschten Funk- und Fernnachrichtenverkehrseinrichtungen und sonstigen Draht- und
drahtlosen Nachrichtenmittel auf dem Lande oder auf dem Wasser zu senden auf; Ausnahmen
können nur von den Alliierten Vertretern angeordnet werden.
A r t i k e l 10
Die in Deutschland befindlichen, von Deutschland beherrschten und in deutschem
Dienst oder zu deutscher Verfügung stehenden Streitkräfte, Angehörigen, Schiffe und
Flugzeuge sowie das Militärgerät und sonstige Eigentum eines jeden anderen mit
irgendeinem der Alliierten im Kriegszustand befindlichen Staates unterliegen den
Bestimmungen dieser Erklärung und aller etwaigen kraft derselben erlassenen
Proklamationen, Befehle, Anordnungen oder Anweisungen.
A r t i k e l 11
a) Die hauptsächlichen Naziführer, die von den Alliierten
Vertretern namhaft gemacht werden, und alle Personen, die von Zeit zu Zeit von den
Alliierten Vertretern genannt oder nach Dienstgrad Amt oder Stellung beschrieben werden
weil sie im Verdacht stehen, Kriegs- oder ähnliche Verbrechen begangen, befohlen oder
ihnen Vorschub geleistet zu haben, sind festzunehmen und den Alliierten Vertretern zu
übergeben.
b) Dasselbe trifft zu für alle die Angehörigen irgendeiner der Vereinten Nationen
von denen behauptet wird, daß sie sich gegen die Gesetze ihres Landes vergangen haben,
und die jederzeit von den Alliierten Vertretern namhaft gemacht oder nach Dienstgrad,
Amt oder Stellung beschrieben werden können.
c) Allen Anweisungen der Alliierten Vertreter, die zur Ergreifung und
Übergabe solcher Personen zweckdienlich sind, ist von den deutschen Behörden und dem
deutschen Volke nachzukommen.
A r t i k e l 12
Die Alliierten Vertreter werden nach eigenem Ermessen
Streitkräfte und zivile Dienststellen in jedem beliebigen Teil oder auch in allen Teilen
Deutschlands stationieren.
A r t i k e l 13
a) In Ausübung der obersten Regierungsgewalt in Deutschland, die
von den Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der
Französischen Republik übernommen wird, werden die vier Alliierten Regierungen
diejenigen Maßnahmen treffen, die sie zum künftigen Frieden und zur künftigen
Sicherheit für erforderlich halten, darunter auch die vollständige Abrüstung und
Entmilitarisierung Deutschlands.
b) Die Alliierten Vertreter werden Deutschland zusätzliche politische,
verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle, militärische und sonstige Forderungen
auferlegen, die sich aus der vollständigen Niederlage Deutschlands ergeben. Die
Alliierten Vertreter bzw. die ordnungsmäßig dazu ermächtigten Personen oder
Dienststellen werden Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Anweisungen ergehen
lassen, um solche zusätzlichen Forderungen festzulegen und die übrigen Bestimmungen
dieser Erklärung auszuführen. Alle deutschen Behörden und das deutsche Volk
haben den Forderungen der Alliierten Vertreter bedingungslos nachzukommen
und alle solche Proklamationen, Befehle, Anordnungen und Anweisungen uneingeschränkt
zu befolgen.
A r t i k e l 14
Diese Erklärung tritt in Kraft und Wirkung an dem Tage und zu der
Stunde, die nachstehend angegeben werden. Im Fall einer Versäumnis seitens der deutschen
Behörden oder des deutschen Volkes, ihre hierdurch oder hiernach auferlegten
Verpflichtungen pünktlich und vollständig zu erfüllen, werden die Alliierten Vertreter
die Maßnahmen treffen, die sie unter den Umständen für zweckmäßig halten.
A r t i k e l 15
Diese Erklärung ist in englischer, russischer, französischer und
deutscher Sprache ausgefertigt. Die englischen, russischen und französischen Fassungen
sind allein maßgebend.
Berlin, den 5. Juni 1945,
18 00 Uhr mitteleuropäischer Zeit.
(Die in den drei maßgebenden Sprachen abgefaßten Texte dieser Erklärung sind von Dwight
D. Eisenhower, General der Armee, G. Shukow, Marschall der
Sowjetunion, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und T. de
Lattre-Tassiany, Armeegeneral, unterzeichnet.)
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